Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Richt­li­nie über die Ver­ga­be von Zu­schüs­sen für Maß­nah­men an Ge­bäu­den und des Ge­bäu­de­um­fel­des im Rah­men von Städ­te­bau­för­der­pro­gram­men (Pro­fi­lie­rung und Stand­ort­auf­wer­tung)

vom 28.01.2020

Vorbemerkung
§ 1 Geltungsbereich
§2 Förderungsgegenstand
§ 2.1 Zuwendungsfähige Maßnahmen
§ 2.2 Nicht zuwendungsfähige Maßnahmen
§ 3 Förderungsvoraussetzung
§ 4 Art und Höhe der Zuwendung
§ 5 Antragsverfahren
§ 6 Bewilligungsverfahren
§ 7 Rücktrittsrecht
§ 8 Rechtsanspruch
Anlage
Fundstelle/Veröffentlicht

 

Richtlinie der Stadt Bad Salzuflen über die Vergabe von Zuschüssen für Maßnahmen an Gebäuden und des Gebäudeumfeldes für Wohnen, Handel, Dienstleistungen oder Gewerbe im Rahmen von Städtebauförderprogrammen für Maßnahmen der „Profilierung und Standortaufwertung“ auf Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008) (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2008 - V.5 – 40.01 –).
 

Vorbemerkung

Die Stadt Bad Salzuflen fördert, zusammen mit Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Bundes, den innenstadt- oder stadtteilbedingten Mehraufwand für den Bau oder die Herrichtung von Gebäuden und des Gebäudeumfeldes für Wohnen, Handel, Dienstleistungen oder Gewerbe. Es können insbesondere Maßnahmen der Fassadenverbesserung, Maßnahmen zur Entsiegelung, Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen sowie Maßnahmen an Außenwänden und Dächern gefördert werden.
Ziel dieser Förderung ist:

  • die Gestaltqualität von Fassaden, Dächern und Freiflächen, insbesondere in der Ortsmitte, zum öffentlichen Raum zu verbessern.
  • Freiflächen (Vorgärten und Quartierinnenbereiche) zu Gunsten von Grünflächen zu entsiegeln.

Die angestrebten Verbesserungen sollen das Stadtbild der Programmgebiete gestalterisch aufwerten und beleben sowie die Wohn- und Arbeitsqualität erhöhen.
 

§ 1 Geltungsbereich

Die Richtlinie umfasst das komplette Stadtgebiet und greift für die jeweils laufenden Städtebauförderprogramme in denen Maßnahmen der „Profilierung und Standortaufwertung“ vorgesehen sind.
 

§ 2 Förderungsgegenstand
 

§ 2.1 Zuwendungsfähige Maßnahmen

A) Die Umgestaltung von Fassaden (inkl. Fenster) und Dächern, wenn damit die Beseitigung eines gestalterischen Missstandes verbunden ist, der eine Beeinträchtigung des Stadtbildes darstellt oder wenn dauerhaft und sichtbar historische Substanz bewahrt wird.
Beispiele:

  • Beseitigung von störenden Fassadenverkleidungen, insbesondere Freilegung von Fachwerkfassaden
  • Fachgerechte Instandsetzung von geschädigten Gebäudefassaden
  • Reparatur bzw. Rekonstruktion oder Ergänzung gegliederter Putzfassaden und Schieferverkleidungen
  • Abnahme schädigender Altanstriche als Voraussetzung für einen Neuanstrich mit historisch und bautechnisch richtigem Farbmaterial (z. B. Silikatfarbe).
  • Einbau von Holzfenstern nach historischem Vorbild und Erhaltungsmaßnahmen an historischen Fenstern und Türen sowie an historischen Verglasungen (Bleiverglasungen)
  • Einbau von Holztüren und -toren nach historischem Vorbild
  • Reparatur oder Neueindeckung von Dächern mit ortstypischen Materialien wie Tonziegeln und Naturschiefer (die Neuerrichtung von Dachgauben ist nicht förderfähig)
  • Rückbau von ortsbildstörenden Dachaus- und -aufbauten.

B) Instandsetzung, Rekonstruktion und Neuerrichtung von Straßenraumbegrenzungen durch Bruchsteinmauern.

C) Entsiegelung von Vorgartenanlagen sowie Begrünung und Umgestaltung von stadtbildrelevanten Hofflächen.
 

§ 2.2 Nicht zuwendungsfähige Maßnahmen

  • Maßnahmen, die mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden können; hierbei ist maßgebend, ob eine andere Fördermöglichkeit besteht, nicht ob sie auch beantragt wird. Bei Baudenkmälern können Ausnahmen zugelassen werden.
  • Maßnahmen die durch anderweitige Deckungen oder durch Einnahmen finanziert werden können. Es können nur dauerhaft unrentierliche Kosten gefördert werden.
  • Maßnahmen, die vor Bewilligung und ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Bad Salzuflen bereits begonnen oder durchgeführt worden sind (siehe § 3 Förderungsvoraussetzung).
  • Die erstmalige Herstellung von Grün- und Freiflächen im Zusammenhang mit Neubauten.
  • Die Errichtung von Stellplätzen, Garage Carports und deren Zufahrten.
  • Nach Art und Maß sowohl aufwendige als auch minderwertige gärtnerische Anlagen (z. B. Verwendung nicht heimischer Gehölze).
  • Skulpturen, Wasserspiele und ähnliche Einrichtungen und Anlagen, sofern sie nicht denkmalgeschützt sind.
  • Die Versiegelung von zuvor gärtnerisch gestalteten Freiflächen.
     

§ 3 Förderungsvoraussetzung

  • Die beabsichtige Umgestaltungsmaßnahme ist mit dem Fachdienst Stadtplanung und Umwelt (Tel.: 05222-952-237 / E-Mail: a.schneider@bad-salzuflen.de) der Stadt Bad Salzuflen einvernehmlich im Detail abzustimmen.
  • Es muss im Antrag eigenverantwortlich erklärt werden, dass die geförderte Maßnahme dauerhaft unrentierlich ist.
  • Durch die antragstellende Person müssen mindestens drei vergleichbare Angebote eingeholt werden. Sollte nicht der günstigste Anbieter gewählt werden, ist im Antrag schriftlich zu begründen, warum der teurere Anbieter gewählt werden soll.
  • Die Maßnahme darf entsprechend der Regelung der Förderrichtlinie Stadterneuerung des Landes NRW in der jeweils aktuell gültigen Fassung erst nach der Bewilligung begonnen werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Stadt Bad Salzuflen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Eine rückwirkende Förderung für bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich. Planungsleistungen im Vorfeld der Maßnahme sind jedoch förderunschädlich.

 

§ 4 Art und Höhe der Zuwendung

  • Die Zuwendung wird als nicht rückzuzahlender Zuschuss gewährt.
  • Die Zuwendung wird für die umgestaltete Fläche gewährt. Die Zuwendung erfolgt mit einem Fördersatz von 50% für die entstandenen förderfähigen Kosten. Die anderen 50% der förderfähigen Kosten sind von der antragstellenden Person zu tragen.
  • Die auszuzahlende Fördersumme pro Förderobjekt ist auf eine Höhe von max. 20.000 Euro beschränkt. Die max. förderfähigen Gesamtausgaben entsprechen demnach 40.000 Euro.
  • Die auszuzahlende Fördersumme pro Förderobjekt muss mindestens eine Höhe von 1.000 Euro erreichen. Die min. förderfähigen Gesamtausgaben entsprechen demnach 2.000 Euro.
     

§ 5 Antragsverfahren

Vor Beantragung der Maßnahme ist vorab ein Abstimmungsgespräch mit der Stadt Bad Salzuflen zu führen. Handelt es sich bei dem Objekt um ein eingetragenes bzw. potentielles Baudenkmal oder befindet es sich in unmittelbarer Nähe zu einem Baudenkmal, ist vorab eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 DSchG NRW von der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bad Salzuflen einzuholen.

Antragsberechtigt sind Eigentümer und Erbbauberechtigte.

Der Antrag ist an die Stadt Bad Salzuflen, Fachdienst Stadtplanung und Umwelt, Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad Salzuflen, zu stellen.

Der Antrag muss

  • eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung,
  • zum Verständnis erforderliche Planunterlagen (z. B. Gebäudeaufriss, aktueller amtlicher Lageplan),
  • Fotos der Missstände,
  • mindestens 3 vergleichbare Kosten- und Leistungsangebote von Baufirmen,
  • eine planerische Kostenermittlung nach DIN 276 mit Nachweis der umzugestaltenden Flächen
  • einen Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug)

enthalten.

Sollte die antragstellende Person vorsteuerabzugsberechtigt sein, ist dies bei der Berechnung der Kostenermittlung zu berücksichtigen (Preise ohne Umsatzsteuer). Bei Berechtigung ist dem Antrag ein Nachweis über die Höhe der Vorsteuerabzugsberechtigung beizufügen.
 

§ 6 Bewilligungsverfahren

Der Antrag wird nach den folgenden Kriterien geprüft:

  • Einhaltung dieser Richtlinie sowie der Förderrichtlinie Stadterneuerung des Landes NRW in der jeweils aktuell gültigen Fassung
  • Wirksamkeit der Maßnahme im Stadtbild
  • Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme
  • Verfügbarkeit vorhandener Haushaltsmittel

Sollte dem Antrag zugestimmt werden, erhält die antragstellende Person einen Bewilligungsbescheid.

  • Der Bewilligungsbescheid ersetzt nicht nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen für die Maßnahme (z. B. Abbruchgenehmigung, Baugenehmigung, Erlaubnis gem. § 9 DSchG NRW, Genehmigung nach Erhaltungssatzung etc.).
  • Auf Antrag kann ausnahmsweise einem Baubeginn vor Bewilligung schriftlich zugestimmt werden. Ein Anspruch auf Bezuschussung kann hieraus nicht abgeleitet werden.
  • Die Maßnahmen sind grundsätzlich vorzufinanzieren. Die antragstellende Person hat innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraumes, einen Nachweis über die entstandenen Kosten vorzulegen. Nach Prüfung der Nachweise und deren Anerkennung wird die sich daraus ergebende Zuwendung ausgezahlt.
  • In begründeten Ausnahmefällen kann ein Teilbetrag schon während der Durchführung der Maßnahme geleistet werden.
  • Abweichungen in der Ausführung von den eingereichten Antragsunterlagen sind vor Ausführung mit der Stadt Bad Salzuflen abzustimmen. Bei fehlender Abstimmung, kann dies zum Verlust der Förderung führen.
  • Die geförderten Investitionen sind gemäß den jeweiligen Angaben im Bewilligungsbescheid für einen bestimmten Zeitraum an den Zuwendungszweck gebunden.
     

§ 7 Rücktrittsrecht

  • Der Stadt Bad Salzuflen bleibt im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie und auch bei falschen oder unvollständigen Angaben, selbst nach Auszahlung des Zuschusses, ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Das gleiche gilt, wenn Zuschüsse für andere Zwecke als für den bewilligten verwendet werden oder wenn geförderte Maßnahmen innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht in einem dem beabsichtigten Zweck entsprechendem Zustand gehalten werden (Instandsetzungspflicht).
  • Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit Rücktritt von der Vereinbarung zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 5 % über den Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
     

§ 8 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
 


Anlage

Übersichtsplan mit Geltungsbereich

Fundstelle/Veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 5 vom 27.01.2020, S. 66-68