Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Städ­ti­sche Er­gän­zungs­richt­li­nie „Co­ro­na-Hil­fe Bad Salz­uflen“ - För­der­topf II

vom 24.06.2020


Präambel

Der Rat der Stadt Bad Salzuflen hat in seiner Sitzung vom 13.5.2020 beschlossen, einen Fonds „Corona-Hilfe Bad Salzuflen“ einzurichten, der in einem Umfang von zunächst insgesamt 300.000 EUR dazu dient, den verstärkt von der Krise betroffenen Bad Salzufler Bürgerinnen und Bürgern mit kommunalen Mitteln zu helfen, sofern keine anderen Hilfsmaßnahmen vorrangig in Anspruch genommen werden können. Die zur Verfügung gestellten Mittel werden dabei auf thematisch verschiedene Förderbereiche aufgeteilt. Ziel der Förderung durch einen solchen Fonds ist es, in der aktuellen Notlage neben Bund und Land einen Beitrag zum Erhalt der Strukturen in der Stadt zu leisten und die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern.
 

1. Ziel der Ergänzungsrichtlinie

Ziel dieser Richtlinie ist es, insbesondere Jugendliche und Familien direkt sowie indirekt zu fördern und die Auswirkungen der Corona-Pandemie dadurch abzumildern, bereits bestehende städtische Richtlinien zur Förderung finanziell aufzustocken und damit bestehenden Hilfestrukturen zu stärken.

Im Einzelnen erhalten folgende städtische Richtlinien durch diese Richtlinie eine Ergänzung:

1.1   Richtlinie der Stadt Bad Salzuflen zur freiwilligen Förderung gemeinnütziger Verbände, Vereine und sozialer Organisationen im Rahmen der Bildungsförderung und Integration vom 13.12.2017

1.2   Richtlinie der Stadt Bad Salzuflen zur freiwilligen Förderung von Schulen und Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Bildungsförderung vom 10.10.2018

1.3   Richtlinie zum Städtischen Fonds zur Förderung von Mahlzeiten für sozial Bedürftige vom 12.12.2019
 

2. Abweichende Regelungen zu Fördergegenstand, Befristung und Antragstellung

2.1   Abweichend von den Regelungen der unter Punkt 1.1 sowie 1.2 genannten Richtlinien zu Art, Gegenstand und Umfang der Förderung ist auch eine Förderung von laufenden Geschäftsausgaben befristet bis zum 31.12.2020 möglich.

2.2   Die Antragsfristen werden für alle unter Punkt 1 aufgeführten Richtlinien bis zum 31.12.2020 verlängert.

2.3   Die Antragstellung zu den unter Punkt 1 genannten Richtlinien erfolgt mithilfe eines vereinfachten Antragsformulars „Corona-Hilfe Bad Salzuflen“, welches bei der Stabsstelle Bildungsförderung, dem Fachdienst Soziales oder auf der städtischen
Homepage abgerufen werden kann.

2.4   Über die Anträge entscheidet abweichend von den Regelungen der unter den Punkten 1.1 und 1.2 genannten Richtlinien die Stabsstelle Bildungsförderung, abweichend von den Regelungen der unter Punkt 1.3 genannten Richtlinie der Fachdienst 5 Soziales in pflichtgemäßem Ermessen.
 

3. Abweichende Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung eines Antrages im Rahmen des Fonds „Corona-Hilfe Bad Salzuflen“ bemisst sich abweichend von den Regelungen der unter Punkt 1 genannten Richtlinien wie folgt:

3.1   Im Falle eines Antrages auf Mittel aus der Förderrichtlinie zur freiwilligen Förderung gemeinnütziger Verbände, Vereine und sozialer Organisationen im Rahmen der Bildungsförderung und Integration beträgt die einmalige Höchstförderung pro Antragsteller maximal 1.000 EUR,

3.2   im Falle eines Antrages auf Mittel aus der Förderrichtlinie zur freiwilligen Förderung von Schulen und Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Bildungsförderung beträgt die einmalige Höchstförderung pro Antragsteller maximal 5.000 EUR,

3.3   im Falle eines Antrages auf Mittel aus der Förderrichtlinie zum Städtischen Fonds zur Förderung von Mahlzeiten für sozial Bedürftige beträgt die einmalige Höchstförderung pro Antragsteller entsprechend der Basisrichtlinie maximal 10.000 EUR.
 

4. Vereinfachter Nachweis der Verwendung

Der Nachweis der Verwendung der Fördermittel, die im Rahmen des Fonds „Corona-Hilfe Bad Salzuflen“ gewährt werden, erfolgt durch einen vereinfachten formellen Verwendungsnachweis ohne weitere Aufforderung nach Abschluss des Projektes oder der Maßnahme, im Übrigen bis zum 30.09.2021.
 

5. Sonstiges

Die Anträge, die aufgrund dieser Ergänzungsrichtlinie gestellt werden, werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Verwaltung ausgewertet. Die Hilfe wird im Rahmen der zusätzlich für diese Ergänzungsrichtlinie bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt. Deren anteiliges Volumen beträgt zunächst 100.000 EUR. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der unter Punkt 1 genannten Richtlinien unberührt.
 

5. Inkrafttreten

Diese Ergänzungsrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 78 vom 10.07.2020, S. 603 - 604

 

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