Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen über die Er­he­bung von Er­schlie­ßungs­bei­trä­gen

vom 27.07.2020

§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
§ 3 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
§ 4 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
§ 5 Abrechnungsgebiet
§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
§ 7 Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen
§ 8 Kostenspaltung
§ 9 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
§ 10 Ablösung der Beitragspflicht
§ 11 Vorausleistungen
§ 12 Inkrafttreten
Änderungsverlauf

Aufgrund der §§ 132 und 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG II v. 30.6.2017 (BGBl. I S. 2193), sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 13.05.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages

Die Stadt Bad Salzuflen erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und dieser Satzung.

§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen

  1. Beitragsfähig ist der Aufwand für:

    1.  die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
    a)  bei beidseitiger Bebaubarkeit/Bebauung bis zu 14 m Breite, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten jedoch bis zu 20 m Breite,
    b)  bei einseitiger Bebaubarkeit/Bebauung bis zu 8 m Breite, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten jedoch bis zu 12 m Breite.
    Als Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiete gelten auch anders beplante und unbeplante Gebiete, die aufgrund der vorhandenen Bebauung oder sonstiger Nutzung als solche anzusehen sind.
    Werden unterschiedliche Gebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung erschlossen, so gilt die Breite für die Gebietsart, die im Abrechnungsgebiet (§ 5) überwiegt.

    2.  die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m.

    3.  nicht zum Anbau bestimmte Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu 25 m Breite.

    4.  Parkflächen,
    a)  die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nrn. 1 und 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
    b)  soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 3 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen; § 6 A Abs. 2 findet Anwendung

    5.  Grünanlagen
    a)  die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nrn. 1 und 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m, die Bestandteil der Anlagen im Sinne von Nr. 2 sind, bis zu einer weiteren Breite von 2 m,
    b)  soweit sie nicht Bestandteil der in Nrn. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 10 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen; § 6 A Abs. 2 findet Anwendung.

    6.  Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Immissionsschutzanlagen), auch wenn sie nicht Bestandteil von Erschließungsanlagen sind. Art, Umfang und Herstellungsmerkmale für Erschließungsanlagen dieser Art werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt..

    Endet eine befahrbare Erschließungsanlage nach Ziffer 1 und 3 mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die vorstehend genannten Maße für den Bereich des Wendeplatzes um 15 m. Die vorstehend genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten; sie werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Achse geteilt wird.
     
  2. Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 gehören insbesondere die Kosten für
    a)  den Erwerb der Grundflächen,
    b)  die Freilegung der Grundflächen,
    c)  die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
    d)  die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
    e)  die Radwege,
    f)  die Gehwege,
    g)  die Beleuchtungseinrichtungen,
    h)  die Entwässerungseinrichtungen zur Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlagen,
    i)  die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern, auch soweit sie außerhalb der in Abs. 1 genannten Breiten liegen,
    j)  den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
    k)  die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
  3. Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
  4. Für Erschließungsanlagen nach Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß.
  5. Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecke hinausgehen.

§ 3
Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Überschreitet eine Erschließungsanlage das in § 2 festgesetzte Höchstmaß, so sind die entstandenen Kosten im Verhältnis der tatsächlichen Breite zur festgesetzten Breite zu kürzen.

§ 4
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Von dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB trägt die Stadt 10 v.H.

§ 5
Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.


§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes


A

  1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und nach § 4 gekürzte beitragsfähige Erschließungs-aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (B) und Art (C) berücksichtigt.
  2. Als Grundstücksfläche i. S. von Abs. 1 gilt:
    a)  bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch die Fläche, auf die der Bebauungsplan oder die Satzung die bauliche, gewerbliche oder sonst wie beitragsrechtlich relevante Nutzungsfestsetzung bezieht. Dies ist in der Regel die gesamte Grundstücksfläche innerhalb des Plan-/ Satzungsgebietes.
    b)  wenn ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch nicht bestehen oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthalten,
    1.) bei Grundstücken, die an die Anlage angrenzen, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Anlage,
    2.) bei Grundstücken, die nicht an die Anlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der der Anlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen; Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben bei der Ermittlung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

    Bei darüber hinausgreifender baulicher, gewerblicher oder sonst wie beitragsrechtlich relevanter Nutzung ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung unter Beachtung erforderlicher Frei- und Abstandsflächen zu berücksichtigen.

B

  1. Entsprechend der Ausnutzbarkeit/ Ausnutzung wird die Grundstücksfläche mit einem vom-Hundert-Satz angesetzt, der im Einzelnen beträgt:
    a)  bei eingeschossiger Bebaubarkeit/Bebauung oder gewerblich genutzten/nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist    100 v.H.
    b)  bei zweigeschossiger Bebaubarkeit/Bebauung     125 v.H.
    c)  bei dreigeschossiger Bebaubarkeit/Bebauung     150 v.H
    d)  bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit/ Bebauung     175 v.H.
    e)  bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit/ Bebauung     200 v.H.
  2. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan oder in einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan oder eine Satzung nur die Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf eine volle Zahl abgerundet werden. Setzt ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch nur die Höhe der baulichen Anlage fest, so gilt als Geschosszahl in Wohn- und Mischgebieten die Höhe geteilt durch 2,8 und in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf eine volle Zahl abgerundet werden.
  3. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
  4. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen oder vorhanden sind, gelten als eingeschossig bebaubare/bebaute Grundstücke.
  5. Grundstücke, die im Bebauungsplan oder in einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen, aber bebaubar sind, werden als eingeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt.
  6. Die Absätze 1 bis einschließlich 5 gelten entsprechend, wenn sich ein Bebauungsplan in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 Baugesetzbuch erreicht hat.
  7. Grundstücke, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaut oder bebaubar sind, wie z.B. Sportplätze, Freibäder und Friedhöfe sowie Grünflächen in Kurgebieten, werden nur mit 50 v.H. der Grundstücksfläche angesetzt.
  8. In unbeplanten Gebieten gemäß § 34 Baugesetzbuch und Gebieten, für die ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch eine Geschosszahl, eine Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, sind
    a)  bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
    b)  bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes (§ 5) überwiegend vorhandenen
    Vollgeschosse maßgebend.
  9. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je volle 2,8 m Höhe des Bauwerkes in Wohn- und Mischgebieten und je volle 3,5 m Höhe des Bauwerkes in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten als ein Vollgeschoss angerechnet.

C

  1. Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch in einem Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet gemäß der Baunutzungsverordnung liegen sowie für Grundstücke in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten, die aufgrund der vorhandenen Bebauung oder der sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet anzusehen sind, werden die vom-Hundert-Sätze nach B Abs. 1 um 50 Prozentpunkte erhöht.
    Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Grundstücke in Sondergebieten, die als Kurgebiet ausgewiesen sind; sie gelten als allgemeines Wohngebiet.
  2. Für Grundstücke, die nicht unter die Regelung des Abs. 1 fallen, sind die vom-Hundert-Sätze nach B Abs. 1 um 30 Prozentpunkte zu erhöhen, wenn diese Grundstücke ausschließlich oder überwiegend gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs- oder freiberufliche oder soziale Zwecke genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Grundstücke ungenutzt sind, jedoch eine entsprechende Nutzung (Mischgebiet) durch Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch zulässig ist oder außerhalb eines Plan- oder Satzungsgebietes auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes (§ 5) überwiegend vorhanden ist.

§ 7
Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen

  1. Bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes werden für Grundstücke, die durch mehrere Erschließungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 dieser Satzung erschlossen werden, die nach § 6 sich ergebenden Grundstücksflächen jeweils nur zu 2/3 angesetzt, wenn
    1.) beide Erschließungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder
    2.) für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann oder durch Zahlung, Erlass oder Verjährung erloschen ist.
  2. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen, so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Abs. 1) entsprechend, wenn der durchschnittliche Abstand zwischen den Erschließungsanlagen 40 m oder weniger beträgt. Beträgt der durchschnittliche Abstand mehr als 40 m, wird die zu begünstigende Fläche auf eine Grundstückstiefe von 40 m begrenzt.
  3. Die Vergünstigungsregelungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die vom-Hundert-Sätze des § 6 B Abs. 1 nach § 6 C erhöht werden.
  4. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

§ 8
Kostenspaltung

  1. Der Erschließungsbeitrag kann für
    1.) den Grunderwerb,
    2.) die Freilegung,
    3.) die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
    4.) die Radwege,
    5.) die Gehwege, zusammen oder einzeln,
    6.) die Parkflächen,
    7.) die Grünanlagen,
    8.) die Beleuchtungsanlagen,
    9.) die Entwässerungsanlage,
    10.) Immissionsschutzanlagen,
    gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge festgesetzt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist.
  2. Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn Erschließungsanlagen als Erschließungseinheit oder in Abschnitten abgerechnet werden.

§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

  1. Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbstständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
    a)  ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und
    b)  sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
    Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
  2. Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn 
    a)  Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
    b)  unselbstständige und selbstständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
    c)  unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
    d)  Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
  3. Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und gärtnerisch gestaltet sind. 
  4. Der Rat kann im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend von den in Abs. 1, 2 und 3 festlegen.

§ 10
Ablösung der Beitragspflicht

  1. Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
  2. Der Ablösebetrag wird nach den Vorschriften dieser Satzung berechnet. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung wird der beitragsfähige Aufwand jedoch nach den voraussichtlich entstehenden Kosten ermittelt. Soweit im Eigentum der Stadt stehende, künftige Erschließungsflächen noch nicht für die Erschließung bereitgestellt sind, wird dafür der beitragsfähige Aufwand nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Ablösung berechnet.

§ 11
Vorausleistungen

Im Fall des § 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.08.1985 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.03.1990 außer Kraft.
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Änderungsverlauf

Diese Satzung beinhaltet folgende Änderungen:

    1. Änderungssatzung, 15.06.2000, Kreisblatt Lippe Nr. 28 vom 26.06.2000 - Seite 447
    2. Änderungssatzung, 27.09.2001, Kreisblatt Lippe  Nr. 47 vom 10.10.2001 - Seite 617
    3. Änderungssatzung, 27.07.2020, Kreisblatt Lippe Nr. 80 – Teil 1 – vom 10.08.2020, Seiten 709-712