Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Richt­li­nie der Stadt Bad Salz­uflen zur frei­wil­li­gen För­de­rung ge­mein­nüt­zi­ger Ver­bän­de, Ver­ei­ne und so­zia­ler Or­ga­ni­sa­tio­nen im Rah­men der Bil­dungs­för­de­rung und In­te­gra­ti­on

vom 13.12.2017

1. Ziel der Förderung
2. Antragsberechtigte
3. Art, Gegenstand und Umfang der Förderung
4. Antragstellung
5. Verfahren
6. Höhe der Förderung
7. Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht

In der Sitzung am 13.12.2017 hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen folgende Richtlinie beschlossen:

1. Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist die Gestaltung von Bildungsbedingungen in Bad Salzuflen, die auf die Bedürfnisse von allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen - unabhängig von ihrer Nationalität und sozialen Herkunft - ausgerichtet sind. Hierzu will die Stadt Bad Salzuflen vorbehaltlich und im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen freiwilligen finanziellen Beitrag leisten.

2. Antragsberechtigte

2.1

Die Stadt Bad Salzuflen fördert auf Antrag die in ihrem Gebiet im Bereich Bildung und Integration tätigen gemeinnützigen Verbände, Vereine und Organisationen nach dieser Richtlinie durch freiwillige finanzielle Leistungen.

Bildung ist der Schlüssel zur Integration in die Gesellschaft und zur sozialen und kulturellen Teilhabe. Eine erfolgreiche Bildungsbiographie ermöglicht jungen Menschen eine selbstbestimmte, aktive und zukunftsorientierte Lebensgestaltung. Um Menschen in Bad Salzuflen eine erfolgreiche Partizipation am Bildungssystem zu ermöglichen und vielfältige Bildungschancen zu schaffen, bedarf es gemeinschaftlicher und vernetzter Aktivitäten.

Die Antragsteller müssen sich bei ihrer Arbeit ohne Gewinnorientierung für das Gemeinwesen einsetzen und nach Möglichkeit anteilig Ehrenamtlichkeit einbringen. Die Angebote müssen für Betroffene der jeweiligen Zielgruppe offen und nicht nur an die Vereinsmitglieder gerichtet sein.

2.2

Ausgenommen von der Förderung sind    
a)    politische Parteien, politische Vereinigungen und Organisationen;    
b)    Vereine und Organisationen, die vorwiegend (eigen-)wirtschaftliche oder finanzielle Zwecke verfolgen;    
c)    Vereine und Verbände, in denen die Stadt Bad Salzuflen Mitglied ist und einen entsprechenden Mitgliedsbeitrag leistet.


3. Art, Gegenstand und Umfang der Förderung

3.1

Die Entscheidung zur Förderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Ausschusses für Soziales und Gesundheit. Sie wird im Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die freiwillige finanzielle Leistung.

3.2

Zur Erreichung des Förderziels können Maßnahmen oder Projekte gefördert werden, die in sich abgeschlossen sind und keine Folgekosten beinhalten. Eine laufende Förderung zur Deckung von Geschäftsausgaben einschl. Miete oder Personalkosten wird nach dieser Richtlinie nicht gewährt.

3.3

Neben der Gewährung von städtischen Zuschüssen sind Eigenleistungen einzusetzen, z. B. durch die Erhebung angemessener Mitglieds- oder Teilnehmerbeiträge oder Bereitstellung anderer Mittel.

3.4

Zuschüsse nach dieser Förderrichtlinie sind subsidiär, d.h. es wird erwartet, dass eine mögliche Drittmittelfinanzierung anderer öffentlicher und privater Träger ausgeschöpft wird.

3.5

Mit der Gewährung des Zuschusses muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. Die Förderrichtlinie muss vom Empfänger des Zuschusses anerkannt werden.

4. Antragstellung

4.1

Anträge auf Bewilligung sind schriftlich vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme bis zum 30.06. jeden Jahres – im ersten Jahr der Geltungsdauer schnellstmöglich - zu richten an die Stadt Bad Salzuflen / Fachdienst Bildungsförderung, Integration und Soziales.

4.2

Aus dem Antrag müssen insbesondere hervorgehen:

-   der angestrebte Förderzweck
-   inhaltliche Angaben zur Maßnahme bzw. zum Projekt
-   die Mitgliederzahl und die Zahl der an der konkreten Maßnahme/dem Projekt beteiligten Ehrenamtlichen
-   die erwartete bzw. angestrebte Zahl der Begünstigten bzw. Teilnehmer der Maßnahme/des Projekts und ihr Einzugsgebiet (Ortsteil/Quartier)
-   Ort und Häufigkeit der Treffen bzw. Dauer der geplanten Maßnahme/des Projekts
-   finanzieller und materieller Förderumfang, z. B. durch Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplan einschl. Angaben über parallele weitere Antragstellungen auf Fördermittel und Eigenleistungen
-   die Höhe der erhobenen Mitgliedsbeiträge und Teilnehmergebühren
-   Bericht über die bisherige und die mit der Maßnahme/dem Projekt geplante Arbeit und die Ziele
-   bei Vereinen Vorlage der Vereinssatzung, eine Eintragung in das Vereinsregister bzw. die Beantragung sowie der Nachweis der Gemeinnützigkeit.

4.3

Festveranstaltungen, Reisen oder Ausflugsfahrten u.ä., die als Einzelmaßnahme geplant werden, fallen nicht unter diese Förderrichtlinie.

5. Verfahren

5.1

Über die Förderungswürdigkeit entscheidet der Ausschuss für Soziales und Gesundheit in der ersten Sitzung nach Inkrafttreten der jeweiligen Haushaltssatzung bzw. nach Antragstellung und Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln im Laufe des Haushaltsjahres in einer auf den fristgemäß vollständig vorliegenden Antrag folgenden Sitzung.

5.2

Über die Art, Höhe und den Zweck der Förderung erfolgt ein schriftlicher Bescheid, ggf. mit Bedingungen oder Auflagen.

5.3

Der Zuschuss ist nach sparsamen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwenden.

5.4

Der Nachweis der Verwendung der Fördermittel erfolgt durch einen Verwendungsnachweis, der ohne weitere Aufforderung zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme bzw. des Projekts, im Übrigen bis zum 30.04. des Folgejahres zusammen mit einem Kurzbericht vorzulegen ist.

5.5

Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel oder Überfinanzierung kann die Förderung ganz oder teilweise beendet werden, insbesondere wenn

5.5.1

der Zuschussempfänger sie zu Unrecht, insbesondere durch von ihm zu vertretende unzutreffende Angaben erlangt hat,

5.5.2

der Zuschuss nicht für den beantragten bzw. in der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet wird,

5.5.3

eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung oder Auflage nicht erfüllt wird oder

5.5.4

der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder

5.5.5

sonstige Kriterien dieser Richtlinie nicht beachtet werden.

5.6

Soweit eine Bewilligung zurückgenommen wird, ist der Zuschuss, auch wenn er bereits verwendet worden ist, zu erstatten.

6. Höhe der Förderung

6.1

Die Förderung erfolgt in Form eines Festbetrages und bemisst sich nach folgenden Kriterien:       
-  Anzahl der erwarteten Teilnehmer an einem Projekt   
-  Dauer bzw. Häufigkeit der Veranstaltungen     
-  Höhe des ungedeckten Kostenvolumens.

6.2

Der Höchstbetrag der Förderung beläuft sich grundsätzlich auf 10.000 €. Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit kann aus berechtigten Gründen und je nach Vorliegen weiterer berücksichtigungsfähiger Anträge ausnahmsweise im Einzelfall eine höhere Förderung beschließen.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

Kreisblatt Lippe Nr. 61 vom 27.12.2017, S.1102-1104