Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Richt­li­nie der Stadt Bad Salz­uflen zur frei­wil­li­gen För­de­rung von Schu­len und Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen im Rah­men der Bil­dungs­för­de­rung

vom 10.10.2018

1. Ziel der Förderung
2. Antragsberechtigte
3. Art, Gegenstand und Umfang der Förderung
4. Antragstellung
5. Verfahren
6. Höhe der Förderung
7. Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht

In seiner Sitzung am 10.10.2018 hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen folgende Richtlinie beschlossen:

1. Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist es, Schulen und Kindertageseinrichtungen in Bad Salzuflen bei der Durchführung von Projekten und Veranstaltungen im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit einem freiwilligen finanziellen Beitrag zu unterstützen.

2. Antragsberechtigte

Die Stadt Bad Salzuflen fördert auf Antrag die in ihrem Gebiet ansässigen Schulen und Kindertageseinrichtungen nach dieser Richtlinie durch freiwillige finanzielle Leistungen.

3. Art, Gegenstand und Umfang der Förderung

3.1

Die Entscheidung zur Förderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Fachdienstes Bildungsförderung, Integration und Soziales.  Sie wird im Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die freiwillige finanzielle Leistung.

3.2

Es können Maßnahmen oder Projekte gefördert werden, die in sich abgeschlossen sind und keine Folgekosten beinhalten.

3.3

Zuschüsse nach dieser Förderrichtlinie sind subsidiär, d.h. es wird erwartet, dass eine mögliche Drittmittelfinanzierung anderer öffentlicher und privater Träger ausgeschöpft wird.

4. Antragstellung

4.1

Anträge auf Bewilligung sind schriftlich vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme bis zum 30.09. jeden Jahres zu richten an die Stadt Bad Salzuflen / Fachdienst Bildungsförderung, Integration und Soziales.

4.2

Aus dem Antrag müssen insbesondere hervorgehen:

  • der angestrebte Förderzweck
  • inhaltliche Angaben zur Maßnahme bzw. zum Projekt
  • Ort und Dauer der geplanten Maßnahme/des Projekts
  • die erwartete bzw. angestrebte Zahl der Begünstigten bzw. Teilnehmer der Maßnahme/des Projekts
  • finanzieller und materieller Förderumfang, z.B. durch Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplans einschl. Angaben über parallele weitere Antragstellungen auf Fördermittel
  • Bericht über die bisherige und die mit der Maßnahme/dem Projekt geplante Arbeit und die Ziele

5. Verfahren

5.1

Über die Förderungswürdigkeit entscheidet der Fachdienst Bildungsförderung, Integration und Soziales.

5.2

Über Art, Höhe und den Zweck der Förderung erfolgt ein schriftlicher Bescheid, ggf. mit Bedingungen oder Auflagen.

5.3

Der Zuschuss ist nach sparsamen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwenden.

5.4

Der Nachweis der Verwendung der Fördermittel erfolgt durch einen Verwendungsnachweis, der ohne weitere Aufforderung zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme bzw. des Projekts, im Übrigen bis zum 30.04. des Folgejahres zusammen mit einem Kurzbericht vorzulegen ist.

5.5

Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel oder Überfinanzierung kann die Förderung ganz oder teilweise beendet werden, insbesondere wenn

5.5.1

der Zuschussempfänger sie zu Unrecht, insbesondere durch von ihm zu vertretende unzutreffende Angaben erlangt hat,

5.5.2

der Zuschuss nicht für den beantragten bzw. in der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet wird,

5.5.3

der Zuschuss nicht für den beantragten bzw. in der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet wird,

5.5.4

der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, oder

5.5.5

sonstige Kriterien dieser Richtlinie nicht beachtet werden.

5.6

Soweit eine Bewilligung zurückgenommen wird, ist der Zuschuss, auch wenn er bereits verwendet worden ist, zu erstatten.

6. Höhe der Förderung

Der Höchstbetrag der Förderung beläuft sich grundsätzlich auf 1000 Euro. Überschreitet die beantragte Fördersumme diesen Betrag, entscheidet der Ausschuss für Bildung und Kultur über die Bewilligung der Mittel.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.


Fundstelle / veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 60 vom 12.11.2018, S. 819-820