Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Wahlen und Abstimmungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Bad Salzuflen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung)
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Begriffsbestimmungen
§ 3 - Hängeplakatschilder
§ 4 – Großflächenplakatschilder
§ 5 – Mobile Informationsstände
§ 6 – Untersagung
§ 7 – Entfernen von Werbeträgern, Ersatzvornahme
§ 8 – Gebühren und Kosten
§ 9 – Haftung
§ 10 – Ordnungswidrigkeiten
§ 11 – Inkrafttreten
Anlagen
Fundstelle / veröffentlicht
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Wahlwerbesatzung bestimmt die Grundsätze der politischen Werbung anlässlich von Wahlen und Abstimmungen mit Werbeträgern auf öffentlichen Flächen im Sinne der §§ 18, 19 und 19a des StrWG NRW und des § 8 Abs. 1 und 3 FStrG innerorts in der Stadt Bad Salzuflen während der Wahlkampfzeit vor Wahlen und vor Abstimmungen (insbesondere Bürgerbegehren und Bürgerentscheidungen).
(2) Die Wahlwerbesatzung ist bei einer Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße nur maßgebend, wenn die Stadt Bad Salzuflen Träger der Straßenbaulast dieser Ortsdurchfahrt ist.
Ist bei einer Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße die Stadt Bad Salzuflen nicht Träger der Straßenbaulast, so bedarf eine Sondernutzung der Anzeige bei der Stadt bzw. Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde.
(3) Die Wahlwerbesatzung ist bei einer Ortsdurchfahrt einer Landesstraße oder Kreisstraße nur maßgebend, wenn die Stadt Träger der Straßenbaulast dieser Ortsdurchfahrt ist.
Ist bei einer Ortsdurchfahrt einer Landes- oder Kreisstraße die Stadt Bad Salzuflen nicht Träger der Straßenbaulast, so bedarf eine Sondernutzung der Anzeige bei der Stadt bzw. der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Bad Salzuflen (Sondernutzungssatzung).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Der Begriff Wahlkampfzeit gilt für Wahlen und Abstimmungen. Die Wahlkampfzeit im Sinne dieser Satzung beginnt frühestens sechs Wochen, 8:00 Uhr, vor dem Wahltermin bzw. Abstimmungstermin und endet mit Ablauf des Tages des Wahl- bzw. Abstimmungstermins. Bei Stichwahlen im Sinne des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz NRW) endet der Zeitraum des § 2 Absatz 1 Satz 1 dieser Satzung erst mit dem Ablauf des Tages des Wahltermins zur Stichwahl.
(2) Berechtigte Sondernutzer*innen im Sinne der Wahlwerbesatzung sind Organisationen und Personen, die mit eigenen Vorschlägen an den Wahlen für Vertretungskörperschaften und Parlamente antreten. Für Abstimmungen sind die jeweils Vertretungsberechtigten antrags- und anzeigeberechtigt.
(3) Werbeträger im Sinne dieser Satzung sind Hängeplakatschilder, Großflächenplakatschilder und mobile Informationsstände. Näheres regeln die §§ 3 – 5 dieser Satzung.
§ 3
Hängeplakatschilder
(1) Hängeplakatschilder dürfen maximal über eine Größe von DIN A0 verfügen.
(2) Hängeplakatschilder sind vor ihrer Anbringung bei der Stadt Bad Salzuflen mindestens in Textform unter Nennung ihrer Anzahl anzuzeigen.
(3) Hängeplakatschilder dürfen nur in Form von Einzel- oder Doppelplakaten an Laternen angebracht werden. Dreiecksständer sind nicht zulässig.
(4) Eine Anbringung ist nur mittels Kabelbindern oder Kunststoff ummanteltem Draht erlaubt. Eine Beschädigung durch diese ist zu verhindern.
(5) Eine Anbringung von Hängeplakatschildern ist nicht gestattet, wenn die Anbringung
Nr. 1 an Verkehrsschildern, Verkehrsschildmasten oder Lichtzeichenanlagen erfolgt, oder
Nr. 2 innerhalb von Kreisverkehren oder auf Verkehrsinseln erfolgt, oder
Nr. 3 den Blick auf Fußgängerüberwege versperrt, oder
Nr. 4 im Sichtwinkel von Straßenmündungen und Straßenkreuzungen erfolgt, oder
Nr. 5 an Bäumen erfolgt, oder
Nr. 6 in oder an Schulen und als Dienstgebäude der Stadtverwaltung gewidmete Gebäude, oder
Nr. 7 an Brücken, oder
Nr. 8 innerhalb der in Anlage 1 und 2 in Orange ausgewiesenen Verbotszonen stattfindet und/oder
Nr. 9 innerhalb des in Anlage 3 in Orange ausgewiesenen Innenstadtbereichs stattfindet.
Die Anlagen 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 4
Großflächenplakatschilder
(1) Großflächenplakatschilder dürfen maximal eine Breite von 3,56 m und eine Höhe von 2,25 m aufweisen. Bauzäune sind keine Großflächenplakatschilder im Sinne dieser Satzung und sind nicht zulässig.
(2) Das Aufstellen von Großflächenplakaten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist mindestens in Textform frühestens drei Monate vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin bei der Stadt Bad Salzuflen zu beantragen. Davor eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Antrag muss mindestens einen konkreten Standortvorschlag enthalten.
(3) Die Standorte werden nach dem Windhund-Prinzip vergeben. Liegen mehrere prüffähige Anträge verschiedener Berechtigter für die gleichen Standorte vor und sind die Kapazitäten an einem Standort erschöpft, gilt das frühere Eingangsdatum des Antrages als entscheidend.
§ 5
Mobile Informationsstände
(1) Zu den mobilen Informationsständen im Sinne dieser Satzung gehören weder Kraftfahrzeuge jeder Art noch Fahrräder noch aufblasbare Werbestände noch -puppen (insb. sog. Skydancer).
(2) Das Aufstellen von mobilen Informationsständen bedarf der Genehmigung. Pro zur Wahl stehende/r berechtigte/r Sondernutzer*in ist ein mobiler Informationsstand pro Ortsteil zulässig. Die Genehmigung ist mindestens in Textform frühestens vier Monate vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin bei der Stadt Bad Salzuflen zu beantragen. Die Genehmigung ist spätestens acht Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin mindestens in Textform bei der Stadt Bad Salzuflen zu beantragen. Außerhalb des Zeitraumes des § 5 Absatz 2 Sätze 3 und 4 eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt und genehmigt. Der Antrag muss mindestens einen konkreten Standortvorschlag enthalten, sofern der Standort sich außerhalb des Innenstadtbereiches befindet. Die Standorte außerhalb des Innenstadtbereiches werden nach dem Windhund-Prinzip vergeben. Der Innenstadtbereich wird in dem orange markierten Bereich der Anlage 3 ausgewiesen.
(3) Für die Vergabe der Standorte im Innenstadtbereich im Sinne der Anlage 3 findet ein Losverfahren statt, in dem für jede Woche innerhalb der Wahlkampfzeit die Standorte gesondert gelost werden. Die möglichen Standorte im Innenstadtbereich werden in Anlage 4, die Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. Das Losverfahren führen zwei städtische Mitarbeitende in Anwesenheit eines Vertreters/einer Vertreterin der örtlichen Rechnungsprüfung sowie der geladenen und erschienenen Antragssteller/Antragsstellerinnen durch. Berechtigt zur Teilnahme am Losverfahren ist, wer innerhalb des Zeitraums des § 5 Absatz 2 Sätze 3 und 4 dieser Satzung einen prüffähigen Antrag mindestens in Textform bei der Stadt Bad Salzuflen eingereicht hat. Die Anzahl der insgesamt am konkreten Losverfahren teilnehmenden Standorte aus der Anlage 4 entspricht der Anzahl der berechtigten Sondernutzer*innen, die einen prüffähigen und fristgerechten Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben. Die konkreten am Losverfahren teilnehmenden Standorte gehen von der niedrigsten Bezifferung der Standorte aus. Nehmen zehn berechtigte Sondernutzer*innen an der jeweiligen Losung teil, so nehmen pro Losung jeweils dieselben zehn Standorte (Standorte der Nummern 1 bis 10) der Anlage 4 an der Losung teil. Nehmen z. B. 15 berechtigte Sondernutzer*innen teil, so werden dieselben Standorte der Nummern 1 bis 15 verlost. Etwaige Genehmigungen für die mobilen Informationsstände werden erst nach dem durchgeführten Losverfahren erteilt.
(4) Sollten mehrere Wahlen und/oder Abstimmungen dergestalt stattfinden, dass sich die Wahlkampfzeit im Sinne des § 2 Absatz 1 dieser Satzung überschneidet (überschneidende Wahlkampfzeit), finden für den Innenstadtbereich mehrere Losverfahren an einem gemeinsamen Termin statt. Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 dieser Satzung gilt für einen Fall einer überschneidenden Wahlkampfzeit, dass die Genehmigung mindestens in Textform frühestens vier Monate vor dem ersten Wahl- oder Abstimmungstermin in der sich überschneidenden Wahlkampfzeit, z. B. bei zwei nicht tagesgleichen Wahl- bzw. Abstimmungsterminen, bei der Stadt Bad Salzuflen beantragt werden kann. Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 4 dieser Satzung gilt, dass die Genehmigung spätestens acht Wochen vor dem ersten Wahl- oder Abstimmungstermin in der sich überschneidenden Wahlkampfzeit, z. B. bei zwei nicht tagesgleichen Wahl- bzw. Abstimmungsterminen, mindestens in Textform bei der Stadt Bad Salzuflen zu beantragen ist. Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 5 dieser Satzung gilt für einen Fall einer überschneidenden Wahlkampfzeit, dass außerhalb des Zeitraumes des § 5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 dieser Satzung eingegangen Anträge nicht berücksichtigt und genehmigt werden. Im Übrigen gelten § 5 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 dieser Satzung.
(5) § 5 Absätze 2 bis 4 dieser Satzung gelten nicht für Stichwahlen im Sinne des Kommunalwahlgesetz NRW. Mobile Informationsstände sind unverzüglich nach der Kenntniserlangung der Erforderlichkeit einer Stichwahl formlos der Stadt Bad Salzuflen anzuzeigen. Pro zur Wahl stehender berechtigte/r Sondernutzer*in ist ein mobiler Informationsstand zulässig.
(6) Für Neuwahlen, die aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des gewählten Gremiums oder Ausscheiden des gewählten Vertreters aus dem Amt stattfinden, gelten die vorstehenden Absätze. Wird die Frist des § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 3 dieser Satzung unterschritten, weil die Bekanntmachung des Wahltermins selbst die Frist des § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 3 dieser Satzung unterschreitet, werden gesonderte Fristen bekannt gegeben.
§ 6
Untersagung
Bei Rechtsverstößen können die Werbeträger an einzelnen Standorten durch die Stadt Bad Salzuflen untersagt werden. Dies gilt insbesondere, wenn:
- überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern, z. B. wenn durch die Aufstellung von Werbeträgern oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann; oder
- wegen der Art des Werbeträgers oder durch die Art und Weise seiner beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Straße, Plätze und Wege nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 7
Entfernen von Werbeträgern, Ersatzvornahme
(1) Hängeplakatschilder und Großflächenplakatschilder im Sinne dieser Satzung sind binnen einer Woche nach dem Ablauf des Tages der Wahl oder der Abstimmung, für die auf dem Werbeträger geworben worden ist, abzuräumen.
(2) Folgende Werbeträger können durch die Stadt Bad Salzuflen im Wege der Ersatzvornahme oder ohne vorausgehenden Verwaltungsakt, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt, entfernt werden, wenn
Nr. 1 aufgestellte/angebrachte Großflächenplakatschilder und mobile Informationsstände ohne Genehmigung aufgestellt/angebracht wurden, oder
Nr. 2 Hängeplakatschilder angebracht, aber nicht angezeigt wurden, oder
Nr. 3 angebrachte oder aufgestellte Werbeträger wider dieser Satzung angebracht oder aufgestellt wurden, oder
Nr. 4 Hängeplakatschilder nicht innerhalb der Frist des § 7 Absatz 1 abgeräumt wurden.
§ 8
Gebühren und Kosten
(1) Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung zum Zwecke der politischen Werbung anlässlich von Wahlen und Abstimmungen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Wahlkampfzeit sind gebührenfrei. Verwaltungsgebühren oder Kosten werden im gesamten Antrags- und Genehmigungsverfahren nicht erhoben.
(2) Von der Gebührenfreiheit des § 8 Absatz 1 dieser Satzung sind die Kosten der Ersatzvornahme ausgenommen. Diese werden erhoben und bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung der satzungswidrigen bzw. unerlaubt angebrachten/aufgestellten Werbeträger. Die Kostenerhebung erfolgt mittels eines gesonderten Kostenbescheides.
§ 9
Haftung
Der/Die Berechtigte ist für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung bzw. Aufstellung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Er/Sie haftet für alle Schäden, die durch das Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligen Verbleiben auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entstehen, gesamtschuldnerisch. Die Stadt Bad Salzuflen ist von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- und Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 Werbeträger im Sinne dieser Satzung unerlaubt anbringt bzw. aufstellt oder anbringen bzw. aufstellen lässt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
Anlage 1 – Verbotszone Rudolph-Brandes-Allee Bad Salzuflen
Anlage 2 – Verbotszone Bahnhofsstraße Bad Salzuflen
Anlage 4 - mögliche Standorte der mobilen Informationsstände im Innenstadtbereich
Fundstelle/veröffentlicht
KrBl. Lippe Nr. 71 vom 17.12.2024, S. 743 - 747