Gebührensatzung für Leistungen des Standesamtes der Stadt Bad Salzuflen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 3 Gebührenpflichtige, Haftung
§ 4 Billigkeitsmaßnahmen
§ 5 Fälligkeit der Gebühren
§ 6 Gebührenerstattung
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 sowie § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 und der §§ 1 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung vom 06.05.2026 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich dieser Satzung umfasst die standesamtlichen Amtshandlungen nach den für diese Aufgaben beruhenden Rechtsvorschriften.
§ 2
Höhe der Gebühren
1. Die Höhe der Gebühren sind nach dem Gebührentarif gemäß Anlage 1 zu bemessen, der Bestandteil dieser Satzung ist.
2. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach dem in Betracht kommenden Gebührentarif erhoben.
§ 3
Gebührenpflichtige, Haftung
Gebührenpflichtig ist der Antragsteller. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 4
Billigkeitsmaßnahmen
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
§ 5
Fälligkeit der Gebühren
1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes. Gebühren in Zusammenhang mit einer Eheschließung sind in der Regel bei der Anmeldung zu entrichten. Gebühren für die Geburts- bzw. Sterbefallbeurkundung sind bei der Beurkundung zu entrichten. Eines förmlichen Bescheides bedarf es in diesen Fällen nicht.
2. Generell können die Gebühren außerdem durch Gebührenbescheid festgesetzt werden.
3. Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 6
Gebührenerstattung
1. Wird der Antrag auf Durchführung einer Eheschließung vorzeitig aufgegeben, weil der oder die Verlobten keine Eheschließung mehr wünschen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
2. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn das Standesamt eine Durchführung aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum Ersten des Monats nach der Bekanntmachung in Kraft.
FUNDSTELLE/VERÖFFENTLICHT
KrBl. Lippe Nr. 25, 11.06.2026, S. 295 - 296