Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sport­för­de­rungs­richt­li­ni­en der Stadt Bad Salz­uflen in der vom Aus­schuss für Eh­ren­amt und Sport am 23.11.2021 be­schlos­se­nen Fas­sung

§ 1 Grundsätze
§ 2 Verfahren
§ 3 Allgemeine Förderung der jugendlichen Mitglieder in den Sportvereinen
§ 4 Förderung von Übungsleiter*innen
§ 5 Förderung der überschulischen Talentfindungs- und Förderungsgruppen
§ 6 Vereinssportanlagen und Zuschüsse zur Unterhaltung städtischer Sportanlagen durch Vereine
§ 7 Zuschüsse für Investitionen in vereinseigene Sportanlagen
§ 8 Beschaffung von Sportgeräten und sonstigen Gegenständen, die originär der Sportausübung eines Vereins dienen
§ 9 Förderung des Kinder- und Jugendsportabzeichens sowie des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens Silber
§ 10 Teilnahme an Meisterschaften
§ 11 Förderung von Sportveranstaltungen
§ 12 Behindertensport
§ 13 Unterstützung der Arbeit des Stadtsportverbandes Bad Salzuflen e.V.
§ 14 Verfügungstopf des Sportausschusses
§ 15 Jubiläumszuwendungen an Sportvereine
§ 16 Durchführung der Richtlinien

§ 1
Grundsätze

  1. Diese Richtlinien stellen eine Arbeitsgrundlage für den zuständigen Fachausschuss und die Stadtverwaltung Bad Salzuflen (nachfolgend Stadt genannt) dar.
  2. Die Stadt Bad Salzuflen betrachtet es als wichtige und vorrangige Förderungsaufgabe, die Sportstätten für den Schul- und Vereinssport sowie für die sportliche und spielerische Freizeitgestaltung weiterhin unentgeltlich bereitzustellen.
  3. Sie fördert die wertvolle Arbeit der Bad Salzufler Sportvereine und des Stadtsportverbandes Bad Salzuflen e.V. im Breiten-, Leistungs- und Freizeitbereich im Rahmen dieser Richtlinien.
  4. Die Förderungsmaßnahmen der Stadt sind freiwillige Leistungen. Sie werden im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel gewährt. Die Eigenleistung des Trägers muss in angemessenem Verhältnis zu den Zuschüssen der Stadt und anderer öffentlicher Zuschussgeber stehen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
  5. Preisgelder sind nicht Gegenstand der Sportförderung. Sie werden deshalb auch vom Fachausschuss nicht behandelt.
  6. In begründeten Einzelfällen bleibt es dem Fachausschuss vorbehalten, abweichend von den Richtlinien zu entscheiden.

§ 2
Verfahren

  1. Zuschüsse erhalten grundsätzlich nur Bad Salzufler Sportvereine, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung durch das zuständige Finanzamt anerkannt sind und Mitglied im Stadtsportverband und einem Fachverband sind (z.B. LSB). Zuschussanträge sind an die zuständige Dienststelle der Stadt Bad Salzuflen zu richten. Der Stadtsportverband Bad Salzuflen e.V. ist nur in eigenen Angelegenheiten antragsberechtigt.
  2. Ein Zuschuss wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag hin bewilligt. Die Anträge sind, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, bis zum 31.05. des Jahres einzureichen.
  3. Anträge, die nicht innerhalb der Antragsfrist aus Abs. 2, aber noch vor dem 31.10. des Jahres eingereicht wurden, können noch im laufenden Haushaltsjahr berücksichtigt werden, sofern Haushaltsmittel vorhanden sind.
  4. Ein Zuschuss kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn
    1. mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde oder
    2. die Beschaffung noch nicht durchgeführt wurde.
    Über die ausnahmsweise Zulassung eines Antrags, der die Kriterien nach Satz 1 nicht erfüllt, entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung.
  5. Alle Zuschussmöglichkeiten des Bundes, des Landes und der sportlichen Spitzenorganisationen sowie der Fachverbände müssen ausgeschöpft sein. Entsprechende Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide sind mit den Zuschussanträgen vorzulegen.
  6. Die Verwendung von zweckgebundenen Zuschüssen ist nach Abschluss des Vorhabens auf Verlangen der Stadt nachzuweisen.
  7. Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn
    1. der Verwendungszweck ohne Zustimmung der Stadt Bad Salzuflen geändert worden ist,
    2. die Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten wurden,
    3. die Bewilligung unter falschen Voraussetzungen erfolgte oder die Voraussetzungen nachträglich entfallen sind.
  8. Die Stadt ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung von Zuschüssen durch Einsicht in die Kassenbücher oder sonstige Unterlagen sowie durch Ortsbesichtigungen zu überprüfen.

§ 3
Allgemeine Förderung
der jugendlichen Mitglieder in den Sportvereinen

  1. Die Sportvereine erhalten auf Antrag für die aktiven Vereinsmitglieder*innen bis 18 Jahre einen Zuschuss in Höhe von jährlich 12,50 €/Mitglied. Grundlage für die Berechnung und Zahlung des Zuschusses ist die Vorlage des aktuellen LSB-Bestandserhebungsbogens.
  2. Die Zuschüsse sind ausschließlich für die sportliche Jugendarbeit des Vereins zu verwenden.

§ 4
Förderung von Übungsleiter*innen

  1. Die Stadt Bad Salzuflen gewährt einen Zuschuss für die Übungsleiter*innentätigkeit in Höhe von 25 Prozent des Zuschusses, den der Landessportbund dem jeweiligen Sportverein im lfd. Rechnungsjahr für den gleichen Zweck bewilligt hat. Der antragstellende Sportverein hat der Stadt den Bewilligungsbescheid des Landessportbundes vorzulegen. In gleicher Weise werden Jugend- und Organisationsleiter*innen gefördert.
  2. Zur Förderung der Qualifizierung von Übungsleiter*innen sowie Jugend- und Organisationsleiter*innen erhält der Stadtsportverband Bad Salzuflen e.V. Mittel zur eigenständigen Organisation oder Vergabe an die Vereine. Pro Haushaltsjahr stehen 2.400,00 € zur Verfügung. Nach Jahresschluss wird hierüber ein vereinfachter Verwendungsnachweis geführt; nicht verausgabte Mittel werden an die Stadt Bad Salzuflen zurückgezahlt.

§ 5
Förderung der überschulischen Talentfindungs- und Förderungsgruppen

  1. Die Stadt Bad Salzuflen gewährt einen Zuschuss als Differenzbetrag zwischen dem Stundenhonorar von 10,00 € und der Aufwandsentschädigung des Landessportbundes NRW (LSB) für die Leitung von Schulsportgemeinschaften an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen. Darüber hinaus beschafft die Stadt die erforderlichen Kleinstsportgeräte (Bälle etc.).
  2. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist die Vorlage des LSB-Zuschussbescheides und der Nachweis über die tatsächlich geleisteten Stunden.

§ 6
Vereinssportanlagen und Zuschüsse zur Unterhaltung städtischer Sportanlagen durch Vereine

  1. Für die Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen kann auf Antrag jährlich ein zweckgebundener Zuschuss gewährt werden. Eine vereinseigene Sportanlage liegt vor, wenn der Sportverein Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Pächter der Sportanlage ist.
  2. Ein Zuschuss ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
    Der Sportverein hat seinen Sitz in Bad Salzuflen und die Sportanlage befindet sich im Stadtgebiet. Eine Mitnutzung durch den Schulsport wird bei Bedarf im angemessenen Umfang gestattet.
    Die Anlage befindet sich in einem ordnungsgemäßen Zustand und ist ohne Unfallgefahren sportlich nutzbar.
  3.  Die Zuschusshöhe richtet sich nach folgender Zuschusstabelle:
     
    AnlageEinheitBetrag
    Sportplatz
    (60 x 90 m und größer)
    Pro Platz2.550,00 €
    Gymnastik-, Turn- und Sporthallen
    a) bis 400 qm
    b) größer 400 qm
    Pro Halle500,00 €
    1.000,00 €
    TennisplätzePro Platz170,00 €
    ReithallePro Halle850,00 €
    Schießstand
    a) Luftgewehr-, Pistolen- und Zimmerstutzenstand
    b) Kleinkaliberbahn
     
    Pro Bahn40,00 €
    80,00 €
    Modellfluggelände / MotorsportanlagenJe Anlage150,00 €
    Umkleidehäuser, Jugend- und Clubräume
    a) bis 300 qm
    b) größer 300 qm
    Je Anlage340,00 €
    510,00 €
    Anmietung von FischereigewässernJe Anmietung25 Prozent des jährlichen Pachtzinses, max. jedoch 630,00 €
  4. Ausgeschlossen von der Bezuschussung sind solche Vereine, die ihre Anlagen und Einrichtungen kommerziell an Dritte vermieten.
  5. Für Vereine, die städtische Sportanlagen ganz oder nahezu ausschließlich in Eigenregie unterhalten, gelten die ausgewiesenen Zuschüsse gemäß Abs. 3 entsprechend.

§ 7
Zuschüsse für Investitionen in vereinseigene Sportanlagen

  1. Für Neubau, Umbau, Erweiterung, Grundsanierung, Modernisierung vereinseigener Sportanlagen sowie für den Erwerb von Sportanlagen kann ein Zuschuss gewährt werden.
  2. Eine vereinseigene Sportanlage liegt vor, wenn der Sportverein Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Pächter der Sportanlage ist.
  3. Der Sportverein soll seinen Sitz in Bad Salzuflen haben und die Sportanlage soll sich im Stadtgebiet befinden. Eine Mitnutzung durch den Schulsport wird bei Bedarf im angemessenen Umfang gestattet.
  4. Bei Investitionszuschüssen bis 10.000,00 € gilt eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren nach Bewilligung. Bei Investitionszuschüssen über 10.000,00 € gilt eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren. Sollte die jeweilige Frist nicht eingehalten werden, ist der Zuschuss anteilig der Stadt Bad Salzuflen zu erstatten (pro Jahr 1/10 bzw. 1/20).
  5. Der Fachausschuss entscheidet im Einzelfall, ob und in welchem Umfang ein Zuschuss gewährt wird. Dabei können Mittel aus der jährlichen Sportpauschale mit einbezogen werden.


§ 8
Beschaffung von Sportgeräten und sonstigen Gegenständen, die originär der Sportausübung eines Vereins dienen

  1. Zum Kauf von Sportgeräten und Sportpaketen mit einer voraussichtlichen Nutzungs-dauer von mindestens 5 Jahren und einem Kaufpreis von mindestens 500,00 € kann den Sportvereinen ein Zuschuss gewährt werden. Innerhalb eines Sportpaketes werden nur Einzelgeräte berücksichtigt, deren Wert mindestens 50,00 € beträgt.
  2. Die Regelungen des Abs. 1 gelten auch für die Beschaffung von sonstigen Gegenständen, die originär der Sportausübung eines Vereins dienen.
  3. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Verwaltung. Der Stadtsportverband ist vor Erteilung des Zuschussbescheides zu beteiligen. Die Zuschusshöhe beträgt bis zu 50 % der Anschaffungskosten. Der Höchstzuschuss wird auf 2.500,00 € pro Jahr/ Verein begrenzt. Die Finanzierung der Anschaffung muss gesichert sein. Es ist für die in Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Materialien nur je ein Antrag pro Verein pro Jahr möglich.
  4. Die Verwendung der Beihilfe und der im Finanzierungsplan eingesetzten Mittel sind nach Abschluss der Maßnahme mit den Originalbelegen (Rechnungen, Zahlungsbelege) der Verwaltung unaufgefordert nachzuweisen; spätestens aber 6 Monate nach Erteilung des Zuschussbescheides der Stadt Bad Salzuflen.

§ 9
Förderung des Kinder- und Jugendsportabzeichens sowie des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens Silber

  1. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre aus Bad Salzuflen, die das Sportabzeichen erlangen, erhält der Stadtsportverband Bad Salzuflen e.V. eine Kostenerstattung in Höhe der vom Kreissportbund Lippe e.V. in Rechnung gestellten Aufwendungen.
  2. Für den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens Silber (= Qualifizierung für den Einsatz als Rettungsschwimmer) (Mindestalter 15 Jahre) wird dem antragstellenden Verein für Rettungsschwimmer aus Bad Salzuflen die Prüfungsgebühr für die Abnahme des Abzeichens bis zum Alter von 26 Jahren erstattet.

§ 10
Teilnahme an Meisterschaften

  1. Die Stadt Bad Salzuflen übernimmt die Startgelder für die aktive Teilnahme an Landesmeisterschaften, Deutschen Meisterschaften, Europameisterschaften, Weltmeisterschaften, Olympischen Spielen und den Paralympics der Fachverbände.
  2. Darüber hinaus wird ein pauschaler Zuschuss gewährt:
    1. für die Teilnahme an Meisterschaften gemäß Abs. 1 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 25,00 € pro Teilnehmer
    2. für die Teilnahme an Meisterschaften gemäß Abs. 1 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 50,00 € pro Teilnehmer
  3. Die Teilnahme ist bei Antragstellung nachzuweisen.

§ 11
Förderung von Sportveranstaltungen

  1. Stadtmeisterschaften
    Die Förderung von Stadtmeisterschaften erfolgt durch technische Hilfe, logistische Unterstützung und Bereitstellung von Ehrenpreisen und Urkunden.
  2. Förderung von sonstigen bedeutenden Veranstaltungen in Bad Salzuflen
    1. Landessportfeste der Schulen und sonstige Schulsportveranstaltungen: Förderung werden durch organisatorische und technische Hilfen im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten einschließlich Bereitstellung von Ehrenpreisen und Urkunden unterstützt.
    2. Förderung von Großsportveranstaltungen: Die Stadt Bad Salzuflen fördert die Ausrichtung und Durchführung bedeutender nationaler und internationaler Sportveranstaltungen in Bad Salzuflen in der Regel durch organisatorische und technische Hilfen im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten.
    3. Eine sportliche Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn aktiven Sportler*innen durch organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins ermöglicht wird, Sport zu treiben.
    4. Über die ausnahmsweise Gewährung von finanziellen Zuschüssen entscheidet der Fachausschuss im Einzelfall. Hierbei ist der Anteil des sportlichen Ereignisses einer Veranstaltung maßgeblich.
  3. Örtliche Veranstaltungen des Breitensports
    Breitensportveranstaltungen, die nach ihrer Zielsetzung das besondere Interesse einer breiten Öffentlichkeit verdienen, können im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten unterstützt werden. Hierzu gehören insbesondere Spielfeste, Trimm-Spiele, Sportfeste für jedermann und ähnliche Veranstaltungen, an denen sich Nichtvereinsmitglieder*innen beteiligen.

§ 12
Behindertensport

  1. Zur Förderung des Behindertensportes wird den Behindertensportvereinen sowie Vereinen mit nachweislich eigener Sparte für Behindertensport auf Antrag ein pauschaler Zuschuss von 680,00 € jährlich gewährt.

§ 13
Unterstützung der Arbeit des Stadtsportverbandes Bad Salzuflen e.V.

  1. Die Stadt Bad Salzuflen zahlt dem Stadtsportverband Bad Salzuflen e.V. einen jährlichen Zuschuss von 1.000,00 € für die Verwaltungsaufwendungen des Verbandes.

§ 14
Verfügungstopf des Sportausschusses

  1. Für die Würdigung besonderer sozialer Projekte auf Vereinsebene (ggfls. in Kooperation mit Trägern der Jugend- oder Sozialpflege) stehen dem Fachausschuss Mittel in Höhe von jährlich 5.000,00 € zur Verfügung. Die Art des Verfahrens und die Evaluation der Projekte werden gesondert festgelegt.
  2. Anträge sind bis zum 31.05. des Jahres bei der zuständigen Dienststelle oder im zuständigen Fachausschuss zu stellen.

§ 15
Jubiläumszuwendungen an Sportvereine

  1. Sportvereine aus Bad Salzuflen erhalten anlässlich ihres Vereinsjubiläums als Anerkennung der Stadt für die geleistete ehrenamtliche Vereinsarbeit auf Antrag des Vereines eine finanzielle Zuwendung.
  2. Jeder Sportverein erhält für seine Vereinsjubiläen, die durch 25 teilbar sind, einen Zuschuss von 100,00 €.

§ 16
Durchführung der Richtlinien

  1. Soweit die Entscheidung nach diesen Richtlinien nicht dem Fachausschuss vorbehalten bleibt, werden die Zuschüsse von der Verwaltung unter Zugrundelegung dieser Richtlinien der Höhe nach festgesetzt und bewilligt.
  2. Dem Fachausschuss sind jährlich in der ersten Sitzung des neuen Jahres alle im Vorjahr gewährten Zuschüsse an die Vereine bekannt zu geben.
  3. Über die den Vereinen nach Fristablauf entsprechend des § 2 noch zustehenden und nicht verausgabten Mittel eines Jahres entscheidet der Fachausschuss in seiner letzten Sitzung des Jahres.
  4. Die Richtlinien treten am 01.01.2022 in Kraft.