Wahlsichtwerbung

Details

Die Werbung von Parteien und Wählergruppen für allgemeine Wahlen dient der politischen Willensbildung des Volkes und liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Es besteht ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch aller Parteien und Wählervereinigungen auf eine angemessene Wahlsichtwerbung. Allen, auch den kleinen Parteien, Wählergruppen, Gruppen von Antragstellenden und Einzelbewerberinnen und -bewerbern ist eine angemessene Selbstdarstellung zu ermöglichen.

Möchten Sie für anstehende Wahlen Wahlplakate im öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet aufhängen? Dann benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.Die Sondernutzung wird auf Antrag durch eine befristete Erlaubnis erteilt. Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit der Sondernutzung nicht begonnen werden. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Sondernutzungssatzung.

Kosten

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum anlässlich von Wahlen werden keine Gebühren erhoben.

Hinweise

Eventuell sind vom Antragsteller weitere Erlaubnisse nach ordnungsrechtlichen, verkehrsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften einzuholen.

Fristen

Beantragung der Sondernutzung mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Wahlwerbung beim Fachdienst Tiefbau.

Unterlagen

Angaben des Antragstellers:
• Erlaubnisnehmer (Partei, Wählergemeinschaft, politische Vereinigung) und Angaben zur verantwortlichen Person für die Wahlsichtwerbung
• Anschrift
• Telefon
• Angaben über die Sondernutzung

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Wochen

Rechtsgrundlagen

  • Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
  • §§ 32 und 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Sat­zung über Er­laub­nis­se und Ge­büh­ren für Son­der­nut­zun­gen an öf­fent­li­chen Stra­ßen, We­gen und Plät­zen in der Stadt Bad Salz­uflen (Son­der­nut­zungs­sat­zung)