Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ge­büh­ren­sat­zung für das Ar­chiv der Stadt Bad Salz­uflen

vom 12.12.2013

§ 1 Grundsatz
§ 2 Gebührenpflichtige besondere Leistungen
§ 3 Höhe der Gebühren
§ 4 Gebührenfreiheit
§ 5 Auslagenersatz
§ 6 Billigkeitsmaßnahmen
§ 7 Gebührenschuldner
§ 8 Fälligkeit der Gebühren, Form der Erhebung
§ 9 Beitreibung
§ 10 Inkrafttreten
Anlagen
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) und der Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Bad Salzuflen*) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung vom 11.12.2013 folgende Gebührensatzung für das Archiv beschlossen:

§ 1
Grundsatz

Die Benutzung von Archivbeständen in den Räumen des Stadtarchivs ist grundsätzlich gebührenfrei.

§ 2
Gebührenpflichtige besondere Leistungen

Für die im Gebührentarif (Anlage) genannten besonderen Leistungen erhebt die Stadt Bad Salzuflen Gebühren.

§ 3
Höhe der Gebühren

  1.  Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif (Anlage).
  2. Für Leistungen, für welche der Gebührentarif einen Gebührenrahmen (Höchst- und Mindestgebühr) oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle Euro festzusetzen.
  3. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Leistungen (z.B. Bereitstellung eines Scans und Brennen auf Datenträger) werden die Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben. Soweit der Tarif Leistungen nicht ausdrücklich erwähnt, sind Gebühren nach den Sätzen zu erheben, die für ähnliche Leistungen im Gebührentarif festgesetzt sind.

§ 4
Gebührenfreiheit

  1. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn die Benutzung
    -   auch im Interesse der Stadt oder
    -   für wissenschaftliche oder ortsgeschichtliche Forschungen oder
    -   durch Presse, Funk und Fernsehen
    erfolgt.
    Die Entscheidung trifft der Archivleiter.
  2. Bei Benutzung durch amtliche Stellen (ohne die der Stadt Bad Salzuflen) werden nur Gebühren nach den Tarifstellen 2 und 4 berechnet. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann in gleicher Form von der Erhebung der Gebühren abgesehen werden.

§ 5
Auslagenersatz

  1. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen (§ 5 Abs. 7 KAG)*)  kann die Stadt Bad Salzuflen auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist (z.B. Zustellungskosten). Für Auslagen im Falle der Amtshilfe gilt § 8 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)*).
  2. Wird die Gebühr für die Leistung durch Postnachnahme erhoben, gehen Porto und Nachnahmekosten zu Lasten desjenigen, der die Leistung beantragt hat.

§ 6
Billigkeitsmaßnahmen

  1. Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Der Bürgermeister regelt den Erlass durch Verfügung.
  2. Auf die Erhebung einer Gebühr soll verzichtet werden, wenn die Erhebung mit der erzielbaren Einnahme in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis steht.

§ 7
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat sowie derjenige, der durch sie begünstigt wird.

§ 8
Fälligkeit der Gebühren, Form der Erhebung

  1. Die Gebühr wird mit Erbringung der besonderen Leistung fällig.
  2. Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung (Vorschuss) bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.
  3. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt oder gegen Aushändigung einer Gebührenquittung bar erhoben.

§ 9
Beitreibung

Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW)*) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 10
Inkrafttreten

Die Gebührensatzung für das Archiv tritt am 01.01.2014 in Kraft, gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.12.1998, zuletzt geändert am 11.09.2008, außer Kraft.

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*) in der jeweils gültigen Fassung



Anlagen

Anlage zur Gebührensatzung für das Archiv der Stadt Bad Salzuflen vom 12. Dezember 2013 (Download PDF-Dokument)

Hinweis
In der Gebührensatzung für das Archiv und im Gebührentarif werden männliche Bezeichnungen benutzt. Die durchgängige Schreibweise weiblicher und männlicher Bezeichnungen würde sowohl die Lesbarkeit als auch die Verständlichkeit der Regelungen erschweren. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Frauen und Männer gleichrangig angesprochen werden.



Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe 30.12.2013 Nr. 69 Teil 1, S. 992-995

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