Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Be­nut­zungs­sat­zung für die In­an­spruch­nah­me von Un­ter­künf­ten für Per­so­nen, zu de­ren Un­ter­brin­gung die Stadt Bad Salz­uflen ge­setz­lich ver­pflich­tet ist

vom 25.10.2016

Präambel
§ 1 Zweck und Rechtsnatur
§ 2 Benutzungsverhältnis
§ 3 Benutzungsrecht
§ 4 Nutzungseinschränkung
§ 5 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
§ 6 Ordnung in der Unterkunft
§ 7 Zutrittsrecht
§ 8 Haftung für Schäden
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Anwendung des Ordnungsbehördengesetzes
§ 11 Inkrafttreten
Fundstelle / veröffentlicht

Präambel

Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) und der §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/ SGV NRW 610) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 28.09.2016 folgende Satzung beschlossen:


I. Teil: Benutzungssatzung

§ 1 Zweck und Rechtsnatur

  1. Die Stadt Bad Salzuflen betreibt für Personen, zu deren Unterbringung sie gesetzlich verpflichtet ist (Benutzer), insbesondere für Obdachlose, Asylbewerber und sonstige Flüchtlinge, Unterkünfte in verschiedenen Gebäuden oder Gebäudeteilen als öffentlich Einrichtung.
  2. Diese Unterkünfte sind nicht für eine dauernde Wohnnutzung bestimmt, sondern dienen lediglich dazu, Personen, die erkennbar nicht fähig sind sich selbst eine geeignete Unterkunft zu beschaffen oder für deren Unterbringung eine gesetzliche Verpflichtung der Stadt besteht, eine Unterbringung zu gewähren.
  3. Die unterhaltenen Obdachlosenunterkünfte und Übergangsheime für ausländische Flüchtlinge sind der jeweils aktuellen Fassung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften und Übergangsheimen für ausländische Flüchtlinge der Stadt Bad Salzuflen zu entnehmen.
  4. Die Stadt Bad Salzuflen kann, sofern ein dringendes Bedürfnis besteht, weitere Unterkünfte anmieten, errichten oder gegebenenfalls schließen.
  5. Solange die Unterkünfte dem Satzungszweck entsprechend genutzt werden, sind sie Teile der öffentlichen Einrichtung. Während dieser Zeit ist die Satzung anzuwenden.

§ 2 Benutzungsverhältnis

  1. Durch die Aufnahme in eine Unterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Es beginnt mit der schriftlichen Einweisungsverfügung im Obdach (in Eilfällen kann diese vorab auch mündlich erfolgen) und durch die direkte Unterbringung in ein Übergangsheim für ausländische Flüchtlinge durch einen Mitarbeiter der Stadt Bad Salzuflen.
  2. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Unterkunft, eine bestimmte Anzahl von Räumen oder einen bestimmten Unterkunftsstandard besteht nicht. Einzelpersonen gleichen Geschlechts können in eine gemeinsam zu nutzende Unterkunft bzw. ein gemeinsames Zimmer eingewiesen werden.
  3. Es ist nicht gestattet, eine Unterkunft oder einzelne Räume darin, ohne Einweisungsverfügung oder ohne direkte Unterbringung zu beziehen. Die Einweisungsverfügung und direkte Unterbringung bestimmt und begrenzt das Benutzungsrecht.
  4. Die Stadt Bad Salzuflen kann dem Benutzer jederzeit eine andere Unterkunft zuweisen.

§ 3 Benutzungsrecht

  1. Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den zugewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung der Stadt zulässig.
  2. Tierhaltung ist in den Unterkünften untersagt. Werden trotz des Tierhaltungsverbots Tiere in die Unterkunft eingebracht, ist die Stadt berechtigt, diese auf Kosten des Benutzers zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
  3. Die Benutzer der Unterkünfte sind nicht berechtigt, andere Personen in die Unterkunft aufzunehmen.
  4. Die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte sind verpflichtet, sich laufend um anderweitige Unterkünfte zu bemühen. Für die Benutzer der Übergangsheime für ausländische Flüchtlinge trifft dieses zu, sobald der ausländerrechtliche Status eine Unterbringung auf dem freien Wohnungsmarkt zulässt und/oder eine schriftliche Auszugsaufforderung seitens der Stadt erfolgt ist. Die Bemühungen sind auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
  5. Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Stadt nicht vorgenommen werden. Ohne Zustimmung vorgenommene Veränderungen kann die Stadt auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen.
  6. Die Benutzer sind verpflichtet, die Stadt unverzüglich über jegliche Schäden am Äußeren und Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

§ 4 Nutzungseinschränkung

  1. Die Stadt kann jederzeit das Benutzungsrecht einschränken oder in sonstiger Weise Belegungsänderungen innerhalb der Unterkünfte vornehmen. Insbesondere kann jederzeit die Verlegung von einer Unterkunft in eine andere oder der Einzug einzelner Räume angeordnet und ggf. gegen den Willen des Benutzers durchgeführt werden wenn
    a) dies zur besseren Auslastung der Belegungskapazitäten oder aus anderen organisatorischen Gründen notwendig ist,
    b) wiederholt Störungen anderer Benutzer oder Wohnungs- oder Grundstücksnachbarn erfolgt sind,
    c) eine Unterbelegung der Unterkunft eingetreten ist,
    d) die Räumung für Bau- oder Renovierungsarbeiten notwendig wird,
    e) die Gebühren nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden,
    f) eine gewerbliche, nicht genehmigte Tätigkeit dadurch unterbunden werden kann,
    g) nach § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 dieser Satzung in Anspruch genommenen Räume für die Stadt Bad Salzuflen nicht mehr zur Verfügung stehen oder
    h) eine nachgewiesene zumutbare Wohnung nicht angenommen wird. Zumutbar ist eine Wohnung, die nach Größe, Ausstattung und Miete im Einzelfall angemessen ist.

§ 5 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

  1. Das Nutzungsrecht für eine zugewiesene Unterkunft endet außer durch Tod mit dem Eintreten einer der folgenden Voraussetzungen:
    a)Auszug des Benutzers ode rAufgabe der Nutzung
    b)Nichtbezug innerhalb von 7 Tagen nach Einweisung
    c)Zweckentfremdete Nutzung ( z.B Abstellen des Hausrates)
    d)Nichtaufhalten in den zugewiesenen Räumen von länger als einem Monat (Krankenhausaufenthalt ausgenommen). Der Aufenthalt schließt regelmäßiges Nächtigen ein.
    e)Gleichzeitige Nutzung einer anderen Wohnung.
  2. Der Benutzer hat bei Beendigung des Benutzungsrechts die Unterkunft zu räumen und alle nicht zur Ausstattung gehörenden Gegenstände unverzüglich zu entfernen.
    Kommt der Benutzer dieser Pflicht nicht nach oder ist sein Aufenthalt nicht bekannt, kann die Stadt die Unterkunft räumen, Gegenstände von Wert verwahren und in Türen neue Schlösser einbauen. Die Stadt haftet nicht für den Zustand der Verschlechterung oder den teilweisen oder vollständigen Verlust solcher Gegenstände.
    Die Verpflichtung der Stadt zur Verwahrung von Gegenständen aus Unterkünften besteht grundsätzlich nur für den Zeitraum von vier Wochen. Danach können Gegenstände der Verwertung im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 510) in der jeweils gültigen Fassung zur Deckung von rückständigen Nutzungsgebühren bzw. Räumung- oder Verwahrkosten zugeführt werden.
  3. Die entstehenden Kosten für die Räumung der Unterkunft, für nicht zurückgegebene Schlüssel, ausgewechselte Schlösser, Reparatur von entstandenen Schäden und die Verwahrung von Gegenständen sind vom Benutzer zu tragen. Sie werden durch Leistungsbescheid festgesetzt.
  4. Die Unterkunft ist besenrein und mit dem ursprünglich zur Verfügung gestellten Inventar zurückzugeben.

§ 6 Ordnung in der Unterkunft

  1. Die Benutzer sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Räume sowie die mitbenutzten Gemeinschaftseinrichtungen und die zu den jeweiligen Unterkünften gehörenden Außenbereiche in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind die Räume in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind.
  2. Durch die Zuweisungsverfügung werden dem Benutzer die der Stadt obliegenden ortsrechtlichen Verpflichtungen übertragen. Dies gilt insbesondere für die Streu- und Schneeräumpflicht sowie die allgemeinen Straßenreinigungspflichten. Die Übertragung ist in der Verfügung auszusprechen. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Verletzung der vorgenannten Pflichten entstehen.
  3. Die Benutzer sind verpflichtet, sämtliche Handlungen zu unterlassen, durch die gegen die Brandschutzbestimmungen der Bauordnung NRW verstoßen wird und durch die ein Brand in den Unterkünften, den Gemeinschaftseinrichtungen sowie auf den dazugehörigen Freiflächen entstehen kann. In den Unterkünften, den Gemeinschaftseinrichtungen sowie auf den Freiflächen darf nicht mit offenem Feuer und Licht hantiert werden. Offene Feuerstellen und der Betrieb von Grillgeräten sind verboten, es sei denn, es wurden von der Stadt speziell zu diesem Zweck zu nutzende Flächen eingerichtet. Leicht brennbares Material darf weder in den Unterkünften noch in den Gemeinschaftseinrichtungen und auf den Freiflächen gelagert werden.
  4. Entstehen durch die Nichtbeachtung der Brandschutzbestimmungen und der allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen Schäden an und in der Unterkunft, den Gemeinschaftseinrichtungen sowie auf den dazugehörigen Freiflächen, so haben die Benutzer hierfür Ersatz zu leisten. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon unberührt.
  5. Eingebrachte Geräte haben sämtlichen technischen Bestimmungen zur Verhinderung von Unfällen und Bränden zu entsprechen. Diese müssen insbesondere gegen Überspannung gesichert sein und das GS-Zeichen tragen. Bei Zuwiderhandlungen werden diese Geräte auf Kosten der Benutzer entfernt.
  6. Die Benutzer der Unterkünfte haben aufeinander Rücksicht zu nehmen und die Einrichtung einschließlich aller überlassenen Gegenstände sachgemäß zu behandeln.
    Den Anordnungen der Bediensteten der Stadt oder den durch die Stadt beauftragten Dritten (z.B. Wachdienste) ist unbedingt Folge zu leisten.
    Die Benutzer haben sich um ein verträgliches Zusammenleben zu bemühen und die nachfolgenden Regeln zu beachten. Sie haben insbesondere auch als Erziehungsberechtigte ihre Kinder entsprechend auf diese Regeln hinzuweisen und zu beaufsichtigen.
    Gegenüber den Nachbarn haben die Benutzer Rücksicht zu nehmen und durch ihr Verhalten keinen Anlass zu Beschwerden zu geben.
  7. Diese Ordnung ist auch für Besucher bindend. Bei Verstößen gegen die Ordnung in den Unterkünften kann diesen Besuchern ein Hausverbot erteilt werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon ebenso unberührt wie Ansprüche auf Schadensersatz.
  8. Wer, ohne in eine Unterkunft eingewiesen worden zu sein, sich dort regelmäßig oder wiederholt aufhält, kann Hausverbot für alle Unterkünfte erhalten. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon unberührt.
  9. Ruhestörungen in jeder Form sind im Interesse der Hausgemeinschaft zu vermeiden. Insbesondere die Nachtruhe (von 22.00 Uhr bis 7:00 Uhr) ist einzuhalten.
    Ausgewiesene Benutzungszeiten in den zu den Unterkünften gehörenden Außenbereichen sind einzuhalten (z. B. Spiel-, Bolz- und Grillplätze).
  10. Türschlüssel, insbesondere Wohnungsschlüssel, sind sorgfältig aufzubewahren und dürfen weder an Dritte weitergegeben, noch ohne Einverständnis der Stadt Nachschlüssel angefertigt werden.
  11. Die Unterkunft ist in sauberem Zustand zu halten und ausreichend zu lüften. Das Lüften im Winter darf nicht zu Frostschäden führen.
  12. Versorgungsleitungen, wie z.B. Gas- und Wasserleitungen und die dazu gehörenden Ausstattungsgeräte, wie Zähler etc., sind sachgemäß zu behandeln. Bei Frost sind diese und sonstige frostgefährdete Anlagen in der Unterkunft und in den Gemeinschaftseinrichtungen von den Benutzern vor dem Einfrieren zu schützen.
  13. Hausmüll und Abfälle sonstiger Art sind entsprechend den in der Stadt Bad Salzuflen geltenden Bestimmungen zu beseitigen.
    Die Lagerung von Müll und Abfällen sonstiger Art in den Unterkünften, den Gemeinschaftseinrichtungen und auf den Grundstücken ist verboten. Defekte und/oder abgemeldete Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, KfZ-Teile, sowie nicht gebrauchsfähige Fahrräder, Kühlschränke, Waschmaschinen, Kinderwagen usw. dürfen weder auf dem Grundstück der Unterkunft noch in den Unterkünften sowie in den dazugehörenden Gemeinschaftseinrichtungen abgestellt und gelagert werden. Diese Gegenstände sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch die Benutzer und auf deren Kosten zu entsorgen.
    Bei Abholung von Sperrmüll sind nur solche Gegenstände an die Straße zu stellen, die in den Sperrmüll gehören. Verunreinigungen nach Abholung des Sperrmülls sind von den Benutzern zu entfernen.
  14. Brennmaterial wie Kohle und Holz darf nicht in der Unterkunft gelagert oder zerkleinert werden, sondern an besonders bezeichneten Stellen auf dem Grundstück der Unterkunft. In den zugewiesenen Räumen darf Brennmaterial nur in kleinen Mengen aufbewahrt werden, soweit dies für den durchschnittlichen täglichen Bedarf erforderlich ist.
  15. Die Verpflichtungen sind von dem Benutzer zu erfüllen. Werden eine Unterkunft oder sonstige Einrichtungen gemeinschaftlich genutzt, so sind alle Benutzer als Gesamtschuldner verantwortlich.

§ 7 Zutrittsrecht

  1. Das Hausrecht in den Unterkünften wird durch die Stadt ausgeübt, vertreten durch Bedienstete oder beauftragte Dritte durch die Stadt. Den Anweisungen dieser Bediensteten oder Beauftragten ist Folge zu leisten.
  2. Die Benutzer der Unterkünfte sind verpflichtet, Bedienstete der Stadt oder von ihr beauftragten Dritten jederzeit Zutritt zur Unterkunft und den Gemeinschaftseinrichtungen zu gewähren. Dies gilt insbesondere zur Kontrolle der Belegung sowie des Zustandes des Unterkünfte und der Gemeinschaftseinrichtungen, zur Ausführung von Reparaturen und Instandsetzungen und zur Ermittlung von verbrauchsabhängigen Nebenkosten.

§ 8 Haftung für Schäden

  1. Die Benutzer haften für alle Schäden, die in den überlassenen Räumen und in den einzelnen oder gemeinschaftlich benutzten Einrichtungen durch eigene Handlung oder Unterlassung der in ihrer Gemeinschaft lebenden Personen oder durch Gäste verursacht werden. Die Benutzer haben zu beweisen, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat.
  2. Die Haftung Dritter wird hier nicht berührt. Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Unterkünfte, den in ihrer Gemeinschaft lebenden Personen oder ihren Gästen durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt Bad Salzuflen nicht.
  3. Forderungen aufgrund der Haftung gemäß Absatz 1 werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Leistungsbescheid beigetrieben.
  4. Schäden an der zugewiesenen Unterkunft (innen und außen) oder am Zubehör sind der Stadt Bad Salzuflen vom Benutzer unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

II. Teil Schlussbestimmungen:

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Absatz 2 GO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    a) entgegen § 2 Absatz 1 und 3 ohne vorherige Einweisung eine Obdachlosenunterkunft bezieht oder sie nach Aufforderung nicht verlässt.
    b) nach § 3 Absatz 2 bis 6, § 4 und § 5 Abs. 2 Satz 1 auferlegten Pflichten nicht nachkommt,
    c) die nach §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 geltenden Vorschriften nicht einhält.
  2. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße geahndet werden.
    Die Verfolgung und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987(BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10 Anwendung des Ordnungsbehördengesetzes

Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, können nach § 55 in Verbindung mit den §§ 57 folgende des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung ein Zwangsgeld, die Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang angeordnet und festgesetzt werden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der Unterkünfte von Personen, zu deren Unterbringung die Stadt Bad Salzuflen gesetzlich verpflichtet ist, tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Fundstelle / veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 58 vom 10.11.2016, S. 780-783