Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ge­büh­ren­sat­zung für Leis­tun­gen des Stan­des­am­tes der Stadt Bad Salz­uflen

in der Fassung vom 06.05.2026

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 3 Gebührenpflichtige, Haftung
§ 4  Billigkeitsmaßnahmen
§ 5 Fälligkeit der Gebühren
§ 6 Gebührenerstattung
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 sowie § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 und der §§ 1 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in den jeweils gelten­den Fassungen hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung vom 06.05.2026 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich dieser Satzung umfasst die standesamtlichen Amtshandlungen nach den für diese Aufgaben beruhenden Rechtsvorschriften.
 

§ 2
Höhe der Gebühren

1. Die Höhe der Gebühren sind nach dem Gebührentarif gemäß Anlage 1 zu bemessen, der Bestandteil dieser Satzung ist.

2. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach dem in Betracht kommenden Gebührentarif erhoben.
 

§ 3
Gebührenpflichtige, Haftung

Gebührenpflichtig ist der Antragsteller. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 4
 Billigkeitsmaßnahmen

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

§ 5
Fälligkeit der Gebühren

1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes. Gebühren in Zusammenhang mit einer Eheschließung sind in der Regel bei der Anmeldung zu entrichten. Gebühren für die Geburts- bzw. Sterbefallbeurkundung sind bei der Beurkundung zu entrichten. Eines förmlichen Bescheides bedarf es in diesen Fällen nicht.

2. Generell können die Gebühren außerdem durch Gebührenbescheid festgesetzt werden.

3. Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 6
Gebührenerstattung

1. Wird der Antrag auf Durchführung einer Eheschließung vorzeitig aufgegeben, weil der oder die Verlobten keine Eheschließung mehr wünschen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

2. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn das Standesamt eine Durchführung aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Ersten des Monats nach der Bekanntmachung in Kraft.

FUNDSTELLE/VERÖFFENTLICHT
KrBl. Lippe Nr. 25, 11.06.2026, S. 295 - 296