Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Richt­li­nie der Stadt Bad Salz­uflen zur Wür­di­gung be­son­de­rer so­zia­ler Pro­jek­te auf Ver­eins­ebe­ne nach Buch­sta­be C7 der Sport­för­de­rungs­richt­li­ni­en

vom 23.11.2021


In seiner Sitzung am 15.03.2022 hat der Ausschuss für Ehrenamt und Sport der Stadt Bad Salzuflen folgende Richtlinie beschlossen:

1. Gegenstand der Würdigung
2. Vorschlagsberechtigte
3. Art und Umfang der Würdigung
4. Verfahren
5. Inkrafttreten
 

1. Gegenstand der Würdigung

 

1.1

Gegenstand der Würdigung ist es, die Bad Salzufler Sportvereine für durchgeführte besondere soziale Projekte auf Vereinsebene im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit einer freiwilligen finanziellen Zuwendung zu unterstützen.

1.2

Das besondere soziale Projekt muss ohne Gewinnorientierung für das Gemeinwesen und überwiegend ehrenamtlich durchgeführt worden sein. Dies kann auch in Kooperation mit Trägern der Jugend- oder Sozialpflege erfolgen.

2. Vorschlagsberechtigte

Die Stadt Bad Salzuflen würdigt auf Vorschlag Bad Salzufler Sportvereine nach dieser Richtlinie durch freiwillige finanzielle Leistungen. Vorschlagsberechtigt ist jede natürliche und juristische Person aus Bad Salzuflen.

3. Art und Umfang der Zuwendung

 

3.1

Die Entscheidung über eine Würdigung sowie die Höhe der Zuwendung trifft der Fachausschuss. Sie wird im Rahmen der durch die jeweils geltenden Sportförderungsrichtlinien der Stadt Bad Salzuflen bereitgestellten Mittel gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die freiwillige finanzielle Leistung.

3.2

Der Fachausschuss ist in seiner Beurteilung der Würdigungsfähigkeit besonderer sozialer Projekte an keine weiteren Vorgaben gebunden. Das Gleiche gilt für die Bemessung der Höhe der Zuwendung sowie für die Verteilung des Gesamtbetrages bei mehreren würdigungsfähigen besonderen sozialen Projekten.

4. Verfahren

 

4.1

Regelungen zum Verfahren, insbesondere zur Frist, ergeben sich aus den jeweils geltenden Sportförderungsrichtlinien. Gleiches gilt für die Voraussetzungen zur Antragsberechtigung der Vereine.

4.2

Aus dem Vorschlag zur Förderung sollen insbesondere hervorgehen:

  • inhaltliche Angaben zum besonderen sozialen Projekt,
  • die Zahl der an dem Projekt beteiligten Personen bzw. die hierüber angesprochenen Zielgruppen; soweit keine exakten Zahlen ermittelbar sind, reichen ungefähre Angaben aus,
  • Erstellung eines Finanzierungsplanes: Angaben zum finanziellen und materiellen Aufwand für das Projekt; insbesondere auch evtl. eingenommene Teilnehmergebühren oder sonstige Entgelte; Spenden oder Förderungen Dritter sowie Einsatz von Eigenkapital.

Fehlende Angaben können durch den jeweiligen Verein auf Anforderung nachgereicht werden.

4.3

Die eingegangenen Vorschläge werden von der Stadt lediglich auf die formale Einhaltung nach dieser Richtlinie und den Sportförderungsrichtlinien geprüft. Der Stadtsportverband Bad Salzuflen e.V. erhält die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.

4.4

Unmittelbar nach Beschlussfassung kann der Zuwendungsbetrag ausgezahlt werden. Der Vorsitz des Fachausschusses, die Stadt und der Stadtsportverband legen im Benehmen mit dem zu würdigenden Verein die Form der Übergabe des Geldbetrages fest. Über die Verwendung des Geldes wird vom Empfänger kein weiterer Nachweis verlangt.

4.5

Soweit sich im Nachhinein Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Würdigung aufgrund unzutreffender Angaben ausgesprochen wurde, behält sich die Stadt die Rückforderung des Zuwendungsbetrages vor.

5. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 15.03.2022 in Kraft.