Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über die Be­nut­zungs­ge­büh­ren von Strom- und Was­ser­ent­nah­mesäu­len und Be­rech­nung der da­mit ver­bun­de­nen Strom- und Was­ser­kos­ten für die Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen des Salz­ho­fes in Bad Salz­uflen und des Markt­plat­zes in Schöt­mar

vom 16.10.2013

§ 1 Umfang, Zweck und Dauer der Überlassung der Versorgungssäulen
§ 2 Umfang, Zweck und Dauer der Überlassung der Strom- und Wasserversorgung
§ 3 Entnahmeordnung
§ 4 Mietdauer und Kündigung
§ 5 Ordnungsgemäßer Betriebsablauf
§ 6 Haftungsfreistellung und –ausschlüsse
§ 7 Benutzungsstörungen
§ 8 Aufsichtspflicht
§ 9 Pflege und Reinlichkeit
§ 10 Bauliche Veränderungen
§ 11 Verhältnis zu Dritten
§ 12 Inkrafttreten
Anlage
Fundstelle/veröffentlicht

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung  vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994 S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18 September 2012 (GV. NRW. S. 436) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712/SGV. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW.  S. 687) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 17. Juli 2013 folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Energie- und Wasserversorgungssäulen beschlossen:

§ 1
Umfang, Zweck und Dauer der Überlassung der Versorgungssäulen

Die Entnahme von Strom und Wasser kann über die Versorgungssäulen erfolgen. Die Versorgungssäulen werden ortsnah zur Verfügung gestellt. Das Aufstellen der Versorgungssäulen obliegt dem Benutzer. Die Anzahl und der Zustand der Versorgungssäulen wird durch ein Übernahmeprotokoll festgestellt. Der Mietpreis beträgt 3,16 € täglich für die Benutzung von bis zu 6 Säulen in Bad Salzuflen und 1 Säule in Schötmar. Der Mietpreis wird bei Dauermietern je zur Hälfte am 01.04. und 01.10 eines jeden Jahres fällig, ansonsten sofort zur Nutzung. Die Versorgungssäulen dienen für die Strom und Wasserversorgung der einzelnen Marktstände oder sonstiger Nutzungsnachfragern vor Ort. Die Überlassung der Versorgungssäulen erfolgt für die Zeit, in der der Wochenmarktverein mittels Marktfestsetzung für die Durchführung des Wochenmarktes in Bad Salzuflen und Schötmar verpflichtet ist oder aus besonderen Anlässen.
Der Geltungsbereich dieser Satzung (Salzhof in Bad Salzuflen/Marktplatz und Begatraße in Schötmar) ist in Anlage 1 konkretisiert.

§ 2
Umfang, Zweck und Dauer der Überlassung der Strom- und Wasserversorgung

  1. Benutzung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch  der Strom- und Wasserabgabestelle im Technikraum auf dem Salzhof (Raum neben den öffentlichen Toiletten) sowie Strom- und Wasserabgabestelle im Bereich der Millaupromenade/ Wenkenstraße während der Besetzung des Salzhofes durch Dritte.
    Die Überlassung der Stromabgabestellen erfolgt zum Zweck der Stromversorgung der einzelnen Nachfrager. Der Nutzer zahlt eine tägliche Grundgebühr pro Benutzungstag von 9,61 € für die Entnahme von Strom, zuzüglich Bruttokosten der aktuellen Kilowattvergütung (kWh).  Berechnungsgröße der kWh-Kosten sind die von den Stadtwerken der Stadt in Rechnung gestellten Kosten (Rechnungsbetrag zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung: 24,13 cent pro kWh).
    Die Überlassung der Wasserabgabestelle erfolgt zum Zweck der Wasserversorgung der einzelnen Nutzer. Wassernutzer zahlen eine tägliche Grundgebühr von 0,41 € für die Entnahme von Wasser, zuzüglich Bruttokosten des aktuellen Kubikmeterpreises (cbm) für Frischwasser, zuzüglich des aktuellen Kubikmeterpreises (cbm) für Abwasser. Berechnungsgröße der cbm-Kosten sind die von den Stadtwerken der Stadt in Rechnung gestellten Kosten. (Rechnungsbetrag zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung: 1,87 € pro qm Frischwasser und 2,74 € pro qm Abwasser).
  2. Benutzung zum bestimmungsgenäßen Gebrauch  der Strom- und Wasserabgabestelle im Bereich Schötmar Markt/ Begastraße.
    Die Überlassung der Stromabgabestelle erfolgt zum Zweck der Stromversorgung der einzelnen Nachfrager. Stromnutzer zahlen eine tägliche Grundgebühr von 9,61€ für die Entnahme von Strom, zuzüglich Bruttokosten der aktuellen Kilowattvergütung (kWh). Berechnungsgröße der kWh-Kosten sind die von den Stadtwerken  der Stadt in Rechnung gestellten Kosten (Rechnungsbetrag zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung:   24,13 cent pro kWh).
    Die Überlassung der Wasserabgabestelle erfolgt zum Zweck der Wasserversorgung der einzelnen Nutzer. Wassernutzer zahlen eine tägliche Grundgebühr von 0,41€ für die Entnahme von Wasser, zuzüglich Bruttokosten des aktuellen Kubikmeterpreises (cbm) für Frischwasser, zuzüglich des aktuellen Kubikmeterpreises (cbm) für Abwasser. Berechnungsgröße der cbm-Kosten sind die von den Stadtwerken der Stadt in Rechnung gestellten Kosten. (Rechnungsbetrag zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung:   24,13 cent pro kWh).
  3. Aus den Versorgungseinrichtungen dürfen vorrangig Mitglieder des Wochenmarktvereines Strom und Wasser entnehmen. Andere Nutzer können nur teilnehmen, wenn dadurch der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt wird.
  4. Die Benutzung der Versorgungseinrichtungen darf nur mittels von der Stadt anerkannter Versorgungssäulen erfolgen.
  5. Die Versorgungskosten werden sofort oder bei Dauernutzern zum Quartalsende fällig.

§ 3
Entnahmeordnung

Die Entnahmestellen stehen dem Marktverein grundsätzlich zur Verfügung. Spezielle Anordnungen der für die Entnahmestelle verantwortlichen Personen sind zu befolgen. Andere Nutzer sind nachrangig zu berücksichtigen.

§ 4
Mietdauer und Kündigung

Die Überlassung der Versorgungseinrichtungen erfolgt in stets widerruflicher Weise. Sie ist in der Regel gekoppelt an der Marktfestsetzung, die der Wochenmarktverein auf Grundlage der §§ 69 und 69a der Gewerbeordnung erhält.

§ 5
Ordnungsgemäßer Betriebsablauf

  1. Unbeschadet des §3 hat der Benutzer für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Einrichtung zu sorgen.
  2. Die Benutzer haben für diesen Zweck einen dauernd anwesenden Beauftragten zu bestellen.
  3. Der Beauftragte ist insbesondere verpflichtet, die überlassenen Einrichtungen jeweils vor Beginn der Benutzung auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte nicht genutzt werden. Wesentliche Mängel sind umgehend der Stadt mitzuteilen.

§ 6
Haftungsfreistellung und –ausschlüsse

  1. Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtungen (einschließlich der Zugänge zu den Anlagen und Räumen) stehen.
  2. Der Benutzer verzichtet seinerzeit auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.
  3. Der Benutzer hat bei Nutzungsbeginn nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
  4. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 86 BGB unberührt.
  5. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung der Säulen entstehen.

§ 7
Benutzungsstörungen

Sollten betriebsbedingte oder sonstige Maßnahmen den Betrieb beeinträchtigen oder unmöglich machen, so können deswegen keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden.

§ 8
Aufsichtspflicht

Für das erforderliche Aufsichts- und Betreuungspersonal hat der Benutzer zu sorgen.

§ 9
Pflege und Reinlichkeit

  1. Sämtliche Einrichtungen sind von den Benutzern im bestimmungsgemäßen Umfang pfleglich zu behandeln.
  2. Verunreinigungen und kleinere Beschädigungen sind auf eigene Kosten umgehend zu beseitigen.

§ 10
Bauliche Veränderungen

Alle baulichen Veränderungen sind untersagt. Vorübergehende Umgestaltungen für bestimmte Zwecke oder Schönheitsreparaturen sind nur mit Zustimmung der Stadt möglich.

§ 11
Verhältnis zu Dritten

Die Überlassung der Einrichtung durch den Benutzer an einen Dritten ist ohne Genehmigung der Stadt verboten. Alle Handlungen und Unterlassungen, welche insbesondere nach dem Umweltschutz- oder Nachbarrecht gegenüber Nachbargrundstücken nicht gestattet sind, sind auch dem Benutzer untersagt und gelten als vertragswidrig.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Anlage

Anlage 1 - Übersicht Geltungsbereich der Satzung über die Benutzungsgebühren von Strom- und Wasserentnahmesäulen (Download PDF-Datei)

Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 65 Teil 1 vom 10.12.2013, S. 913-917