Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Haus- und Ba­de­ord­nung für die Bä­der der Stadt Bad Salz­uflen

vom 20.12.2012

§1 Allgemeines
§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt
§ 3 Haftung
§ 4 Benutzung der Bäder
§ 5 Besondere Einrichtungen
§ 6 Ausnahmen
§ 7 Inkrafttreten

§1
Allgemeines

  1. Die Haus- und Badeordnung gilt für das Freibad Bega-Bad und das Hallenbad Lohfeld. Betreiber der Bäder ist die Stadt Bad Salzuflen. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich geregelt.
  2. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich des Einganges und der Außenanlagen.
  3. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
  4. Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
  5. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
  6. Das Rauchen im Hallenbad Lohfeld ist verboten. Im Freibad Bega-Bad ist das Rauchen nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten.
  7. Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen auf das Gelände des Bades nicht mitgebracht werden.
  8. Das Personal ggf. weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsentgelt nicht zurückerstattet.
  9. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Die Gegenstände werden regelmäßig an das Fundbüro weitergeleitet.
  10. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Fernsehgeräte oder sonstige lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt.
  11. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.

§ 2
Öffnungszeiten und Zutritt

  1. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. Im Freibad kann die Öffnungszeit witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden. Eingangsschluss ist eine Stunde vor Betriebsende. Die Badezone ist 20 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.
  2. Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsentgeltes besteht.
  3. Der Zutritt ist nicht gestattet:
    a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
    b) Personen, die Tiere mit sich führen,
    c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden,
    d) Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.
  4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
  5. Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich.
  6. Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Die jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.
  7. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt.
  8. Der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
  9. Gelöste Eintrittskarten verlieren beim Verlassen des Bades ihre Gültigkeit.

§ 3
Haftung

  1. Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste.
    Dies gilt nicht:
    - für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht,
    - für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    - für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet.
    Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf.
    Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen im Eintrittsentgelt beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
  2. Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für Beschädigung der Sachen durch Dritte.
    Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
  3. Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird dem Badegast der entstandene Schaden in Rechnung gestellt. Dem Badegast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als vom Betreiber festgestellt.

§ 4
Benutzung der Bäder

  1. Die Badezeit innerhalb der Öffnungszeiten nach § 2 ist unbegrenzt.
  2. Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich. Bei Verlust des Schlüssels/Datenträgers ist vor der Aushändigung der Sachen das Eigentum nachzuweisen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Schlüssels/Datenträgers sind dem Betreiber nach § 3 Nr. 3 zu erstatten.
  3. Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach grundsätzlich als Fundsache behandelt.
  4. Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badekleidung gestattet.
  5. Nichtschwimmer dürfen die Schwimmerbecken nicht benutzen.
  6. Die Aufsichtspflicht des Fachpersonals befreit die Badegäste nicht von ihrer Verpflichtung, andere und sich selbst nicht in Gefahr zu bringen.
    Lehrer und Gruppenleiter sind für ihre Klasse oder Gruppe selbst verantwortlich. Die Aufsicht des Fachpersonals dient nur der zusätzlichen Sicherheit. Sie befreit Lehrer und Gruppenleiter nicht von ihrer Verantwortung.
    Für Vereine und Gruppen, denen ein Bad zur alleinigen Benutzung überlassen wird, können besondere Vereinbarungen ergänzend zu der Haus- und Badeordnung getroffen werden.
  7. Die vom Betreiber angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.
  8. Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
    a) der Sprungbereich frei ist,
    b) nur eine Person das Sprungbrett betritt.
    Das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.
  9. Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.
  10. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.
  11. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
  12. Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden.
  13. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.

§ 5
Besondere Einrichtungen

Für sonstige Einrichtungen der Bäder (z. B. Kiosk) können besondere Nutzungsordnungen erlassen werden.

§ 6
Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts- bzw. Kassenpersonal oder die Betriebsleitung entgegen.

§ 7
Inkrafttreten

Die Haus- und Badeordnung tritt am 01.03.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 18.01.1982 außer Kraft.