Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen über den An­schluss und die Be­nut­zung der Fern­wär­me­ver­sor­gung (Fern­wär­me­sat­zung)

vom 03.05.2023

Vorwort
§ 1 Allgemeines
§ 2 Versorgungsgebiet
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 4 Begrenzung des Anschlussrechtes
§ 5 Anschlusszwang
§ 6 Benutzungszwang
§ 7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
§ 8 Kreis der Verpflichteten
§ 9 Begriff des Grundstückes
§ 10 Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen und Rechtsgrundlage für die Fernwärmeversorgung
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
Anlage

 

Vorwort

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 109 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäude Energie Gesetz GEG), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 03.05.2023 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Allgemeines


1. Die Stadt Bad Salzuflen (Stadt) betreibt durch ihre mittelbare 100-prozentige Tochter Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH (Stadtwerke) ein Fernwärmeversorgungsnetz zur Versorgung mit Wärme als öffentliche Einrichtung. Die Verantwortung der Stadt als Trägerin der öffentlichen Einrichtung bleibt davon unberührt.

2. Zweck dieser Satzung ist die Senkung des Ausstoßes von Kohlendioxid und die Einsparung von fossilen Energieträgern wie Erdgas und Heizöl durch die besonders effiziente Erzeugung von Fernwärme. Ebenso wird der Anteil Erneuerbarer Energien zur Erzeugung der Fernwärme sukzessive im Rahmen der Transformation der Fernwärmeversorgung der Stadtwerke Bad Salzuflen gesteigert. Diese umweltfreundliche Art der Wärmeversorgung dient dem Schutz der Luft und des Klimas als natürliche Grundlagen des Lebens und damit dem wirtschaftlichen und sozialen Wohl der Stadt.

3. Die Fernwärmeversorgungsnetze dienen der Versorgung mit Wärme zu Heizzwecken, der Aufbereitung von Warmwasser sowie allen sonstigen geeigneten Verwendungszwecken.

4. Art und Umfang der Nahwärmeversorgungsanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt die Stadtwerke. Wärmeträger für die Versorgungsanlagen ist Heißwasser.


§ 2
Versorgungsgebiet


Die Versorgungsgebiete der Fernwärmeversorgung ergeben sich aus dem Lageplan, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. Der Lageplan liegt bei der Stadt im Fachbereich Stadtentwicklung und Umwelt, Rudolph-Brandes-Alle 14, 1. Obergeschoss während der Dienststunden zur Einsicht aus und werden über das Internet unter der Adresse https://www.stadt-bad-salzuflen.de/stadt-und-rathaus/klima-
umweltschutz/fernwaermesatzung-info
bereitgestellt.


§ 3
Anschluss und Benutzungsrecht


1. Jeder Eigentümer/ jede Eigentümerin eines im Versorgungsgebiet nach § 2 liegenden bebauten oder bebaubaren Grundstücks, auf dem Wärme für Raumheizung, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist vorbehaltlich der Einschränkung in § 4 berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die Fernwärmeversorgungsanlagen angeschlossen wird (Anschlussrecht). Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige öffentliche Fernwärmeleitung angeschlossen werden können. Dazu muss die Fernwärmeleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.

2. Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die Fernwärmeversorgungsanlagen hat jeder Anschlussnehmer/ jede Anschlussnehmerin das Recht, die benötigten Wärmemengen zu der für jeden Anschlussnehmer/ jeder Anschlussnehmerin besonders festgelegten Wärmeleistung zu entnehmen (Benutzungsrecht).


§ 4
Begrenzung des Anschlussrechts


1. Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erforderlich, kann der Anschluss versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin sich bereit erklärt, neben den Anschlusskosten auch die entstehenden Mehrkosten für den Bau und gegebenenfalls für den Betrieb zu tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten.

2. Sind Gründe, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, fortgefallen, ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu verfahren.


§ 5
Anschlusszwang


1. Jeder Eigentümer/ jede Eigentümerin eines im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücks, das durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen ist (§ 3 Abs. 1), in der sich eine betriebsfertige Fernwärmeleitung befindet, ist verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärmeversorgungs-anlagen anzuschließen, wenn auf dem Grundstück Wärme für Raumheizung, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke verbraucht wird (Anschlusszwang).

2. Die Stadt gibt öffentlich bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Versorgungsleitungen versehen sind. Mit Ablauf eines Monats nach erfolgter öffentlicher Bekanntgabe ist der Anschlusszwang wirksam.

3. Werden an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit Versorgungsleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für einen späteren Anschluss vorzubereiten. Das Gleiche gilt, wenn bereits bestehende Bauten durch An- und Umbau wesentlich geändert werden sollen.

4. Die Errichtung und der Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen für die in § 1 Abs. 3 genannten Zwecke ist nicht gestattet.


§ 6
Benutzungszwang


1. Der Eigentümer und die obligatorisch Nutzungsberechtigten der angeschlossenen Grundstücke sind verpflichtet, ihren gesamten Wärmebedarf im Sinne von § 1 Abs. 3 aus den Fernwärmever-sorgungsnetzen zu entnehmen (Benutzungszwang).

2. Die Errichtung und der Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen für die in § 1 Abs. 3 genannten Zwecke ist nicht gestattet.


§ 7
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang


1. Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung und der Verpflichtung zur Benutzung derselben nach §§ 5 und 6 dieser Satzung können Grundstückseigentümer/ Grundstückseigentümerinnen auf Antrag und nach Maßgabe dieser Satzung und insbesondere der folgenden Absätze vollständig oder teilweise befreit werden.

2. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gilt Grundstückseigentümern/ Grundstückseigentümerinnen als erteilt, in deren Gebäuden Wärmeversorgungsanlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung

a) vorhanden oder
b) nachweislich beauftragt sind oder
c) aufgrund einer nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilten Genehmigung errichtet werden dürfen.

3. Die Befreiung nach Absatz 2 erlischt, wenn eine grundlegende Änderung oder Erneuerung der Wärmeversorgungsanlage erfolgt. Eine grundlegende Änderung oder Erneuerung ist insbesondere gegeben, wenn

a) ein neuer Kessel erforderlich wäre oder
b) ein Wechsel der Energieträger erfolgen soll oder
c) vom Einzelofen auf Zentralheizung umgerüstet wird.

4. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann auf Antrag erteilt werden, soweit bei der Erzeugung der gesamten Wärmeenergie für die in § 1 Absatz 3 genannten Zwecke in der Umgebung keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind,

a) bei einem auf einem Grundstück befindlichen Gebäude, wenn die Gesamtnennwärme- leistung weniger als 5 kW beträgt oder
b) bei einer emissionsfreien Heizungsanlage (z.B. Solarthermieanlagen, elektrisch betriebene Wärmepumpen, Geothermie) oder
c) bei einer auf Basis erneuerbarer Energiequellen betriebenen Verbrennungsanlage (z.B. Biomasse, insbesondere Holz), wenn durch geeignete Maßnahmen Feinstaub vermieden wird. Hierbei muss der Anteil der Erneuerbaren Energien mindestens die Vorgaben in den §§ 34 ff Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Energien zur Wärme-und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäude Energie Gesetz GEG) erfüllen und einen höheren Anteil als die Fernwärmeversorgung haben. Dies ist im Vorfeld dem Fernwärmeversorger gutachterlich nachzuweisen.


5. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist innerhalb eines Monats nach Auf-forderung zum Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen schriftlich bei der Stadt zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen.

6. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt.

7. Eine Befreiung kann außerdem bei einer durch den Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall vorliegenden offenbar nicht beabsichtigenden Härte erteilt werden, wenn die Befreiung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

8. Der Betrieb von Kaminen, Kaminöfen und Kachelöfen, die mit Holz beheizt werden und in erster Linie nicht der Raumheizung dienen, bleibt auch innerhalb des Versorgungsgebietes nach § 2 dieser Satzung gestattet.


§ 8
Kreis der Verpflichteten


Die sich aus dieser Satzung für den Eigentümer/ die Eigentümerin ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für die dinglich Nutzungsberechtigten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.


§ 9
Begriff des Grundstücks


1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschafts-kataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, sofern auf dieser Wärme verbraucht wird.

2. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewendet werden. Die Entschei-dung hierüber trifft die Stadt.


§ 10
Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen und
Rechtsgrundlage für die Fernwärmeversorgung


1. Der Anschluss an das Fernwärmeversorgungsnetz ist vom Verpflichteten bei den Stadtwerken (§ 1 Abs. 1) zu beantragen. Bei Neubauten ist der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Bau-genehmigung zu stellen.

2. Mit dem Antrag hat der Verpflichtete alle zur Ermöglichung einer Wärmebedarfsrechnung notwendigen Angaben, insbesondere zum Heizenergiebedarf von auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen zu machen.

3. Die Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Die Bedingungen des Versorgungsverhältnisses richten sich nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20.06.1980 (BGBl I Seite 743) in der jeweils geltenden Fassung, den ergänzenden Bestimmungen für die Fernwärmeversorgung der Stadt bzw. des Betreibers bzw. nach den allgemeinen Wärmelieferungsverträgen für Industriekunden der Gemeinde und den technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Fernwärmenetz.


§ 11
Ordnungswidrigkeiten


1. Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

1) eine Wärmeerzeugungsanlage für die in § 1 Abs. 3 genannten Zwecke

a) entgegen § 5 Abs. 4 errichtet oder
b) entgegen § 6 Abs. 2 betreibt soweit eine Befreiung nach § 7 nicht erteilt wurde;

2) entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 unvollständige, ungenaue oder wissentlich falsche Angaben zum Heizenergieverbrauch von auf seinem Grundstück befindlichen Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen macht.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

3. Die Anwendbarkeit des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt hiervon unberührt.


§ 12
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


 

Fundstelle/veröffentlicht

 

KrBl. Lippe Nr. 32 vom 25.08.2023, S. 398-400
KrBl. Lippe Nr. 42 vom 10.10.2023, S. 507 - 513


Anlage

Lageplan