Wahlsichtwerbung
Details
Die Werbung von Parteien und Wählergruppen für allgemeine Wahlen dient der politischen Willensbildung des Volkes und liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Es besteht ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch aller Parteien und Wählervereinigungen auf eine angemessene Wahlsichtwerbung. Allen, auch den kleinen Parteien, Wählergruppen, Gruppen von Antragstellenden und Einzelbewerberinnen und -bewerbern ist eine angemessene Selbstdarstellung zu ermöglichen.
Möchten Sie für anstehende Wahlen Wahlplakate im öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet aufhängen? Dann benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.Die Sondernutzung wird auf Antrag durch eine befristete Erlaubnis erteilt. Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit der Sondernutzung nicht begonnen werden. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Sondernutzungssatzung.
Kosten
Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum anlässlich von Wahlen werden keine Gebühren erhoben.
Hinweise
Eventuell sind vom Antragsteller weitere Erlaubnisse nach ordnungsrechtlichen, verkehrsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften einzuholen.
Fristen
Beantragung der Sondernutzung mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Wahlwerbung.
Voraussetzungen
- Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
- Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
- Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.
Unterlagen
Angaben des Antragstellers:
• Erlaubnisnehmer (Partei, Wählergemeinschaft, politische Vereinigung) und Angaben zur verantwortlichen Person für die Wahlsichtwerbung
• Anschrift
• Telefon
• Angaben über die Sondernutzung
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Wochen
Rechtsgrundlagen
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
§§ 32 und 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Bad Salzuflen (Sondernutzungssatzung)