Ih­re Such­an­fra­ge nach "Ge­wer­be" er­gab 125 Er­geb­nis­se

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La­den­öff­nungs­zei­ten & Sonn- und Fei­er­tags­be­stim­mun­gen

Allgemeines - Öffnungszeiten an Werktagen (Montag bis Samstag) Nach § 4 LÖG NRW dürfen Geschäfte an Werktagen, also montags bis samstags, ohne zeitliche Begrenzung öffnen. Am 24. Dezember dürfen Geschäfte bis maximal 14:00 Uhr geöffnet sein, wenn der 24. Dezember ein Werktag ist. - Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen Grundsätzlich dürfen Geschäfte an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet haben. Von diesem Verbot sind Blumenläden, Zeitungskioske und Bäckereien bzw. Konditoreien…

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Rat­ten­be­fall mel­den

Rattenbefall melden

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Gar­ten­ab­fäl­le ver­bren­nen

Gartenabfälle verbrennen

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Be­stä­ti­gung über die Ge­eig­net des Auf­stel­lungs­or­tes - Spiel­ge­rä­te mit Ge­winn­mög­lich­keit

Sie dürfen als Gewerbetreibende*r Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn Ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist. Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner*innen des jeweiligen…

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Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung

Unbedenklichkeitsbescheinigung

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Ver­an­stal­tung ei­nes an­de­ren ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­gen Spiels mit Ge­winn­mög­lich­keit

Wenn Sie gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn die das Spiel spielende Person nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und…

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Sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen über die Er­he­bung ei­nes Bei­tra­ges für den An­schluss an die öf­fent­li­che Ab­was­ser­an­la­ge - Ka­nal­an­schluss­bei­trags­sat­zung - alt, gül­tig vom 01.01.2007 bis 31.12.2014 vom 26.06.1998

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Zu­stands- und Funk­ti­ons­prü­fung pri­va­ter Grund­stücks­ent­wäs­se­rungs­an­la­gen

1. Gesetzliche Grundlagen Das Landeswassergesetz (LWG) des Landes Nordrhein-Westfalen ist geändert worden und am 16.03.2013 in Kraft getreten. Hiermit wurde der bisherige § 61 a LWG “Private Abwasseranlagen“ oder umgangssprachlich “Dichtheitsprüfung an privaten Grundstücksentwässerungsanlagen“ aufgehoben. Ersatzweise ist hierzu jedoch in § 61 Abs. 2 LWG eine neue Landesrechtsverordnung zur Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen vorgesehen worden. Diese Verordnung wurde…

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Sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen über die Er­he­bung ei­nes Bei­tra­ges für den An­schluss an die öf­fent­li­che Ab­was­ser­an­la­ge - Ka­nal­an­schluss­bei­trags­sat­zung vom 11.12.2014

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Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung be­an­tra­gen

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung dient als Nachweis der steuerlichen Zuverlässigkeit und zeigt, dass Gewerbesteuer, Grundsteuer und die weiteren Grundbesitzabgaben stets fristgerecht beglichen wurden. Sie bestätigt ebenfalls, ob eine Firma oder Person steuerlich in Bad Salzuflen erfasst ist.

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