Wel­che Rech­te und Pflich­ten be­ste­hen in­ner­halb ei­nes Sa­nie­rungs­ge­bie­tes?

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bedarf es für einige Dinge der schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde. Darunter fallen

  • die geplante Änderung von baulichen Anlagen (Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs, außerdem Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten) , auch wenn diese gemäß BauO NRW 2018 genehmigungsfrei sind,
  • Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, (Mietverträge)
  • die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
  • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z.B. Grunddienstbarkeiten)
  • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
  • und die Teilung eines Grundstücks.

Der Antrag und die einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die den Rechtsvorgang und dessen Genehmigungspflicht eindeutig erkennen lassen und eine Beurteilung ermöglichen. Er ist formlos zu stellen (schoetmar@bad-salzuflen.de oder schriftlich an die Stadt Bad Salzuflen).