Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ge­schäfts­ord­nung für den Kon­zes­si­ons­aus­schuss der Stadt Bad Salz­uflen

Vom 17.12.2025

Präambel
§ 1 Beauftragung der Bediensteten
§ 2 Ausschussmitglieder und persönliche Stellvertretung
§ 3 Einberufung der Ausschusssitzungen
§ 4 Aufstellung der Tagesordnung
§ 5 Öffentliche Bekanntmachung
§ 6 Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen
§ 7 Vorsitz
§ 8 Befangenheit von Ausschussmitgliedern
§ 9 Teilnahme an Sitzungen
§ 10 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
§ 11 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 12 Fragerecht von Einwohnern
§ 13 Niederschrift
§ 14 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
§ 15 Schlussbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten

 

Präambel

Der Rat der Stadt Bad Salzuflen hat am 17.12.2025 folgende Geschäftsordnung für den Konzessionsausschuss (im Folgenden: Ausschuss) beschlossen:

§ 1
Beauftragung der Bediensteten

  1. Eine oder ein von der Verwaltung unter Berücksichtigung der kartellrechtlichen Vorgaben zum Neutralitätsgebot benannte Bedienstete oder benannter Bediensteter wird gemäß § 68 Abs. 3 NRW GO mit der auftragsmäßen Erledigung der Angelegenheiten des Konzessionsverfahrens betraut (im Folgenden: Beauftragte). Die oder der Beauftragte nimmt die Befugnisse des Bürgermeisters im Ausschuss an dessen Stelle wahr. Insbesondere:

    a. wird die Beauftragte zu allen Ausschusssitzungen geladen und
    b. nimmt mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teil.
     
  2. Eine oder ein von der Verwaltung unter Berücksichtigung der kartellrechtlichen Vorgaben zum Neutralitätsgebot benannte Bedienstete oder benannter Bediensteter wird als persönliche Vertreterin oder persönlicher Vertreter der oder des Beauftragten eingesetzt (im Folgenden: persönliche Vertreterin/persönlicher Vertreter). Im Fall der Verhinderung der oder des Beauftragten nimmt sie oder er die Befugnisse des Bürgermeisters an dessen Stelle in diesem Ausschuss wahr.

§ 2
Ausschussmitglieder und persönliche Stellvertretung

  1. Der Ausschuss ist mit elf Ratsmitgliedern zu besetzen.
  2. Jedem Ausschussmitglied ist ein persönlicher Stellvertreter aus dem Rat zuzuteilen.

§ 3
Einberufung der Ausschusssitzungen

  1. Die oder der Ausschussvorsitzende beruft den Ausschuss ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung stellenden Gegenstände dies verlangen. Die Ladung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Mitglieder.
  2. Sind die oder der Ausschussvorsitzende und alle Stellvertretungen verhindert, kann die Beauftragte zu den Ausschusssitzungen laden.

§ 4
Aufstellung der Tagesordnung

Die oder der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Beauftragten fest.

§ 5
Öffentliche Bekanntmachung

Eine öffentliche Bekanntmachung sowie eine Unterrichtung der Öffentlichkeit über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzung in geeigneter Weise findet nicht statt.

§ 6
Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen

  1. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
  2. Der Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Geschäftsordnung ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW vorgesehen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit von den Sitzungen des Ausschusses ist erforderlich, um die ordnungsgemäße Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens, insbesondere die Wahrung des Geheimwettbewerbs, der Chancengleichheit und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Bewerbern, zu gewährleisten.

§ 7
Vorsitz

  1. Die oder der Ausschussvorsitzende führt den Vorsitz im Ausschuss. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz.
  2. Die oder der Ausschussvorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht (§ 51 GO) aus.

§ 8
Befangenheit von Ausschussmitgliedern

  1. Muss ein Ausschussmitglied annehmen, nach §§ 43 Abs. 2, 31 GO oder aufgrund eines Interessenskonflikts nach kartellrechtlichen Bestimmungen betroffen zu sein, so hat es dies unverzüglich unaufgefordert der oder dem Ausschussvorsitzenden und der oder dem Beauftragten anzuzeigen und den Sitzungssaal zu verlassen.
  2. In Zweifelsfällen entscheidet der Ausschuss darüber, ob eine Betroffenheit nach Absatz 1 besteht.
  3. Sofern eine Betroffenheit nach Absatz 1 oder 2 vorliegt, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Ausschuss aus. Der persönliche Vertreter des betroffenen Ausschussmitglieds wird an dessen Stelle Mitglied des Ausschusses. Bei nächster Gelegenheit ist für dieses neue Mitglied ein persönlicher Stellvertreter zu festzulegen.
  4. Verstößt ein Ausschussmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Ausschuss dies durch Beschluss fest. Der Ausschussbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 9
Teilnahme an Sitzungen

  1. Die Beauftragte hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
  2. Mitglieder anderer Ausschüsse nehmen nicht an den Sitzungen des Ausschusses teil.
  3. Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner, können nicht an den nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer teilnehmen.
  4. Ratsmitglieder können nicht an nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses teilnehmen, soweit sie diesem nicht angehören.

§ 10
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

  1. Der Ausschuss kann beschließen,

    a)   die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
    b)   Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
    c)   Tagesordnungspunkte abzusetzen.
     
  2. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Ausschusses erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 GO). Der Ausschussbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
  3. Auf Verlangen der Beauftragten ist die oder der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 11
Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:

    a)     auf Schluss der Aussprache,
    b)     auf Schluss der Rednerliste,
    c)     auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister,
    d)     auf Vertagung,
    e)     auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
    g)     auf namentliche oder geheime Abstimmung,
    h)     auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.
     
  2. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Ausschussmitglied für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des § 15 Abs. 3 und Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bad Salzuflen und die städtischen Ausschüsse bedarf es keiner Abstimmung.
    Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Ausschuss gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt die oder der Ausschussvorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

§ 12
Fragerecht von Einwohnern

Ein Fragerecht der Einwohner besteht nicht. Eine Einwohnerfragestunde findet nicht statt.

§ 13
Niederschrift

Über die Beschlüsse des Ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der Beauftragten und den Ausschussmitgliedern zuzuleiten.

§ 14
Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse

  1. Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb von drei Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder von der oder dem Ausschussvorsitzende noch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.
  2. Über den Einspruch entscheidet der Ausschuss.

§ 15
Schlussbestimmungen

  1. Jedem Mitglied des Ausschusses ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.
  2. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Hauptsatzung sowie der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.