Benutzungssatzung der Stadt Bad Salzuflen für städtische Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose
I. Teil Benutzungssatzung
§ 1 Zweck und Rechtsform
§ 2 Benutzungsverhältnis
§ 3 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
§ 4 Nutzungseinschränkung
II. Teil Benutzungsrechtliche Regelungen und Hausordnung
§ 5 Benutzungsrecht
§ 6 Hausordnung
§ 7 Haftung
III. Teil Schlussbestimmungen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Verwaltungszwang
§ 10 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) zuletzt geändert am 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 617) und der §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/ SGV NRW 610) zuletzt geändert am 5.März 2024 (GV. NRW. S. 155) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 06.05.2026 folgende Satzung beschlossen:
I. Teil Benutzungssatzung
§ 1 Zweck und Rechtsform
(1) Die Stadt Bad Salzuflen unterhält zur Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und zur vorübergehenden Unterbringung
a) von ausländischen Flüchtlingen gemäß § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003 (GV.NRW S. 93) zuletzt geändert am 15. Februar 2005 (GV. NRW. S.48) und
b) von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 oder dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) –Sozialhilfein der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zuletzt geändert am 16.01.2026 erhalten,
c) von Obdachlosen, die gemäß § 14 des Ordnungsbehördengesetzes NordrheinWestfalen (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528) zuletzt geändert am 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) unterzubringen sind, Übergangswohnheime und Übergangswohnungen – nachfolgend Unterkünfte.
(2) Die unterhaltenen Unterkünfte sind der jeweils aktuellen Fassung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bad Salzuflen und der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für ausländische Flüchtlinge in der Stadt Bad Salzuflen zu entnehmen. Änderungen dieser Satzungen gelten unmittelbar auch für die vorliegende Satzung.
(3) Die Stadt Bad Salzuflen kann, sofern ein dringendes Bedürfnis besteht, weitere Unterkünfte anmieten, errichten oder gegebenenfalls schließen.
(4) Solange die Unterkünfte dem Satzungszweck entsprechend genutzt werden, sind sie Teile der öffentlichen Einrichtung. Während dieser Zeit ist die Satzung anzuwenden.
§ 2 Benutzungsverhältnis
(1) Durch die Aufnahme in eine Unterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Es beginnt mit der schriftlichen Einweisungsverfügung in eine Unterkunft für die Benutzer im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. c) (in Eilfällen kann diese vorab auch mündlich erfolgen) und durch die direkte Unterbringung in eine Unterkunft für die Benutzer im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a) und b) durch einen Mitarbeiter der Stadt Bad Salzuflen.
(2) Es ist nicht gestattet, eine Unterkunft oder einzelne Räume darin, ohne Einweisungsverfügung oder ohne direkte Unterbringung zu beziehen.
(3) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Bad Salzuflen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft, eine bestimmte Anzahl von Räumen oder einen bestimmten Unterkunftsstandard besteht nicht. Einzelpersonen gleichen Geschlechts können in eine gemeinsam zu nutzende Unterkunft bzw. ein gemeinsames Zimmer eingewiesen werden.
§ 3 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
(1) Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung der zugewiesenen Unterkunft. Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere:
a) Auszug des Benutzers oder Aufgabe der Nutzung,
b) Nichtbezug innerhalb von länger 7 Kalendertagen nach Einweisung,
c) Zweckentfremdete Nutzung (z.B. Abstellen des Hausrates),
d) Nichtaufhalten in den zugewiesenen Räumen von länger als einem Monat ohne vorherige Genehmigung der Stadt Bad Salzuflen (Krankenhausaufenthalt ausgenommen). Der Aufenthalt schließt regelmäßiges Nächtigen ein,
e) gleichzeitige Nutzung einer anderen Wohnung,
f) durch den Tod des Benutzers,
g) wenn die Benutzungsgebühren nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden.
(2) Der Benutzer hat bei Beendigung des Benutzungsrechts die Unterkunft zu räumen und alle nicht zur Ausstattung gehörenden Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Kommt der Benutzer dieser Pflicht innerhalb von einer Woche nicht nach oder ist sein Aufenthalt nicht bekannt oder Ähnliches, kann die Stadt Bad Salzuflen die Unterkunft räumen, nach pflichtgemäßem Ermessen Gegenstände von Wert verwahren und in Türen neue Schlösser einbauen.
(3) Werden die verwahrten bzw. eingelagerten Gegenstände nach erfolgter schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat abgeholt, können sie nach pflichtgemäßem Ermessen der Verwertung im Sinne des § 24 OBG NRW in Verbindung mit §§ 45, 46 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert am 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1132) zur Deckung von rückständigen Nutzungsgebühren bzw. Räumung- oder Verwahrkosten zugeführt werden. Der Verbleib der Habe ist schriftlich festzuhalten. Werthaltige oder offensichtlich bedeutsame Gegenstände wie Ausweise und Urkunden sind in einer angemessen längeren Frist aufzubewahren und werden gesondert behandelt. Diese werden erst nach gesonderter schriftlicher Aufforderung verwertet. Die entstehenden Kosten sind der Stadt Bad Salzuflen zu erstatten. Die Stadt Bad Salzuflen ist nicht verpflichtet, mit erheblichem Aufwand Erben oder Rechtsnachfolger zu ermitteln. Sie muss nur die Informationen berücksichtigen, die sich ohne erheblichen Aufwand aus den vorhandenen Akten ergeben.
(4) Die entstehenden Kosten für die Räumung der Unterkunft, für nicht zurückgegebene Schlüssel, ausgewechselte Schlösser, Reparatur von entstandenen Schäden und die Verwahrung von Gegenständen sind vom Benutzer zu tragen. Sie werden durch Leistungsbescheid festgesetzt.
(5) Die Unterkunft ist besenrein und mit dem ursprünglich zur Verfügung gestellten Inventar zurückzugeben. Ausgehändigte Schlüssel sind bei Auszug zurückzugeben.
§ 4 Nutzungseinschränkung
(1) Die Stadt Bad Salzuflen kann jederzeit das Benutzungsrecht einschränken oder in sonstiger Weise Belegungsänderungen innerhalb der Unterkünfte vornehmen. Insbesondere kann jederzeit die Verlegung von einer Unterkunft in eine andere oder der Einzug einzelner Räume angeordnet und ggf. gegen den Willen des Benutzers durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere, wenn:
a) dies zur besseren Auslastung der Belegungskapazitäten oder aus anderen organisatorischen Gründen notwendig ist,
b) wiederholt Störungen anderer Benutzer oder Wohnungs- oder Grundstücksnachbarn erfolgt sind,
c) die Räumung für Bau- oder Renovierungsarbeiten notwendig wird,
d) eine gewerbliche, nicht genehmigte Tätigkeit dadurch unterbunden werden kann,
e) nach § 1 Abs. 2 bis Abs. 4 dieser Satzung in Anspruch genommenen Räume für die Stadt Bad Salzuflen nicht mehr zur Verfügung stehen oder
f) eine nachgewiesene zumutbare Wohnung nicht angenommen wird. Zumutbar ist eine Wohnung, die nach Größe, Ausstattung und Miete im Einzelfall angemessen ist.
g) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen.
(2) Dem Benutzer wird grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, in dem genutzten Wohn- und Schlafraum im Rahmen der Vorgaben dieser Satzung und den geltenden Hausordnungen ihre Privatsphäre zu bewahren.
(3) Soweit es die Zweckbindung der städtischen Unterkunft erfordert, sind Mitarbeiter der Stadt Bad Salzuflen berechtigt, die Wohn- und Schlafräume nach vorheriger Ankündigung in folgenden Fällen zu betreten:
a) zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterkunftsbetriebes, insbesondere in Bezug auf die Haustechnik,
b) zur Durchführung von Aufenthalts- und Belegungskontrollen,
c) zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern,
d) bei Maßnahmen zur Durchführung von vorbeugendem Brandschutz,
e) bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Unterkunftshygiene sowie
f) bei Maßnahmen zur fachgerechten Bekämpfung von Schädlingen und
g) Ungeziefer.
In Fällen besonderer Dringlichkeit oder bei Gefahr im Verzug kann auf die vorherige Anmeldung verzichtet werden.
II. Teil Benutzungsrechtliche Regelungen und Hausordnung
§ 5 Benutzungsrecht
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den zugewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung der Stadt Bad Salzuflen zulässig.
(2) Das Halten von Haustieren ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind ausschließlich in besonderen Fällen möglich und müssen schriftlich durch die Stadt Bad Salzuflen erteilt werden.
(3) Die Benutzer der Unterkünfte sind nicht berechtigt, andere Personen in die Unterkunft aufzunehmen.
(4) Die Benutzer im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. c) sind verpflichtet, sich laufend um anderweitige Unterkünfte zu bemühen. Für die Benutzer im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a) und b) trifft dieses zu, sobald der ausländerrechtliche Status eine Unterbringung auf dem freien Wohnungsmarkt zulässt und/oder eine schriftliche Auszugsaufforderung seitens der Stadt Bad Salzuflen erfolgt ist. Die Bemühungen sind auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
(5) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Stadt Bad Salzuflen nicht vorgenommen werden. Ohne Zustimmung vorgenommene Veränderungen kann die Stadt Bad Salzuflen auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen.
(6) Die Benutzer sind verpflichtet, der Stadt Bad Salzuflen unverzüglich sämtliche Schäden an der zugewiesenen Unterkunft, einschließlich ihres äußeren und inneren Bereichs, sowie jede Störung oder jeden Defekt an den vorhandenen betrieblichen Einrichtungen anzuzeigen. Eigenmächtige Reparaturen sowie Manipulationen und Umbauten an elektronischen Anlagen und Versorgungsanlagen sind aus Sicherheitsgründen verboten
§ 6 Hausordnung
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Räume sowie die mitbenutzten Gemeinschaftseinrichtungen und die zu den jeweiligen Unterkünften gehörenden Außenbereiche in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind die Räume in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind.
(2) Durch die Zuweisungsverfügung werden dem Benutzer die der Stadt Bad Salzuflen obliegenden ortsrechtlichen Verpflichtungen übertragen. Dies gilt insbesondere für die Streu- und Schneeräumpflicht sowie die allgemeinen Straßenreinigungspflichten. Die Übertragung ist in der Verfügung auszusprechen. Die Stadt Bad Salzuflen haftet nicht für Schäden, die durch Verletzung der vorgenannten Pflichten entstehen.
(3) Die Benutzer sind verpflichtet, sämtliche Handlungen zu unterlassen, durch die gegen die Brandschutzordnung und die Brandschutzbestimmungen der Bauordnung NRW verstoßen wird und durch die ein Brand in den Unterkünften, den Gemeinschaftseinrichtungen sowie auf den dazugehörigen Freiflächen entstehen kann. In den Unterkünften, den Gemeinschaftseinrichtungen sowie auf den Freiflächen darf nicht mit offenem Feuer und Licht hantiert werden. Offene Feuerstellen und der Betrieb von Grillgeräten sind verboten, es sei denn, es wurden von der Stadt Bad Salzuflen speziell zu diesem Zweck zu nutzende Flächen eingerichtet. Leicht brennbares Material darf weder in den Unterkünften noch in den Gemeinschaftseinrichtungen und auf den Freiflächen gelagert werden.
(4) Entstehen durch die Nichtbeachtung der Brandschutzbestimmungen und der allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen Schäden an und in der Unterkunft, den Gemeinschaftseinrichtungen sowie auf den dazugehörigen Freiflächen, so haben die Benutzer hierfür Ersatz zu leisten. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon unberührt.
(5) Eingebrachte Geräte haben sämtlichen technischen Bestimmungen zur Verhinderung von Unfällen und Bränden zu entsprechen. Diese müssen insbesondere gegen Überspannung gesichert sein, DGUV3 geprüft sein und das GS-Zeichen tragen. Elektrische Geräte dürfen grundsätzlich nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt Bad Salzuflen in der zugewiesenen Unterkunft benutzt werden. Bei Zuwiderhandlungen werden diese Geräte auf Kosten der Benutzer entfernt.
(6) Brennmaterial wie Kohle und Holz darf nicht in der Unterkunft gelagert oder zerkleinert werden, sondern an besonders bezeichneten Stellen auf dem Grundstück der Unterkunft. In den zugewiesenen Räumen darf Brennmaterial nur in kleinen Mengen aufbewahrt werden, soweit dies für den durchschnittlichen täglichen Bedarf erforderlich ist.
(7) Aufgrund des Brandschutzes ist das Abstellen sonstiger Gegenstände aller Art auf Fluren, Dachböden, Kellern oder Treppen nicht erlaubt. Durch das Aufstellen von Einrichtungsgegenständen dürfen Fenster und Türen nicht verstellt werden. Flucht- und Rettungswege müssen immer frei zugänglich gehalten werden.
(8) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens, zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung der Benutzungssatzung verpflichtet. Sie haben sich so zu verhalten, dass niemand in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Die Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt ist mit diesem Grundsatz unvereinbar und kann zum sofortigen Hausverbot führen. Den Anordnungen der Mitarbeiter der Stadt Bad Salzuflen oder den beauftragten Dritten (z.B. Wachdienste) ist unbedingt Folge zu leisten.
(9) Diese Benutzungsordnung ist auch für Besucher bindend. Bei Verstößen gegen die Ordnung in den Unterkünften kann diesen Besuchern ein Hausverbot erteilt werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon ebenso unberührt wie Ansprüche auf Schadensersatz.
(10) Wer, ohne in eine Unterkunft eingewiesen worden zu sein, sich dort regelmäßig oder wiederholt aufhält, kann ein Hausverbot erhalten. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon unberührt.
(11) Ruhestörungen in jeder Form sind im Interesse der Hausgemeinschaft zu vermeiden. Insbesondere die Nachtruhe (von 22.00 Uhr bis 7:00 Uhr) ist einzuhalten. Ausgewiesene Benutzungszeiten in den zu den Unterkünften gehörenden Außenbereichen sind einzuhalten (z. B. Spiel-, Bolz- und Grillplätze).
(12) Gegenüber den Nachbarn haben die Benutzer Rücksicht zu nehmen und durch ihr Verhalten keinen Anlass zu Beschwerden zu geben.
(13) Türschlüssel, insbesondere Wohnungsschlüssel, sind sorgfältig aufzubewahren und dürfen weder an Dritte weitergegeben, noch dürfen ohne Einverständnis der Stadt Bad Salzuflen Nachschlüssel angefertigt werden.
(14) Die Unterkunft ist in sauberem Zustand zu halten und ausreichend zu lüften. Das Lüften im Winter darf nicht zu Frostschäden führen.
(15) Versorgungsleitungen, wie z.B. Gas- und Wasserleitungen und die dazu gehörenden Ausstattungsgeräte, wie Zähler etc., sind sachgemäß zu behandeln. Bei Frost sind diese und sonstige frostgefährdete Anlagen in der Unterkunft und in den Gemeinschaftseinrichtungen von den Benutzern vor dem Einfrieren zu schützen.
(16) Hausmüll und Abfälle sonstiger Art sind entsprechend den in der Stadt Bad Salzuflen geltenden Bestimmungen zu beseitigen. Die Lagerung von Müll und Abfällen sonstiger Art in den Unterkünften, den Gemeinschaftseinrichtungen und auf den Grundstücken ist verboten. Defekte und/oder abgemeldete Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Kfz-Teile, sowie nicht gebrauchsfähige Fahrräder, Kühlschränke, Waschmaschinen, Kinderwagen usw. dürfen weder auf dem Grundstück der Unterkunft noch in den Unterkünften sowie in den dazugehörenden Gemeinschaftseinrichtungen abgestellt und gelagert werden. Diese Gegenstände sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch die Benutzer und auf deren Kosten zu entsorgen. Bei Abholung von Sperrmüll sind nur solche Gegenstände an die Straße zu stellen, die in den Sperrmüll gehören. Verunreinigungen nach Abholung des Sperrmülls sind von den Benutzern zu entfernen.
(17) Die Verpflichtungen sind von dem Benutzer zu erfüllen. Werden eine Unterkunft oder sonstige Einrichtungen gemeinschaftlich genutzt, so sind alle Benutzer als Gesamtschuldner verantwortlich.
§ 7 Haftung
(1) Die Benutzer haften für Schäden, die sie in der Unterkunft, an seiner/ihrer Ausstattung, den Anlagen und an den zum Gebrauch überlassenen Gegenständen verursachen. Sie haften auch für Schäden, die von Dritten, die sich auf Einladung der Benutzer in der Unterkunft aufhalten, oder durch ein von ihm/ihr eingebrachtes Tier verursacht werden.
(2) Drohenden oder bereits aufgetretene Schäden an den Räumen der Unterkunft sowie an der Ausstattung oder den zum Gebrauch überlassenen Gegenständen sind dem Fachdienst Soziales unverzüglich zu melden. Die Benutzer haften für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Anzeigepflicht entstehen.
(3) Die Haftung der Stadt Bad Salzuflen, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer bzw. deren Besucher selbst oder gegenseitig zufügen und Schäden, die durch unvorschriftsmäßiges oder unsachgemäßes Verhalten entstehen, übernimmt die Stadt Bad Salzuflen keine Haftung. Des Weiteren wird keine Haftung für Verlust, Sachbeschädigung, Verschlechterung oder Untergang von persönlichen Sachen, verwahrten und eingelagerten Gegenstände oder sonstiger eingebrachter Sachen der Benutzer übernommen.
III. Teil Schlussbestimmungen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Absatz 2 GO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 Absatz 1 und 2 ohne vorherige Einweisung eine Unterkunft bezieht,
b) den nach § 3 Absatz 2 S. 1, und § 5 Absatz 1 bis 5 und Absatz 6 Satz 2 auferlegten Pflichten nicht nachkommt,
c) die nach § 6 Absätze 3, 4, 5, 7, 10 oder 13 geltenden Vorschriften nicht einhält.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von 50,00 Euro bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 349).
§ 9 Verwaltungszwang
Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, können nach § 55 in Verbindung mit den §§ 57 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 510) zuletzt geändert am 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) ein Zwangsgeld, die Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang angeordnet und festgesetzt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Benutzungssatzung der Stadt Bad Salzuflen für städtische Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Stadt Bad Salzuflen gesetzlich verpflichtet ist, vom 28.09.2016 außer Kraft
Fundstelle/veröffentlicht
KrBl. Lippe Nr. 24, 26.05.2026, S. 279-283