Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Richt­li­ni­en für die För­de­rung des Woh­nungs­baus für kin­der­rei­che Fa­mi­li­en durch Ge­wäh­rung von Dar­le­hen

I. Wohnungsbau für kinderreiche Familien
1. Allgemeines
2. Förderungsvoraussetzungen
3. Förderungsfähige Maßnahmen
4. Art der Förderung
5. Dingliche Sicherung der Darlehen
6. Außerordentliche Kündigung der Darlehen
7. Auszahlung
8. Antragstellung
9. Inkrafttreten
Hinweis

I. Wohnungsbau für kinderreiche Familien
 

1. Allgemeines
 

1.1

Aus städtischen Mitteln kann der Wohnungsbau für kinderreiche Familien (3 und mehr Kinder) durch nichtöffentliche Baudarlehen gefördert werden.

1.2

Die Förderung der Stadt erfolgt im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

2. Förderungsvoraussetzungen
 

2.1

Das Jahreseinkommen (Gesamteinkommen) des Antragstellers und der zur Familie gehörenden Angehörigen darf die in § 25 Zweites Wohnungsbaugesetz festgelegte Grenze nicht überschreiten.

2.2

Für die nach diesen Richtlinien zu berücksichtigenden Kinder, die zum Familienhaushalt gehören, ist § 45 Zweites Wohnungsbaugesetz maßgebend.

2.3

Falls der Antragsteller oder die zur Familie gehörenden Angehörigen bereits über Wohneigentum verfügen, ist die städtische Förderung einer neuen Maßnahme im Sinne von Ziffer 3 nur dann möglich, wenn das vorhandene Wohneigentum
a)  nicht bereits mit Mitteln des Landes oder der Stadt gefördert worden ist und
b)  unter der in § 39 II. Wohnungsbaugesetz in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsrichtlinien festgelegten Wohnungsgröße liegt.

2.4

Gefördert werden nur solche Maßnahmen, die hinsichtlich der Wohnungsgröße dem § 39 II.WoBauG in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsrichtlinien des Landes entsprechen.

2.5

Städtische Mittel werden erst dann gewährt, wenn eine Baugenehmigung vorliegt.

3. Förderungsfähige Maßnahmen

Gefördert wird der Bau bzw. Ersterwerb von Familienheimen und Eigentumswohnungen im Stadtgebiet Bad Salzuflen.

4. Art der Förderung
 

4.1

Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von zinslosen Darlehen.

4.2

Die Darlehen betragen:

 für Familienheimefür Eigentumswohnungen
Grundbetrag10.000 Euro

7.000 Euro

für jedes zum Familienhaushalt gehörende Kind500 Euro500 Euro

 

4.3

Die Darlehen sind wie folgt zu tilgen:
Vom 1. bis 5. Jahr der Laufzeit = 3 v.H.
vom 6. bis 22. Jahr der Laufzeit = 5 v.H.

5. Dingliche Sicherung der Darlehen

Die Darlehen sind an ranggünstigster Stelle im Grundbuch dinglich zu sichern. Vorrangig sind Darlehen von Banken, Sparkassen, Bausparkassen sowie die Förderungsmittel des Landes.

6. Außerordentliche Kündigung der Darlehen
 

6.1

Die Darlehen sind sofort zurückzuzahlen,
a)  wenn der Darlehnsnehmer die Bewilligung und Auszahlung des Darlehns durch unrichtige Angaben herbeigeführt hat oder das Darlehen nicht zu dem Zweck verwendet, für den es gewährt worden ist,
b)  wenn das geförderte Familienheim bzw. die Eigentumswohnung nicht mehr von dem Darlehnsnehmer mit seiner Familie bewohnt wird, soweit die Stadt nicht hierzu die vorherige Zustimmung erteilt hat,
c)  wenn die Stadt im Falle einer Veräußerung des geförderten Familienheimes bzw. der Eigentumswohnung nicht die vorherige Zustimmung erteilt hat.

7. Auszahlung

Die Darlehen werden nach Baubeginn (im Falle des Ersterwerbs nach Abschluss des Kaufvertrages) und dinglicher Sicherung sowie nach Vorlage des Feuerversicherungsscheines ausgezahlt.

8. Antragstellung

Anträge sind bei der Stadtverwaltung schriftlich einzureichen.Dem Antrag sind mindestens beizufügen:
a)  Lageplan,
b)  Bauzeichnung,
c)  Kostenvoranschlag,
d)  Finanzierungsplan,
e)  Nachweis über die zum Familienhaushalt gehörenden Personen
f)   Nachweis über das Jahreseinkommen des Antragstellers und der zur Familie gehörenden Angehörigen,
g)  Aufstellung über die Wohnungsgröße der neuen Maßnahme und ggf. des vorhandenen Wohneigentums,
h)  Nachweis der vorliegenden Baugenehmigung.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten ab 01.01.1979 in Kraft.

Die Änderungen der Richtlinien (Umstellung auf Euro) treten zum 01.01.2002 in Kraft. Sie gelten für alle Anträge, die nach dem 01.01.2002 bei der Stadt Bad Salzuflen eingehen


Hinweis

Teil II (Miet-Einfamilienhäuser für kinderreiche Familien) der „Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus für kinderreiche Familien durch Gewährung von Darlehen“ wurde mit Beschluss des Rates vom 07.11.2007 (DS 222/2007) aufgehoben. Die früheren Ziff. 10 bis Ziff. 19 sind daher entfallen.