Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ab­was­ser­be­sei­ti­gungs­sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen

vom 27.12.2021

§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschlussrecht
§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts
§ 5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser
§ 6 Benutzungsrecht
§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechts
§ 8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
§ 11 Nutzung des Niederschlagswassers
§ 12 Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
§ 13 Ausführung von Anschlussleitungen
§ 14 Zustimmungsverfahren
§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
§ 16 Indirekteinleiter-Kataster
§ 17 Abwasseruntersuchungen
§ 18 Auskunfts- undd Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
§ 19 Haftung
§ 20 Berechtigte und Verpflichtete
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Inkrafttreten
Anhang
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. 2020, S. 916) in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.), in der je-weils geltenden Fassung, des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV NRW 2021, S. 560 ff., ber. GV NRW 2021, S. 718), in der jeweils geltenden Fassung, der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV NRW 2021, S. 560 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 9 a des Gesetzes vom 30.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 448) in der jeweils gültigen Fassung, in der jeweils geltenden Fassung; hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen am 15.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

  1. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6  LWG NRW insbesondere
    1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
    2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Stadtgebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplans  nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW,
    3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
    4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anfor-derungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW,
    5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die ge-sonderte Satzung der Stadt über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen  in der jeweils aktuellen Fassung,
    6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW.
  2. Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
  3. Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

  1. Abwasser:
    Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
  2. Schmutzwasser:
    Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
  3. Niederschlagswasser:
    Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
  4. Mischsystem:
    Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
  5. Trennsystem:
    Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
  6. Öffentliche Abwasseranlage:
    a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
    b) Die von der Stadt unterhaltenen Gräben, soweit sie zur Ableitung des Niederschlagswassers dienen und innerhalb einer im übrigen verrohrten Niederschlagsentwässerungsanlage liegen.
    c) Die Gräben, die zur Ableitung des Niederschlagswassers aus den Niederschlagswasserkanälen in sonstige Gewässer gem. § 2 Abs.1 Nr. 3 LWG NRW sowie in stehende Gewässer dienen.
    d) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
    e) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen, haustechnische Abwasseranlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben.
  7. Anschlussleitungen:
    Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
    a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks (einschließlich der Anbindung an die öffentliche Kanalisation bzw. an die Sammeldruckleitung).
    b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen in und unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen sind die Pumpstationen (inklusive Druckpumpe) und die Druckleitungen (Druckentwässerungsanlagen) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
  8. Haustechnische Abwasseranlagen:
    Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage).
  9. Grundstücksentwässerungsanlage:
    Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den haustechnischen Abwasseranlagen, der Hausanschlussleitung und der Grundstücksanschlussleitung.
  10. Druckentwässerungsnetz:
    Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen oder Kompressoren erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
  11. Abscheider und Abwasservorbehandlungsanlagen:
    Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider, Amalgamabscheider und ähnliche Vorrichtungen.
    Abwasservorbehandlungsanlagen sind Neutralisationsanlagen, Entgiftungsanlagen, Anlagen zur Fällung/ Flockung/ Filtration und ähnliche Vorrichtungen.
    Diese Anlagen dienen dazu, das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Entfernung aus dem Abwasser zu verhindern.
  12. Anschlussnehmerin oder Anschlussnehmer:
    Anschlussnehmerin oder Anschlussnehmer ist die Eigentümerin oder der Eigentümer als Nutzungsberechtige/Nutzungsberechtiger des Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.
  13. Indirekteinleiterin oder Indirekteinleiter:
    Indirekteinleiterin oder Indirekteinleiter ist diejenige Anschlussnehmerin oder derjenige Anschlussnehmer, die oder der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
  14. Grundstück:
    Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.

§ 3
Anschlussrecht

Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).

§ 4
Begrenzung des Anschlussrechts

  1. Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
  2. Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht für das Schmutzwasser auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückeigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
  3. Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.

§ 5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser

  1. Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
  2. Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.

§ 6
Benutzungsrecht

Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf ihrem oder seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

§ 7
Begrenzung des Benutzungsrechts

  1. In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Schmutzwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) und Niederschlagswasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG) nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
    1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden,
    2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen,
    3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern,
    4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern,
    5. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
    6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
  2.  In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
    1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können,
    2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen, sowie sonstige Schlämme aus industriellen Prozessen,
    3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene städtische Einleitungsstelle eingeleitet werden,
    4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,
    5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen,
    6. radioaktives Abwasser,
    7. Inhalte von Chemietoiletten, soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,
    8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten,
    9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche,
    10. Silagewasser,
    11. Grund-, Drainage- und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG),
    12. Kühlwasser, soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,
    13. Blut aus Schlachtungen,
    14. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann,
    15. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können,
    16. Mineralölprodukte, tierische oder pflanzliche Öle und Fette, sowie Emulsionen hiervon,
    17. Medikamente und pharmazeutische Produkte
    18. Abwasser aus Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,
    19. flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind (§ 55 Abs. 3 WHG), soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,
    20. Einweg-Waschlappen, Einwegwischtücher und sonstige Feuchttücher, die sich nicht zersetzen und deshalb in der öffentlichen Abwasseranlage zu Betriebsstörungen z.B. an Pumpwerken führen können.
  3. Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die im Anhang zu dieser Satzung genannten Grenzwerte für die aufgeführten Inhaltsstoffe an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage bzw. am Ablauf von Abscheide- oder Abwasservorbehandlungsanlage nicht überschritten werden. In besonderen Fällen kann die Anforderung zur Einhaltung der Grenzwerte auch für vergleichbar geeignete  Probenahmestellen festgelegt werden.   
    Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
  4. Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
  5. Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen.
  6. Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
  7. Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für die Verpflichtete oder den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Im Einzelfall kann die Stadt zur Gefahrenabwehr auf Antrag zeitlich befristet und jederzeit widerrufbar zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt wird. Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat ihrem oder seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen.
  8. Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt oder nach einer erfolgten Anzeige gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW kein Genehmigungsverfahren einleitet.
  9. Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
    1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt,
    2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.

§ 8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen

  1. Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie Abwasser mit Fetten und Ölen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. Abwasser, das Stoffe enthält, welche die Abscheidefähigkeit beeinträchtigen oder emulgierend wirken, muss durch besondere Verfahren, z.B. Emulsionsspaltanlagen aufbereitet werden.
  2. Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück der Anschlussnehmerin oder des Anschlussnehmers in einer von ihr/ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträgerinnen oder Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
  3. Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch die Anschlussnehmerin oder den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 6 mm geführt werden.
  4. Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider und sonstigen Vorbehandlungsanlagen stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. Die Betreiberinnen und Betreiber von Abscheidern und sonstigen Vorbehandlungsanlagen haben nach gesonderter Aufforderung der Stadt und in einer durch diese festgelegten Form den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen nachzuweisen.
  5. Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.

§ 9
Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Jede oder jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, ihr oder sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
  2. Die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf ihrem/seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um die Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 48 LWG NRW zu erfüllen.
  3. Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen.
  4. Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
  5. Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2 dieser Satzung.
  6. In den im Trennsystem entwässernden Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
  7. Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
  8. Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an die Anschlussberechtigte oder den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.

§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers befreit die Stadt vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Schmutzwasser, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 LWG NRW durch die zuständge Behörde auf die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer ganz oder teilweise übertragen worden ist. Die Übertragung ist der Stadt durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer nachzuweisen.
  2. Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung.

§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers

Beabsichtigt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat sie oder er dieses der Stadt anzuzeigen. Die Stadt stellt sie oder ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.

§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze

  1. Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer auf ihre oder seine Kosten auf ihrem/seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe (einschließlich Steuerungstechnik und Stromversorgungseinrichtung) sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Stadt.
  2. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Stadt bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Abschluss eines entsprechenden Wartungsvertrages auf Verlangen der Stadt vorzulegen;  diese Regelung gilt erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.
  3. Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
  4. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt unverzüglich Betriebsstörungen der auf ihrem/seinem Grundstück befindlichen Druckentwässerungsanlage zu melden. Die Stadt wird die Betriebsstörungen beheben.
  5. Die Kosten der Störungsbeseitigung sowie die Kosten für Lieferung und Installation von Austauschaggregaten trägt die Stadt.
  6. Druckentwässerungsanlagen, die dazu dienen, dass Abwasser in einen Freispiegelkanal einzuleiten (Hebeanlage), fallen nicht unter die Regelungen der Absätze 4 und 5.
  7. Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.

§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen

  1. Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Grundstücksanschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Grundstücksanschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutzwasser- und Regenwasserkanal) je eine Grundstücksanschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Grundstücksanschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
  2. Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
  3. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat sie oder er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (als Rückstauebene wird die Höhe der Oberkante des Kanaldeckels des öffentlichen Sammlers oberhalb des betreffenden Grundstückes definiert. Bei der Druckentwässerung liegt die Rückstauebene in Höhe der Schachtabdeckung des Pumpenschachtes.) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Diese Pflicht zum Einbau einer Rückstausicherung gilt für alle Grundstücke, d. h. auch für solche Grundstücke, bei denen in der Vergangenheit noch keine Rückstausicherung eingebaut worden ist oder satzungsrechtlich hätte bereits eingebaut werden müssen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
  4. Bei der Neuerrichtung einer Hausanschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 60 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW) einzubauen. Bei bestehenden Hausanschlussleitungen ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn sie oder er die Hausanschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigschacht müssen jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigschachts ist unzulässig.
  5. Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Hausanschlussleitungen bis zum Einsteigschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt.
  6. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt die Grundstückseingentümerin oder der Grundstückseigentümer auf ihre oder seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen.Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlussleitungen obliegen der Stadt. Die Stadt macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer geltend.
    Der laufende Betrieb und die Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung obliegen der Grundstückseingentümerin oder dem Grundstückseigentümer und werden auf ihre oder seine Kosten durchgeführt.
  7. Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
  8. Auf Antrag kann die Stadt zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.
  9. Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer auf ihrem oder seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf ihre oder seine Kosten vorzubereiten.

§ 14
Zustimmungsverfahren

  1. Die Herstellung oder Änderung der Anschlussleitungen gem. § 2 Ziffer 7 dieser Satzung einschl. des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Stadt den Anschluss vorzunehmen, als gestellt.
    Nach Fertigstellung der neu errichteten oder veränderten Anschlussleitungen hat die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer die gem. § 15 Abs. 4 dieser Satzung geforderte Zustand- und Funktionsprüfung an der Anlage durch eine sachkundige Person durchführen zu lassen. Hierbei ist der ordnungsgemäße Anschluss aller privaten Anlagen an die öffentliche Abwasseranlage zu überprüfen und in einer Prüfbescheinigung zu bestätigen. Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung mit dazugehörigem Lageplan (Maßstab 1 : 500) ist dem Fachdienst Tiefbau der Stadt vorzulegen.
    Zur Überprüfung der Einhaltung aller Auflagen aus dem Zustimmungsverfahren behält sich die Stadt das Recht vor, selbst Abnahmen nach der Fertigstellung der neu errichteten oder veränderten Anschlussleitungen vorzunehmen.
  2. Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Die fachgerechte Beseitigung des Anschlusses ist der Stadt durch die Anschlussnehmerin oder den Anschlussnehmer schriftlich nachzuweisen.

§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

  1. Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt.
  2. Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
  3. Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller­ Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
  4. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 7 SüwVO Abw NRW die oder der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 2 bis § 8 Abs. 5 SüwVO Abw NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
  5. Zustands- und Funktionsprüfungen müssen gemäß § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.
  6. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer oder die oder den Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 1 bzw. Abs. 7 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit ggf. eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
  7. Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
  8. Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.

§ 16
Indirekteinleiter-Kataster

  1. Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
  2. Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Abs. 1 sind der Stadt mit dem Antrag nach § 14 Abs. 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen.

§ 17
Abwasseruntersuchungen

  1. Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
  2. Die Kosten für die Untersuchungen trägt die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
  3. In den Fällen, in denen eine Behandlung des Abwassers in einer Abscheider- oder Abwasservorbehandlungsanlage erforderlich wird, ist am Ablauf der Anlage eine Möglichkeit zur jederzeitigen Probenahme vorzusehen.
  4. Die Stadt kann Auflagen zur Eigenkontrolle von Abwassereinleitungen festlegen. Beispielsweise kann gefordert werden, das Abwasser in regelmäßigen Abständen selbst zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, und / oder ein Betriebstagebuch zu führen. Der Umfang der Eigenkontrolle wird für jeden Einzelfall aufgrund der Gegebenheiten durch die Stadt festgelegt.

§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht

  1. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Anschlussleitungen zu erteilen.
  2. Die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer und die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
    1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
    2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
    3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
    4. sich die der Mitteilung nach § 16 Abs. 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern oder
    5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
  3. Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.

§ 19
Haftung

  1. Die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer und die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen sowie privaten Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen sowie privaten Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
  2. In gleichem Umfang hat die oder der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  3. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen

§ 20
Berechtigte und Verpflichtete

  1. Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Trägerinnen und Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
  2. Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jede oder jeden, die oder der
    1. als Nutzungsberechtigte/Nutzungsberechtiger des Grundstücks im Sinne des § 48 LWG NRW berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächterinnen oder Pächter, Mieterinnen oder Mieter, Untermieterinnen oder Untermieter etc.     oder
    2.  der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zufürt.
  3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
    1. § 7 Abs. 1 und 2
    Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist,
    2. § 7 Abs. 3 und 4
    Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt,
    3. § 7 Abs. 5
    Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
    4. § 8
    Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt,
    5. § 9 Abs. 2
    das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
    6. § 9 Abs. 6
    in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt,
    7. § 11
    auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Stadt angezeigt zu haben,
    8. §§ 12 Abs. 7, 13 Absatz 4
    die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigschächte nicht frei zugänglich hält,
    9. § 14 Abs. 1
    den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert,
    10. § 14 Abs. 2
    den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt,
    11. § 15 Abs. 6 Satz 3
    die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung  der Stadt nicht vorlegt,
    12. § 16 Abs. 2
    der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt,
    13. § 18 Abs. 3
    die Bediensteten der Stadt oder die durch die Stadt Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
  2. Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
  3. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 123 Abs. 4 LWG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 27.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt vom 20.10.2010 außer Kraft.


Anhang
(zu § 7 Abs. 3)
Grenzwerte für die Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage

ParameterDimensionGrenzwert
1) Allgemeine Parameter
TemperaturGrad C35
pH-Wert---6,5 - 10

Absetzbare Stoffe
 nur soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist

ml/l nach 0,5h Absetzzeit10
2) Organische Stoffe und Stoffkenngrößen
Schwerflüchtige, lipophile Stoffemg/l

300
(der Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Vorgaben des § 7 Abs.1 u.2 eingehalten werden und der Indirekteinleiter nachweist, dass bei normgerecht dimensionierter, ordnungsgemäß betriebener und sachgerecht gewarteter Fettabscheideranlage der Konzentrationswert von 300 mg/l nicht eingehalten werden kann)

Kohlenwasserstoffindex
 
soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist, (z.B. weil diese in schwer abscheidbarer Form vorliegen) gilt unter den Maßgaben des Anhangs 49 zur Abwasserverordnung:

mg/l100
Adsorbierbare, organisch gebundene Halogene (AOX)mg/l1

Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)
 
Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan und Trichlormethan

mg/l0,5

Phenolindex, wasserdampfflüchtig
(halogenfrei)

mg/l100
Farbstoffe---Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufes einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht

Organische halogenfreie Lösemittel
 
Der Wert gilt für mit Wasser ganz oder teilweise mischbare und gemäß OECD 301 biologisch leicht abbaubare Lösemittel

g/l10 (als TOC)
3) Metalle und Metalloide
Antimon (Sb)mg/l0,5
Arsen (As)mg/l0,5
Blei (Pb)mg/l1
Cadmium (Cd)mg/l0,5
Chrom (Cr)mg/l1
Chrom-VI (Cr)mg/l0,2
Cobalt (Co)mg/l2
Kupfer (Cu)mg/l1
Nickel (Ni)mg/l1
Quecksilber (Hg)mg/l0,1
Zinn (Sn)mg/l5
Zink (Zn)mg/l5
Aluminium (Al) und Eisen (Fe)---

keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und –reinigung, sowie der Klärschlammbehandlung und -verwertung auftreten

4) Weitere anorganische Stoffe
Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N + NH3-N)mg/l200
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N)mg/l10
Cyanid (CN-), leicht freisetzbar

mg/l

1
Sulfat (SO42-)

mg/l

600
Sulfid (S2-), leicht freisetzbar

mg/l

2
Fluorid (F-), gelöstmg/l50
Phosphat-Phosphor (PO4-P), gesamtmg/l50

5) Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen

Spontane Sauerstoffzehrungmg/l100

Aerobe biologische Abbaubarkeit
Wenn durch die nicht hinreichende biologische Abbaubarkeit von Abwasserinhaltsstoffen die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung aus der kommunalen Kläranlage gefährdet ist

% DOC-Abbau innerhalb von 24 Stunden75
Nitrifikationshemmung
Wenn es auf Indirekteinleitungen zurückzuführende betriebliche Probleme auf der kommunalen Kläranlage gibt
% Nitrifikationshemmung< / = 20

 

Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 87 vom 27.12.2021, Teil 1, S. 1021-1031