Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung für die Fried­hö­fe der Stadt Bad Salz­uflen

vom 16.12.2008

Präambel
I. Allgemeine Vorschriften
II. Ordnungsvorschriften
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
IV. Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
Fundstelle/veröffentlicht

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S.382), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen am  10. Dezember 2008 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt
Bad Salzuflen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a)    Friedhof "Am Obernberg" im Ortsteil Bad Salzuflen
b)    Friedhof "Rudolph-Brandes-Allee" im Ortsteil Bad Salzuflen
c)    Friedhof im Ortsteil Wüsten
d)    Friedhof im Ortsteil Grastrup-Hölsen
e)    Friedhof im Ortsteil Retzen
f)    Friedhof im Ortsteil Holzhausen
g)    Friedhof im Ortsteil Wülfer-Bexten
h)    Friedhof im Ortsteil Werl-Aspe
i)    Friedhof im Ortsteil Lockhausen
k)    Friedhof im Ortsteil Biemsen-Ahmsen

§ 2
Friedhofszweck

  1. Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Bad Salzuflen. Für die Verwaltung der Friedhöfe ist die städtische Friedhofsverwaltung zuständig.
  2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte sowie der Beisetzung von Totenaschen.
  3. Bei Bedarf kann die Belegung einzelner Friedhöfe, Friedhofsteile auf Einwohner der Stadt Bad Salzuflen und deren Verwandten 1. Grades beschränkt werden.

§ 3
Schließung und Entwidmung

  1. Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
  2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
  3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit  (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Bad Salzuflen in andere Grabstätten umgebettet.
  4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
  5. Umbettungstermine werden 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
  6. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Bad Salzuflen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4
Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
    a)    die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden.
    b)    Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
    c)    an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    d)    ohne schriftlichen Auftrag des Nutzungsberechtigten oder ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
    e)    Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
    f)    den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
    g)    Friedhofsabraum und -abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    h)    die Abfallbehälter auf den Friedhöfen mit anderen als auf den Friedhöfen anfallenden Materialien zu füllen,  
    i)    zu lärmen oder zu lagern,
    k)    Tiere frei laufen zu lassen; sie müssen an kurzer Leine geführt werden.
  3. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 5
Betätigung auf dem Friedhof

  1. Gewerbetreibende sind nur für die auf den Friedhöfen anfallenden üblichen gewerblichen Tätigkeiten  zugelassen. Sie müssen über eine entsprechende fachliche Eignung verfügen.
  2. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6
Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  4. Ort und Zeitpunkt der Bestattung erfolgt nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
  5. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 7
Särge und Urnen

  1. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Über die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft  ist ein Nachweis zu führen.
  2. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit möglich ist.
    Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durch­sickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Totenkleidung, Sargab­dichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen leicht verrottbar  sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten.
  3. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  4. Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind Metall- und Holzsärge zugelassen. Die Gruften müssen nach der Bestattung luftdicht verschlossen werden.

§ 8
Ausheben der Gräber

  1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 9
Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; für Aschen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre als Leiche oder Asche.

§ 10
Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Bad Salzuflen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
  3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten nach Wahl der Friedhofsverwaltung  umgebettet werden.
  5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller oder Nutzungsberechtigter zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. Die Friedhofstverwaltung oder deren Beauftragte haften nur bei Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
  7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 11
Arten der Grabstätten

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofseigentümerin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Die Grabstätten werden unterschieden in
    a)    Reihengrabstätten
    b)    Anonyme Reihengrabstätten
    c)    Wahlgrabstätten
    d)    Urnenreihengrabstätten
    e)    Anonyme Urnenreihengrabstätten
    f)    Urnenwahlgrabstätten
    g)    Urnensammelgrabstätten
    h)    Baumurnenbeisetzung
    i)    Rasengrab-Erdbeisetzung
    k)    Rasengrab-Urnenbeisetzung
    l)    Urnenstele
    m)   Grabstelle für Früh-, Tot- bzw. Fehlgeburten (nur Friedhof Werl-Aspe)
  3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung; ebenso wie auf die Verfügbarkeit der Grabstätten auf einem bestimmten Friedhof.

§ 12
Reihengrabstätten

  1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  2. Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
    a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Tot- und Fehlgeburten
    b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
  3. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie eine aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht  zusammen mit einem Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
  4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 13
Wahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
  2. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Bei Wiedererwerb anlässlich einer Bestattung muss das Nutzungsrecht für die Grabstätte zur Absicherung der Ruhezeit für einen Nutzungszeitraum von 30 Jahren erworben werden. Bei einem Wiedererwerb ohne Bestattung muss das Nutzungsrecht für mindestens 10 Jahre erworben werden. Eine Verlängerung ist erforderlich, wenn die Nutzungsdauer anläßlich einer weiteren Beisetzung überschritten wird.
  3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle kann nur eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
    In einer belegten Grabstelle können bei Bedarf noch ein Kindersarg sowie bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
  4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
  5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so erfolgt die Benachrichtigung durch einen entsprechenden Hinweis für 3 Monate auf der Grabstätte.
  6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
    a)    auf den überlebenden Ehegatten,
    b)    auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
    c)    auf die Kinder,
    d)    auf die Stiefkinder,
    e)    auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    f)    auf die Eltern,
    g)    auf die vollbürtigen Geschwister,
    h)    auf die Stiefgeschwister,
    i)   auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
    Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
    Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
  8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  10. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung erfolgt nicht.
  11. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14
Aschenbeisetzungen

  1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
    a) Urnenreihengrabstätten,
    b) Urnenwahlgrabstätten,
    c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
    d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
    e) Rasengrab-Erdbeisetzungen
    f) Rasengrab-Urnen
    g) Urnenstelen
    h) Baumurnenbeisetzungen (Friedhöfe Obernberg u. Werl-Aspe)
    i) Urnensammelgrabstätten
  2. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Es kann nur eine Urne beigesetzt werden. Urnensammelgrabstätten sind eine besondere Form der Urnenreihengrabstätten, bei denen mehrere Urnen zu einer Gemeinschaftsanlage mit einem gemeinsamen Stein zusammengefasst werden. Die Gestaltung und Pflege der Anlage übernimmt die Friedhofsträgerin.
  3. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Grösse der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können ausser in Grabfeldern auch in Urnenwänden eingerichtet werden.
  4. In einer belegten Wahlgrabstelle für Erdbeisetzungen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
  5. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 15
Anonyme Grabstätten

  1. Anonyme Grabstellen werden in dafür eingerichteten Grabfeldern vergeben.
  2. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig.
  3. Die Gestaltung und Pflege der Anlage wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
  2. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Berechtigte an Grabstätten haben nicht das Recht, die Beseitigung von Bäumen zu verlangen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätten beeinträchtigt fühlen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17
Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

  1. Grabmale und bauliche Anlagen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den in den folgenden Absätzen gestellten Anforderungen entsprechen.
  2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Terrazzo, Glas, Holz, Schmiedeeisen, Edelstahl, Bronze, Aluminium und Kupferguß verwendet werden. Findlinge sind zugelassen; deren der Grabstätte zugewandte Fläche soll 1,10 qm nicht übersteigen.
  3. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    a)    Jede Bearbeitung ist unter Beachtung der Regelungen zu den  Buchstaben b) bis e) möglich.  
    b)    Freibleibende Flächen für spätere Schriftnachträge sollen in der gleichen Weise bearbeitet werden wie die übrigen Flächen.
    c)    Metallbuchstaben, Bleiintarsien und Emaille-Schrifttafeln sind zulässig. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen eine der Größe des Steines angemessene Fläche einnehmen. Als Farben sind Gold, Silber, Weiß, Grau, Schwarz und Brauntöne zugelassen. Lichtbilder dürfen die Maße 9 cm x 13 cm nicht überschreiten.
    d)    Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Gestaltungs- und Bearbeitungsarten sowie alle in Abs. 2 und 3 nicht aufgeführten Materialien.
    e)    Grabplatten und Kissensteine dürfen nur flach oder leicht angeschrägt (max. 30-Grad-Winkel) auf die Grabstätte gelegt werden.
  4. Auf einer einstelligen Wahlgrab- oder Urnenwahlgrabstätte ist nur ein stehendes und/oder ein liegendes Grabmal, auf einer Urnenbaumgrabstätte oder einer Pflegegrabstätte nur eine ebenerdig verlegte Grabplatte zulässig. Auf mehrstelligen Wahlgrabstätten ist ein stehendes und zusätzlich auf jeder Grabstelle ein liegendes Grabmal zulässig.
  5. Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    a)    Reihengrabstätten:
    1. Stehendes Grabmal bis 0,60 qm Ansichtsfläche.
    2. Liegendes Grabmal bis 0,25 qm Ansichtsfläche.
    b)    Wahlgrabstätten:
    1. Stehendes Grabmal, 1 Grabstelle bis 0,80 qm Ansichtsfläche, mehrere Grabstellen bis 1,00 qm Ansichtsfläche.  
    2. Liegendes Grabmal bis 0,25 qm Ansichtsfläche.
  6. Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    a)    Urnenreihengrabstätten:
    1. Liegendes Grabmal bis 0,25 qm Ansichtsfläche.
    b)    Urnenwahlgrabstätte:
    1. Kubisches Grabmal, Abmessungen werden im Einzelfall festgelegt.   
    2. Liegendes Grabmal bis 0,25 qm Ansichtsfläche.
  7. Auf Rasengrabstätten sind pro Grabstelle nur liegende Grabmale mit 0,25 qm Ansichtsfläche zugelassen. Die Steinoberfläche darf nicht höher als die angrenzende Rasenfläche sein.
  8. Die Mindestdicke der stehenden und liegenden Grabmale muss 12 cm betragen.
  9. Urnensammelgrabstätten:
    Die Form und Abmessung des Grabmales wird durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt.
  10. Anonyme Grabstätten:
    Auf anonymen Grabstätten sind Grabmale unzulässig.
  11. Für Grabeinfassungen dürfen lediglich Natur- oder Kunststeine verwendet werden. Die Breite, z.B. bei liegenden Platten, darf 25 cm nicht überschreiten.
  12. Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 11 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.

§ 18
Zustimmungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig.
  2. Den Anträgen sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen.
  3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, einschl. Einfassungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
  4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  5. Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
  6. Ohne Genehmigung aufgestellte oder nicht den genehmigten Zeichnungen entsprechende Grabmale hat der Berechtigte auf seine Kosten unverzüglich nach Aufforderung zu entfernen.

§ 19
Fundamentierung und Befestigung

  1. Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  2. Die Steindicke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindestdicke bestimmt sich nach § 17.

§ 20
Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantworlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung; bei Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern der Nutzungsberechtigte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Bad Salzuflen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
  3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Bad Salzuflen im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
  4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.
  5. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 21
Entfernung

  1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 20 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen dann entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
  3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22
Herrichtung und Unterhaltung

  1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
  2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihen­grabstätten der Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrab­stätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
  4. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
  5. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  7. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  8. Bei der Pflege der Grabstätten dürfen Laubblasgeräte nicht verwendet werden.
  9. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 23
Gestaltung der Grabstätten

  1. Die Grabstätten sollen mit Ausnahme der anonymen und der  Rasengrabstätten gestaltet werden.
  2. Unzulässig ist
    a)    das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,  
    b)    das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege

  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22, Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
    a)    die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
    b)    Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
  3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 25
Benutzung der Leichenhalle

  1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
  2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
  3. Die Särge der anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 26
Trauerfeier

  1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
  3. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  4. Eine Trauerfeier soll in der Regel nicht länger als 30 Min. dauern.

IX. Schlussvorschriften

§ 27
Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 28
Haftung

Die Stadt Bad Salzuflen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Bad Salzuflen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29
Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bad Salzuflen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
    a)    entgegen § 4, Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen  des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    b)    entgegen § 4, Abs. 2 a  die Wege mit nicht zugelassenen Fortbewegungsmitteln befährt,  
    c)    entgegen § 4 Abs. 2 b Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,  
    d)    entgegen § 4 Abs. 2 c an Sonnn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
    e)    entgegen § 4 Abs. 2 d ohne schriftlichen Auftrag des Nutzungsberechtigten oder ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig  fotografiert,
    f)    entgegen § 4 Abs. 2 e Druckschriften verteilt,  
    g)    entgegen § 4 Abs. 2 f den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt  betritt,
    h)    entgegen § 4 Abs. 2 g Friedhofsabraum und -abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    i)    entgegen § 4 Abs. 2 h die Abfallbehälter auf den Friedhöfen mit anderen als auf den Friedhöfen anfallenden Materialien füllt,  
    k)    entgegen § 4 Abs. 2  i lärmt oder lagert,
    l)    entgegen § 4 Abs. 2 k Tiere frei laufen lässt,   
    m)    entgegen § 4, Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
    n)    entgegen § 5 als Gewerbetreibender ohne fachliche Eignung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert oder Abraum und Abfälle auf dem Friedhof ablagert,
    o)    eine Bestattung entgegen § 6 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
    p)    entgegen §18, Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,  
    q)    Grabmale entgegen §19, Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 20, Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,  
    r)    die Vorschriften zur Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten des § 22 missachtet,  
    s)    Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500  Euro geahndet werden.

§ 31
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 04. Februar 2004 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 59, 1. Teil, 29.12.2008, S. 744-753