Ordnungsbehördliche Verordnung zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Ortsteil Schötmar
Aufgrund des § 6 Abs. 4 und Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden-öffnungsgesetz-LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), in der Fassung der Bekannt-machung vom 29.03.2018 (GV. NRW. 2018 S. 172) wird gemäß dem Beschluss des Rates vom 17.04.2019 für die Stadt Bad Salzuflen verordnet:
§ 1
Verkaufsstellen dürfen gem. § 6 Abs.1 LÖG NRW abweichend von der allgemeinen Ladenöffnungszeit (§ 4 Abs.1 LÖG NRW) im öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit den nachfolgend genannten örtlichen Festen und Märkten sonntags ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein:
1. Bad Salzuflen Ortsteil Schötmar - Frühlingsfest
Datum: Der durch den Bürgerverein Schötmar e.V. durchgeführte Markt findet in der 2. vollständigen Woche (montags bis sonntags) im Mai von freitags bis sonntags statt.
Geltungsbereich: Die Freigabe der Ladenöffnung erstreckt sich auf:
den Marktplatz Schötmar, Begastraße, Ladestraße im Bereich Bahnhof und Krumme Weide bis Hausnummer 44a
Grafische Darstellung: s. Anlage 1
2. Bad Salzuflen Ortsteil Schötmar - Kiliansfest
Datum: Das durch den Bürgerverein Schötmar e.V. durchgeführte Fest findet
in der 2.vollständigen Woche (montags bis sonntags) im September von freitags bis sonntags statt. Fällt der 1. September auf einen Sonntag, findet das Kiliansfest in der 3. vollständigen Woche statt.
Geltungsbereich: Die Freigabe der Ladenöffnung erstreckt sich auf:
den Marktplatz Schötmar, Begastraße, Ladestraße im Bereich Bahnhof und Krumme Weide Hausnummer 44a
Grafische Darstellung: s. Anlage 1
§ 2
Die grafische Darstellung der Ausmaße der Freigabe nach § 6 Absatz 4 Ladenöffnungsgesetz NRW (Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung) ist in der Anlage 1, die Bestandteil dieser ordnungsbehördlichen Verordnung ist, beigefügt.
§ 3
Diese Rechtsverordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Fundstelle/veröffentlicht
Kreisblatt Lippe, 25.04.2019, S. 289 - 291