Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über die Ab­fall­ent­sor­gung in der Stadt Bad Salz­uflen

vom 16.05.2012

Vorwort
§ 1 Aufgaben und Ziele

§ 2 Abfallentsorgungsleistungen
§ 3 Ausgeschlossene Abfälle
§ 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang
§ 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
§ 10 Abfallbehälter und Sammelsysteme
§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter
§ 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
§ 13 Benutzung der Abfallbehälter
§ 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
§ 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung
§ 16 Sperrmüll und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
§ 17 Anmeldepflicht
§ 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht
§ 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung
§ 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle
§ 21 Abfallentsorgungsgebühren
§ 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete
§ 23 Begriff des Grundstücks
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Salzuflen vom 16.05.2012
Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Salzuflen vom 16.05.2012 gemäß § 4 Abs. 1 zu dieser Satzung
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685 ), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938ff., zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2353) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung vom 16.05.2012 folgende Satzung beschlossen:

Vorwort

Aufgrund der §§ 4 und 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – Gk – in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NRW S. 621), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG –) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250), in der jeweils gültigen Fassung,  haben sich zusammengeschlossen
die Gemeinde Augustdorf,
die Stadt Bad Salzuflen,
die Stadt Barntrup,
die Stadt Blomberg,
die Stadt Detmold
die Gemeinde Dörentrup,
die Gemeinde Extertal,
die Stadt Horn-Bad Meinberg,
die Gemeinde Kalletal,
die Stadt Lage,
die Stadt Lemgo,
die Gemeinde Leopoldshöhe,
die Stadt Lügde,
die Stadt Oerlinghausen,
die Stadt Schieder-Schwalenberg,
die Gemeinde Schlangen und
der Kreis Lippe
zu einem Abfallentsorgungsverband im Sinne von § 6 Abs. 1 Landesabfallgesetz. Die Verbandssatzung vom 30.04.2002 in der derzeit gültigen Fassung ist rechtskräftig.

§ 1
Aufgaben und Ziele

  1. Die Stadt Bad Salzuflen und der Abfallwirtschaftsverband Lippe betreiben die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
  2. Mit der Gründung des Abfallwirtschaftsverbandes Lippe hat die Stadt Bad Salzuflen alle abfallwirtschaftlichen Aufgaben gemäß des § 4 der Verbandsatzung vom 30.04.2002 in der derzeit gültigen Fassung auf den Verband übertragen. Abfallwirtschaftliche Aufgaben die bei den Mitgliedern verbleiben sind in der Anlage 1 der Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes festgeschrieben.
  3. Die Stadt Bad Salzuflen wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.

§ 2
Abfallentsorgungsleistungen

  1. Die Entsorgung von Abfällen durch den Abfallwirtschaftsverband Lippe umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Verbandes, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können.   
  2. Im Einzelnen erbringt der Abfallwirtschaftsverband Lippe gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:   
    a)    Einsammeln und Befördern von Restmüll gemäß der Anlage 1 Nr. 2 zu dieser Satzung.
    b)    Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile gemäß der Anlage 1 Nr. 1 zu dieser Satzung zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG).
    c)    Einsammeln und Befördern von Altpapier gemäß der Anlage 1 Nr. 3 zu dieser Satzung, soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
    d)    Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll aus Haushaltungen einschließlich getrennter Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ElektroG und § 16 Abs.2 dieser Satzung sowie Metallteilen.
    e)    Betrieb von Annahmestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 16 Abs. 2 dieser Satzung.
    f)    Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung in stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen.
    g)    Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
    h)    Betrieb von Sammelstellen für sperrige Abfälle.
  3. Im Einzelnen erbringt die Stadt Bad Salzuflen gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung z.B. folgende Abfallentsorgungsleistungen:
    a)    Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben (§ 5 Abs. 2  LAbfG).
    b)   Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbortswidrig abgelagerten Abfälle (Wilder Müll, § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG).
    c)    Entsorgung von Abfällen, die im Bereich der Gemeindestraßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen (§ 5 Abs. 9 LAbfG).
    d)    Die Überwachung und Durchführung des Anschluss- und Benutzungszwangs (§ 9 Abs. 1 a LAbfG).
    e)    Rekultivierung/sonstige Vorkehrungen für stillgelegte Hausmülldeponien auf dem Gebiet der Stadt Bad Salzuflen (§ 9 Abs. 2 LAbfG).
  4. Das Einsammeln und Befördern der Abfalle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restabfall, Bioabfall, Altpapier), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgroßgeräte und Metall) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (schadstoffhaltige Abfälle, kleine Elektrogeräte). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt.
  5. Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen der privatwirtschaftlichen Dualen Systeme nach § 6 Verpackungsverordnung außerhalb der kommunalen Abfallentsorgung.

§ 3
Ausgeschlossene Abfälle

  1. Vom Einsammeln und Befördern durch den Abfallwirtschaftsverband Lippe sind gemäß § 20 Abs.2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:

    a)    Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen der Abfallwirtschaftsverband Lippe nicht durch Erfassung als ihm übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG) : 
    -   Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21.08.1998 in der derzeit gültigen Fassung, soweit für Endverbraucher im Sinne des § 3 Abs.11  VerpackV nicht Gründe nach § 7 Abs. 4 KrWG einer Rückgabe entgegenstehen (technische Möglichkeit, wirtschaftliche Zumutbarkeit, Beseitigung als umweltverträglichere Lösung).
    Als Rücknahmeeinrichtungen außerhalb der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung stehen insbesondere zur Verfügung für:
    -   Altglas (bereitgestellte Depotcontainer getrennt für Weißglas und Braun/Grünglas),
    -   Verpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunststoffen und Verbundmaterialien (Abholung in den dafür bereitgestellten "Gelben Säcken").

    b)    Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist ( § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Bei den ausgeschlossenen Abfällen handelt es sich um alle in der Abfallverzeichnisverordnung genannten Abfälle, die nicht in § 5 Abs. 1 - 5 in Verbindung mit den Anlagen 1 - 3 in der Abfallsatzung des Kreises Lippe vom 27.06.2005 in der derzeit gültigen Fassung genannt sind.
  2. Der Abfallwirtschaftsverband kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs.2 Satz 3 KrWG).

§ 4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

  1. Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.A. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden vom Abfallwirtschaftsverband Lippe bei den von ihm beauftragten stationären Sammelstellen und mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Gefährliche Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle, die in der als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Liste genannt sind. Die Liste ist Bestandteil der Satzung.
  2. Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Stadt Bad Salzuflen bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge werden vom Abfallwirtschaftsverband Lippe bekannt gegeben.

§ 5
Anschluss- und Benutzungsrecht

  1. Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Bad Salzuflen den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).
  2. Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).

§ 6
Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
  2. Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. Befinden sich auf einem zu Büro-, Verwaltungs- oder Geschäftszwecken bzw. industriell oder gewerblich genutzten Grundstücke mehrere Betriebe, ist jeder dieser Betriebe verpflichtet Abfallbehälter vorzuhalten.
  3. Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.
  4. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen kann im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die zuständige Ordnungsbehörde zugelassen werden.

§ 7
Ausnahmen vom Benutzungszwang

Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,
a)    soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 oder § 3 Abs.2 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
b)    soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und der Abfallwirtschaftverband Lippe an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
c)    soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
d)    soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
e)    soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

§ 8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung

  1. Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgung werden
    a)    für von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke von der Stadt Bad Salzuflen und
    b)    für alle anderen Grundstücke von der Stadt Bad Salzuflen in Abstimmung mit dem Abfallwirtschaftsverband erteilt.
  2. Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs.3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt Bad Salzuflen stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht.
  3. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Der Abfallwirtschaftsverband Lippe stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht.

§ 9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen

Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch den Abfallwirtschaftsverband Lippe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. b dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom 27.06.2005 in der derzeit gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

§ 10
Abfallbehälter und Sammelsysteme

  1. Die Stadt Bad Salzuflen bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
  2. Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
    a)    Restmülltonne mit 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Fassungsvermögen,
    b)    Biomülltonne mit 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Fassungsvermögen,
    c)    Papiertonne mit 120 l, 240 l und 1100 l Fassungsvermögen,
    d)    Beistellsäcke,
    e)    Gelbe Säcke,
    f)    Depotcontainer für Weiß-, Grün- und Braunglas,
    g)    Abfallbehälter mit 770 l und 1.100 l Fassungsvermögen für Restmüll/Bioabfälle - ohne Trennung.

    Seit dem 1.1.1999 ist die Neuaufstellung der unter lit. g genannten Abfallbehälter (Container) für private Haushaltungen nicht mehr zugelassen. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit mehr als 8 Wohneinheiten pro Eingang.
    Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können vom Abfallwirtschaftsverband zugelassene Abfallsäcke (sog. Beistellsäcke) benutzt werden. Sie werden eingesammelt, soweit sie an den entsprechenden Abfuhrtagen neben den Abfallbehältern bereitgestellt sind. Jeder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer hat bei der Benutzung der Abfallsäcke darauf zu achten, dass sie entweder nur mit Restmüll oder nur mit Bioabfällen befüllt werden.
  3. Andere als von der Stadt Bad Salzuflen und den Dualen Systemen bereitgestellte Behälter sind nicht zugelassen.

§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter

  1. Jedes angeschlossene  Grundstück erhält: 
    a)    einen oder mehrere zugelassene Abfallbehälter für Restmüll 
    b)    einen oder mehrere zugelassene Abfallbehälter für Bioabfälle
    c)    einen oder mehrere zugelassene Abfallbehälter für Altpapier, 
    Die Behälter dürfen nur mit den in der Anlage 1 zu dieser Satzung genannten Abfällen befüllt werden.
  2. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen für jedes Grundstück mindestens einen 80-l-Abfallbehälter für Restmüll - vierwöchentliche Entleerung - und einen 60-l-Abfallbehälter für Bioabfälle - vierzehntägliche Entleerung - zu benutzen. Ein- oder Zwei-Personen-Haushalte können auf Antrag einen Restmüllbehälter mit 60-l Fassungsvermögen benutzen.
    Das erforderliche Behältervolumen richtet sich nach der Menge des vierwöchentlich (Restmüll) bzw. vierzehntäglich (Bioabfälle) auf dem Grundstück anfallenden Abfalls. Der Grundstückseigentümer hat ein entsprechendes Behältervolumen bei der Stadt zu beantragen.
  3. Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (gewerbliche Siedlungsabfälle) sind gemäß § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung Abfallbehälter der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung in angemessenem Umfang in Benutzung zu nehmen. Der angemessene Umfang richtet sich nach der tatsächlich anfallenden Menge an gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung in einem Betrieb. Mindestens ist je Betrieb ein 80-l-Restmüllbehälter bei vierwöchentlicher Entleerung zu nutzen.
  4. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem  nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet.
  5. Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden und zu bezahlen.
  6. Befindet sich auf einem Grundstück nur ein 1- oder 2-Personen-Haushalt, so kann sich dieser für die Benutzung von Restmüll-, Biomüll und Papierbehältern mit einem benachbarten (angrenzenden) Grundstück zu einer Entsorgungsgemeinschaft zusammenschließen.
    Der Zusammenschluss ist schriftlich zu beantragen und bedarf der Zustimmung der Stadt. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt bezüglich der Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner nach §§ 421 ff. BGB.

§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter

  1. Die Abfallbehälter und Abfallsäcke sind zu den vom Abfallwirtschaftsverband bzw. von der Stadt festgesetzten und bekannt gegebenen Zeiten an den für die Abfuhr geeigneten Stellen (Gehwegkante, Straßenrand) so aufzustellen, dass das Einsammeln und der Transport der Abfälle ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist und der Straßenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. Im Übrigen darf die Allgemeinheit durch das Aufstellen der Abfallbehälter und Abfallsäcke nicht belästigt, behindert oder gefährdet werden. Die Anweisungen der Beauftragten der Stadt bzw. des Abfallwirtschaftsverbandes über den Standplatz sind zu befolgen.
  2. Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch den Abfallwirtschaftsverband wegen enger oder unzureichend befestigter Wege, Baustellen, fehlender Wendemöglichkeiten für Abfuhrfahrzeuge, der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft oder aus sonstigen Gründen nicht unmittelbar von dem Grundstück erfolgen kann, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle von einem Standplatz abzuholen, der eine ungehinderte An- und Abfahrt für das Abfuhrfahrzeug ermöglicht. Die Bestimmung des Standplatzes erfolgt durch die Stadt bzw. durch den Abfallwirtschaftsverband unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nach Anhörung des Abfallbesitzers. In diesen Fällen kann vom Anschlusspflichtigen verlangt werden, dass statt der Abfallbehälter Müllsäcke (Beistellsäcke) zu verwenden sind.
  3. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Gehwegkante bzw. dem Straßenrand zu entfernen.

§ 13
Benutzung der Abfallbehälter

  1. Die Abfallbehälter nach § 10 Abs. 2 lit. a, b und c werden gestellt und unterhalten. Sie sind nicht Eigentum der Benutzer. Die Abfallbehälter nach § 10 Abs. 2 lit. g werden wahlweise vom Abfuhrunternehmer oder vom Benutzer gestellt und unterhalten.
  2. Die Abfälle müssen in die vom Abfallwirtschaftsverband gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.
  3. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
  4. Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Verkaufsverpackungen, Elektro- und Elektronikgeräten, Sperrmüll sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung bereitzustellen: 
    a)    Bioabfall in der Biomülltonne, 
    b)    Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.
    c)    Altpapier ist in der Papiertonne,
    d)    restentleerte Verkaufsverpackungen aus Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen sind im gelben Sack/Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen,
    e)    Elektro- und Elektronikgeräte sind gemäß § 16 getrennt zu erfassen und zu entsorgen,
    f)    Sperrmüll ist gemäß § 16 dieser Satzung getrennt zu erfassen und zu entsorgen,
    g)   der verbleibende Restmüll ist in der Restmülltonne zur Abholung bereitzustellen.
  5. Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Das maximale Höchstgewicht für 120-l-Gefäße beträgt 60 kg und für 240 l-Gefäße 100 kg. Es ist nicht gestattet, flüssige, gefährliche, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen.
  6. Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
  7. Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
  8. Die Stadt Bad Salzuflen sowie der Abfallwirtschaftsverband geben die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestellen/der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt.
  9. Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden. Im Einzelfall kann die Stadt eine weiter gehende Beschränkung der Einwurf-/Benutzungszeiten anordnen, dies geschieht durch Beschilderung auf dem Container-Standplatz.

§ 14
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft

Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke durch die Stadt Bad Salzuflen zugelassen werden. Auf die Regelung im § 11 dieser Satzung hierzu wird verwiesen. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt Bad Salzuflen im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.

§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung

  1. Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert:  
    a)    Die Restmülltonne wird im 4-Wochen-Rhythmus entleert. Auf Antrag ist eine 14-tägliche Abfuhr möglich. Die Abfallbehälter erhalten dann eine entsprechende Kennzeichnung.
    b)    Die Biomülltonne wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert.
    c)    Die Papiertonne wird im 4-Wochen-Rhythmus entleert.
    d)    Der gelbe Abfallsack wird im 2-Wochen-Rhythmus abgeholt. 
    e)    Die Termine für die Schadstoffentsorgung werden im Abfuhrkalender aufgeführt.
    f)    Sperrmüll wird auf Abruf abgefahren. 
    g)    Elektroschrott wird auf Abruf abgeholt.
    h)    Die Abfallbehälter mit 770 l oder 1.100 l Fassungsvolumen werden wahlweise im 4-, 2-, 1-Wochen oder Zweimal-in 1-Woche-Rhythmus entleert.
  2. Die Abfuhrtermine werden vom Abfallwirtschaftsverband und der Stadt Bad Salzuflen im Abfuhrkalender und auf andere geeignete Weise, z.B. im Internet bekanntgegeben.

§ 16
Sperrmüll und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

  1. Für Sperrmüll gilt:
    a)    Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen hat im Rahmen der §§ 2 - 4 das Recht auf Anforderung, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), vom Abfallwirtschaftsverband Lippe außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen.
    b)    Die Sperrmüllmenge wird auf 2 m³ pro Haushalt und Jahr begrenzt.
    c)    Die abzuholenden Sperrmüllteile sind bei der AGA (AGA gGmbH, Orbker Str. 75, 32758 Detmold) anzumelden.
    d)    Bevor eine Abfuhr bei dem zuständigen Unternehmen beantragt wird, soll überprüft werden, inwieweit eine Wiederverwendung des Sperrguts möglich ist (Flohmärkte, Kleinanzeigen, Online-Tauschbörse beim Kreis Lippe).
    e)    Nicht zum Sperrgut zählen u.a. Kühlgeräte, Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde, Ölradiatoren, Abfälle aus Bautätigkeiten wie Türen, Fenster, Waschbecken, Vertäfelungen, außerdem Zaun-, Lauben-, Autoteile, Altreifen und Nachtspeicheröfen. Die Abfuhr von kompletten Haushaltsauflösungen ist ebenfalls ausgeschlossen.
  2. Für Elektro- und Elektronikgeräte/Metallteile gilt:
    a)    Elektro- und Elektronikgeräte sind getrennt von übrigem Siedlungsabfall zu erfassen. Die Entsorgung über den Restabfallbehälter ist auch bei Elektrokleingeräten nicht zulässig.
    b)    Elektro- und Elektronikgroßgeräte und Metallteile können bei der AGA zur Abholung angemeldet werden. 
    c)    Elektro- und Elektronikgeräte können direkt bei folgenden Annahmestellen abgegeben werden:
    AGA gGmbH, Orbker Str. 75, 32758 Detmold
    ABG Lippe mbH mit :
    Kompostwerk Lemgo, Zum Kompostwerk 200, 32657 Lemgo
    Deponie Hellsiek, Barntruper Str. 115, 32760 Detmold
    Kleine Elektrogeräte können auch bei der mobilen Schadstoffsammlung abgegeben werden. 
    d)    Nach § 9 Abs. 9 ElektroG ist die Erfassung defekter Elektro- und Elektronikaltgeräte ausschließlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Hersteller und Vertreiber durchzuführen. Die Abgabe an einen gewerblichen Sammler ist nicht zulässig.
  3. Für die Bereitstellung von Sperrmüll und Elektro- und Elektronik-Altgeräte gilt § 12 dieser Satzung entsprechend.

§ 17
Anmeldepflicht

  1. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Bad Salzuflen den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück befindlichen Haushalte und Betriebe sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der Anzahl der Haushalte und Betriebe unverzüglich anzumelden.
  2. Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt Bad Salzuflen unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht

  1. Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.
  3. Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt Bad Salzuflen ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
  4. Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
  5. Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
  6. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.

§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung

  1. Unterbleibt die dem Abfallwirtschaftsverband Lippe obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen witterungsbedingt oder infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
  2. In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.

§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle

  1. Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem Anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
  2. Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
  3. Der Abfallwirtschaftsverband Lippe ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
  4. Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

§ 21
Abfallentsorgungsgebühren

Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung des Abfallwirtschaftsverbandes Lippe und der Stadt Bad Salzuflen und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch den Abfallwirtschaftsverband und der Stadt Bad Salzuflen werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung, die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung in der Stadt Bad Salzuflen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

§ 23
Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

  1. Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
    a)    nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle dem Abfallwirtschaftsverband Lippe zum Einsammeln oder Befördern überlässt;
    b)    überlassungspflichtige Abfälle dem Abfallwirtschaftsverband Lippe nicht überlässt oder von der Stadt Bad Salzuflen bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt;  
    c)    für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 2 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 2, 4 -6 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt; 
    d)    Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Abs.2 , Abs. 4 , Abs.5 und Abs.6 dieser Satzung befüllt;  
    e)    den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;  
    f)    anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs.4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.06.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Salzuflen vom 06.12.2002 in der Fassung vom 11.12.2008 außer Kraft.


Anlage 1
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Salzuflen vom 16.05.2012

 

1. Zugelassene Abfälle für die Biomülltonne
biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfälle aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen soweit sie nach der Art, Menge und Beschaffenheit mit Bioabfällen aus privaten Haushaltungen entsorgt werden können,  insbesondere z.B. Obst- und Gemüseabfälle, Teeblätter, Kaffeefilter, Nussschalen, kleine Mengen kaltes Friteusenfett, Küchenkrepp (kleine Mengen), Gartenabfälle wie Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt bis zu einem Durchmesser von max. 4 cm, Rasenschnitt, Unkraut , Speisereste und Knochen nur aus privaten Haushalten
Nicht aufgeführte Abfälle sind nicht zugelassen!
Dies sind z.B. behandeltes Holz, sperriger Baum- und Astschnitt, kompostierbare Biomüllbeutel, sämtliche nicht kompostierbaren Abfälle wie Restmüll, Kunststoffe, Metalle, nicht entleerte Verpackungen, Glas etc. sowie Küchen- und Speisereste, die nicht in privaten Haushalten angefallen sind, Schadstoffe

2. Zugelassene Abfälle für die Restmülltonne
Insbesondere nicht verwertbare Abfälle, wie z.B. Kehricht, kalte Asche, Schaumstoff, Porzellan und Steingut, Hygieneartikel, Spiegel, Fensterglas, kleine Stücke behandeltes Holz, Tapeten, Gummiprodukte, Kerzenstummel, Zigarettenkippen, Putzlappen, Schreibartikel wie Stifte u.ä., Rasierklingen etc.
Nicht zugelassen sind:
z.B. heiße Asche, schlammige und flüssige Abfälle, Schadstoffe u.a. Energiesparlampen, Elektro- und Elektronikaltgeräte, sperrige Gegenstände, Bauschutt

3. Zugelassene Abfälle für die Papiertonne
Sämtliche Papier- und Pappabfälle wie insbesondere Zeitschriften, Kataloge, benutztes Büro- und Schulpapier, unbeschichtete Pappverpackungen, Kartons
Nicht zugelassen sind:
z.B. Tapeten, Kohlepapier
Grundsätzlich gilt:
Keine sperrigen Abfälle oder Steine in die Abfallbehälter, sie können die Behälter und Sammelfahrzeuge beschädigen. Für Schäden durch eine unsachgemäße Behandlung oder die Entsorgung nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände kann der Nutzer haftbar gemacht werden.

Anlage 2
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Salzuflen vom 16.05.2012 gemäß § 4 Abs. 1 zu dieser Satzung

 

Schadstoffsammlung
Insbesondere gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten  sowie Kleinmengen  vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie z.B. Pflanzenschutzmittel, Spraydosen mit schädlichen Restinhalten, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Medikamente, Farben, Lacke, Pinselreiniger.

Elektrogeräte
Kleine Elektrogeräte gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 bis max. zur Größe eines Toasters.

Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 32 vom 25.05.2012, S. 343-351