Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen über die Er­he­bung von El­tern­bei­trä­gen für die In­an­spruch­nah­me von Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen, Kin­der­ta­ges­pfle­ge und den Be­such der Of­fe­nen Ganz­tags­schu­le im Prim­ar­be­reich in Bad Salz­uflen (alt, gül­tig vom 01.08.2014 bis 31.07.2017)

vom 01.10.2014

    Präambel
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Auskunfts- und Anzeigepflicht
    § 3 Beitragspflicht, Beitragshöhe
    § 4 Einkommen
    § 5 Beitragsfestsetzung, Fälligkeit
    § 6 Vorläufige Festsetzung, Überprüfung
    § 7 Verpflegungsentgelte
    § 8 Inkrafttreten
    Anlage 1
    Fundstelle/veröffentlicht
    Änderungsverlauf

Präambel

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. Seite 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. Seite 878), § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achten Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3436), der §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vom 30.10.2007 (GV. NRW. Seite 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.06.2014 (GV. NRW. S.335) und § 9 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15.02.2005, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.06.2014 (GV. NRW. S.335) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 01.10.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für die Erhebung von Elternbeiträgen als öffentlich-rechtliche Beiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und den Besuch der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in Bad Salzuflen. Die Begriffsbestimmungen ergeben sich aus dem SGB VIII und dem KiBiz.
  2. Die Beitragspflicht nach dieser Satzung entsteht auch, wenn ein Kind mit Wohnsitz in Bad Salzuflen in einer Kindertageseinrichtung außerhalb der Stadt Bad Salzuflen betreut wird und das zuständige Jugendamt von der Stadt Bad Salzuflen einen Kostenausgleich nach den Regelungen des KiBiz verlangt.

§ 2
Auskunfts- und Anzeigepflicht

  1. Die Träger der Betreuungsangebote bzw. die Tagespflegepersonen teilen für die Festsetzung der Elternbeiträge der Stadt Bad Salzuflen unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Aufnahme- und Abmeldedaten sowie die vereinbarten Betreuungszeiten des Kindes und entsprechende Angaben zu den Eltern mit.
  2. Die Eltern sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Beitragspflicht, Beitragshöhe

  1. Die Eltern haben entsprechend Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und den Besuch der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.

    Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. In diesem Fall ist kein Elternbeitrag zu zahlen.
  2. Die Höhe der Elternbeiträge für die einzelnen Betreuungsformen dieser Satzung ergibt sich aus den Berechnungsformeln der Anlage. Der Beitrag wird kaufmännisch auf volle Euro gerundet.

    Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen berechnet sich der Beitrag nach den von den Eltern vereinbarten Betreuungszeiten und dem Alter des Kindes. Wird ein Kind drei Jahre alt, so ändert sich der Beitrag ab dem Folgemonat.

    Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege berechnet sich der Beitrag nach den von den Eltern vereinbarten Betreuungszeiten und dem Alter des Kindes. Wird ein Kind drei Jahre alt, so ändert sich der Beitrag ab dem Folgemonat. Die Heranziehung erfolgt jedoch maximal bis zur Höhe der Aufwendungen für das Kindertagespflegegeld.

    Für den Besuch der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich berechnet sich der Beitrag in analoger Anwendung der Berechnungsformeln der Anlage (Spalte „35 Wochenstunden“). Die Heranziehung erfolgt jedoch maximal bis zu einer monatlichen Beitragshöhe von 150,00 Euro.

    Beitragszeitraum ist das Kindergarten-/Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Die Beitragspflicht wird durch Schließungs-/Urlaubszeiten nicht berührt.
  3. Die Eltern haben der Stadt Bad Salzuflen bei der Aufnahme des Kindes und auf Verlangen ihr Einkommen schriftlich anzugeben und nachzuweisen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den erforderlichen Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
  4. Nehmen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder die Offene Ganztagsschule in Anspruch, so ist ein Elternbeitrag zu zahlen. Ergeben sich unterschiedliche Elternbeiträge, ist der höchste berechnete Elternbeitrag zu zahlen.
  5. Für Kinder, die neben der Kindertageseinrichtung oder der Offenen Ganztagsschule auch die Kindertagespflege in Anspruch nehmen, ist nur ein Elternbeitrag zu zahlen.
  6. Auf Antrag sollen die Elternbeiträge von der Stadt Bad Salzuflen als örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 Absatz 3 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten ist.

§ 4 Einkommen

  1. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

    Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

    Dem positiven Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und die Kinder, für die ein Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.

    Das Kindergeld und der Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen. Ferner bleibt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nur bis zu den in § 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt.

    Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aus der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aus der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

    Für das dritte und jedes weitere Kind einer Familie sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

    Nach § 2 Absatz 5a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung steuerlich anerkannte Kinderbetreuungskosten werden von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abgezogen.
  2. Maßgebend ist das voraussichtliche Einkommen des laufenden Kalenderjahres.Beim voraussichtlichen Jahreseinkommen wird fiktiv das 12-fache des aktuellen Monatseinkommens ermittelt. Sonder- oder Einmalzahlungen, die in dem Jahr noch anfallen, sind ebenfalls hinzuzurechnen.

§ 5 Beitragsfestsetzung, Fälligkeit

Über die Höhe und die Fälligkeit der Elternbeiträge wird den Beitragspflichtigen ein schriftlicher Bescheid erteilt. Der Elternbeitrag ist jeweils zum 15. eines jeden Monats an die Stadt Bad Salzuflen zu entrichten. Geht der Bescheid den Beitragspflichtigen erst nach einem der Fälligkeitstermine zu, so ist die Beitragsschuld für den oder die vorangegangenen Fälligkeitstermine zum nächsten Fälligkeitstermin zu entrichten.
 
Werden Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt, so wird der Elternbeitrag ab dem Folgemonat neu festgesetzt. Einkommensänderungen in Höhe von bis zu 2.500,00 Euro führen zu keiner Änderung des Elternbeitrages.

§ 6 Vorläufige Festsetzung, Überprüfung

Bei der vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Bei Überprüfung der bisherigen Beitragsfestsetzung wird das Einkommen im Kalenderjahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Festsetzung eines anderen Elternbeitrages führen, so ist der Elternbeitrag für die Vergangenheit neu festzusetzen. Hierdurch kann es zu Erstattungen oder Nachzahlungen kommen.

Das Ergebnis der Überprüfung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.

Die Verjährungsfrist für Elternbeiträge ergibt sich aus § 12 Absatz 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 169 Absatz 2 Satz 1 und § 170 Absatz 2 Nr. 1 Abgabenordnung und beträgt vier Jahre. In dieser Zeit ist die Stadt Bad Salzuflen berechtigt die Angaben der Eltern zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nachträglich zu überprüfen, auch wenn die Kinder keine Betreuung mehr in Anspruch nehmen.

§ 7 Verpflegungsentgelte

Kosten für die Verpflegung, insbesondere für eine Mittagsverpflegung, sind in den Elternbeiträgen nach dieser Satzung nicht enthalten. Dafür ist ggfs. ein zusätzliches Verpflegungsentgelt an den Träger bzw. die Tagespflegeperson zu zahlen.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.08.2014 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Bad Salzuflen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und den Besuch der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in Bad Salzuflen vom 14.12.2011 (KrBl. Lippe Nr. 59 vom 27.12.2011, S. 752) außer Kraft.


Anlage 1

Monatliche Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und der offenen Ganztagsschule im Primarbereich, OGS, (in analoger Anwendung der Spalte „Kinder ab 3 Jahren / 35 Wochenstunden“)

 Kinder unter 3 JahrenKinder ab 3 Jahren
vereinbarte wöchentlich Betreuungszeitenvereinbarte wöchentlich Betreuungszeiten

Kindertageseinrichtungen
25 Stunden35 Stunden 45 Stunden25 Stunden35 Stunden45 Stunden
Kindertagespflegebis 25 Stundenbis 35 Stundenüber 35 Stundenbis 25 Stundenbis 35 Stundenüber 35 Stunden
bei einem Jahreseinkommen in EuroBerechnungsformel für den Monatsbeitrag (in Euro)
bis 20.000,000,000,000,000,000,000,00
bis 40.000,0030,00 Euro (Sockelbetrag)
+
0,1275 %
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
48,00 (Sockelbetrag)
+
0,255%
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
78,00 (Sockelbetrag)
+
0,3825%
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
6,00 (Sockelbetrag)
+
0,1275 %
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
12,00 (Sockelbetrag)
+
0,255%
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
18,00 (Sockelbetrag)
+
0,3825%
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
bis 60.000,0030,00 Euro (Sockelbetrag)
+
0,1275 %
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
+
0,255 %
vom Einkommen zwischen 40.001,00 und 60.000,00
48,00 (Sockelbetrag)
+
0,255%
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
+
0,51 %
vom Einkommen zwischen 40.001,00 und 60.000,00
78,00 (Sockelbetrag)
+
0,3825%
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
+
0,765 %
vom Einkommen zwischen 40.001,00 und 60.000,00
6,00 (Sockelbetrag)
+
0,1275 %
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
+
0,255 %
vom Einkommen zwischen 40.001,00 und 60.000,00
12,00 (Sockelbetrag)
+
0,255%
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
+
0,51 %
vom Einkommen zwischen 40.001,00 und 60.000,00
18,00 (Sockelbetrag)
+
0,3825%
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
+
0,765 %
vom Einkommen zwischen 40.001,00 und 60.000,00
bis 80.000,0030,00 Euro (Sockelbetrag)
+
0,1275 %
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
+
0,255 %
vom Einkommen zwischen 40.001,00 und 60.000,00
+
0,3825 %
vom Einkommen zwischen 60.001 und 80.000
48,00 (Sockelbetrag)
+
0,255%
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
+
0,51 %
vom Einkommen zwischen 40.001,00 und 60.000,00
+
0,765 %
vom Einkommen zwischen 60.001 und 80.000
78,00 (Sockelbetrag)
+
0,3825%
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
+
0,765 %
vom Einkommen zwischen 40.001,00 und 60.000,00
+
1,1475 %
vom Einkommen zwischen 60.001 und 80.000
6,00 (Sockelbetrag)
+
0,1275 %
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
+
0,255 %
vom Einkommen zwischen 40.001,00 und 60.000,00
+
0,3825 %
vom Einkommen zwischen 60.001 und 80.000
12,00 (Sockelbetrag)
+
0,255%
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
+
0,51 %
vom Einkommen zwischen 40.001,00 und 60.000,00
+
0,765 %
vom Einkommen zwischen 60.001 und 80.000
18,00 (Sockelbetrag)
+
0,3825%
vom Einkommen zwischen 20.001,00 und 40.000,00
+
0,765 %
vom Einkommen zwischen 40.001,00 und 60.000,00
+
1,1475 %
vom Einkommen zwischen 60.001 und 80.000
über 80.000,00183,00354,00537,00159,00318,00477,00

 


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 47 vom 27.10.2014, S. 958-963

Änderungsverlauf

Diese Satzung beinhaltet folgende Änderung:

1. Änderungssatzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.
Veröffentlicht im KrBl. Lippe Nr. 40 vom 10.07.2015, S. 484