Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über die Be­nut­zung und die Ge­büh­ren der Stadt­bü­che­rei Bad Salz­uflen

vom 11.05.2021

§ 1 Allgemeines
§ 2 Anmeldung
§ 3 Ausleihe, Benutzung
§ 4 Leihfristüberschreitung
§ 5 Behandlung der Medien und Haftung
§ 6 Internet und WLAN
§ 7 Hausrecht und Verhalten in der Stadtbücherei
§ 8 Benutzungsausschluss
§ 9 Gebühren
§ 10 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV.NW.2023) in Verbindung mit den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV. NW. S. 712 / SGV.NW.610) jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Hauptausschuss der Stadt Bad Salzuflen unter Übertragung der Kompetenzen des Rates gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW in seiner Sitzung am 05.05.2021 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Allgemeines

  1. Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Salzuflen. Sie dient der allgemeinen Bildung, der Aus-, Weiter- und Fortbildung, der Information und der Freizeitgestaltung.
  2. Die Benutzung der Stadtbücherei ist allen gestattet und richtet sich nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts.
  3. Für die Benutzung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
  4. Mit Betreten der Stadtbücherei wird diese Satzung, die im Eingangsbereich ausliegt, anerkannt.

§ 2
Anmeldung

  1. Die Ausstellung eines Büchereiausweises erfolgt nach eigenhändiger Unterzeichnung der Anmeldung und gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses oder eines anderen gültigen amtlichen Dokumentes über den Aufenthaltsstatus mit amtlicher Meldebescheinigung. Die erforderlichen Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen erfasst, elektronisch gespeichert und für die Zwecke des Benutzungsverhältnisses verarbeitet.
  2. Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen für die Anmeldung die schriftliche Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertretung.
  3. Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen können die Stadtbücherei im Rahmen der Satzung durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte Personen benutzen.
  4. Nach der Anmeldung wird ein Büchereiausweis ausgestellt, der nicht übertragbar ist und im Eigentum der Stadt Bad Salzuflen bleibt. Er ist gültig nach Zahlung der Benutzungsgebühr für den entsprechenden Zeitraum.
  5. Der Verlust des Büchereiausweises, die Änderung der Anschrift oder des Namens der eingetragenen Person und ggf. die Änderung der Bankverbindung sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.
  6. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises nach Kartenverlust ist eine Gebühr nach § 9 zu entrichten.
  7. Der Büchereiausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

§ 3
Ausleihe, Benutzung

  1. Bei jeder Entleihung von Medieneinheiten ist der gültige Büchereiausweis vorzulegen. Er ist ferner jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen.
  2. Ausleihen an Kinder und Jugendliche erfolgen unter Beachtung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen, so dass eine uneingeschränkte Ausleihe, z.B. wegen der Festsetzung eines Mindestalters, nicht erfolgen kann.
  3. Die Leihfrist beträgt für:
     
    MedientypAusleihfrist
    1. Buch (außer Bestseller)4 Wochen
    2. Bestseller
      a) Roman
      b) Sachbuch

    2 Wochen
    4 Wochen
    3. CD4 Wochen
    4. Mobi-Hörstick4 Wochen
    5. DVD
      a) Spielfilm
      b) Sachfilm

    1 Woche
    2 Wochen
    6. Zeitschrift2 Wochen
    7. Spiel4 Wochen
    8. Konsolenspiel4 Wochen
    9. Hörstift4 Wochen
    10. Tonie und Toniebox2 Wochen
    11. eBook-Reader3 Wochen
    12. Kamishibai (Erzähltheater)4 Wochen
    13. Medienbox für Institutionen4 Wochen

    Für besondere Angebote (u.a. für digitale Angebote) können abweichende Regelungen und Ausleihzeiträume gelten. Die Stadtbücherei behält sich im Einzelfall vor, andere Leihfristen festzulegen.
  4. Die Entleihung und die Verlängerung der Leihfrist von Medien des Bestsellerservices sind gebührenpflichtig.
  5. Die entliehenen Medien sind der Stadtbücherei fristgerecht unaufgefordert zurückzugeben.
  6. Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist unzulässig.
  7. Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn die Medieneinheit nicht vorbestellt ist. Die Leihfrist kann maximal dreimal verlängert werden.
  8. Ausgeliehene Medien können gegen Gebühr vorbestellt werden.
  9. Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit, auch vor Ablauf der Leihfrist, zurückzufordern.
  10. Abs. 7 und 8 gelten nicht für Medien des Bestsellerservices. Die Leihfrist kann bei Medien des Bestsellerservices nur einmal gebührenpflichtig verlängert werden.
  11. Die Stadtbücherei kann Medieneinheiten von der Ausleihe ausschließen.
  12. Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können gemäß den Bestimmungen der jeweils geltenden Leihverkehrsordnung des Landes Nordrhein- Westfalen im auswärtigen Leihverkehr gegen Gebühr beschafft und nach Auflagen der gebenden Institution genutzt werden. Für die Benutzung der Fernleihe ist ein gültiger Büchereisausweis erforderlich.
  13. Personen, die selbst oder in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit aufgetreten ist oder die wissentlich Kontakt zu einer Person außerhalb des eigenen Haushalts mit einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit hatten, dürfen die Stadtbücherei während der Ansteckungsgefahr nicht betreten und nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach einer Desinfektion, für die diese Personen selbst verantwortlich sind, zurückgegeben werden.

§ 4
Leihfristüberschreitung

  1. Für Medien, die bis zum Ablauf der Nutzungsfrist nicht zurückgegeben oder zu spät verlängert werden, sind Versäumnis- und Bearbeitungsgebühren nach § 9 zu entrichten. Dies gilt auch bei Medienverlust.
  2. Die Stadtbücherei ist nicht verpflichtet, die Rückgabe von Medien anzumahnen. Die Gebühren entstehen unabhängig davon, ob eine Mahnung erfolgt ist.
  3. Für Medien und Versäumnisgebühren, die schriftlich angemahnt wurden, entstehen zusätzliche Bearbeitungsgebühren.
  4. Durch Eintrag einer Mailadresse im Leserkonto können Erinnerungs-E-Mails vor dem Leihfristende verschickt werden. Versäumnisgebühren sind auch fällig, wenn die Erinnerungs-E-Mail nicht zugegangen ist. Der/die Benutzer*in ist verpflichtet, die Aktualität der E-Mail-Adresse sowie den Zugang zum persönlichen Account zu pflegen, um die Zustellung von E-Mails zu gewährleisten.
  5. Nicht zurückgegebene Medien, rückständige Gebühren und Schadenersatzleistungen werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§ 5
Behandlung der Medien und Haftung

  1. Die entliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung, Beschädigung, Nässe und sonstigen Veränderungen zu bewahren. Als Beschädigungen gelten auch Markierungen von Texten, Unterstreichungen und Bemerkungen. Es ist dafür zu sorgen, dass die Medien nicht missbräuchlich benutzt werden.
  2. Der/die Benutzer*in hat vor der Ausleihe die Medien auf erkennbare Mängel hin zu prüfen und etwaige Schäden sofort anzuzeigen.
  3. Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Verlust, jegliche Beschmutzung, Beschädigung und Veränderung von Medien ist die eingetragene Person, bzw. deren gesetzliche Vertretung in vollem Umfang schadenersatzpflichtig.
  4. Für Schäden, die durch Missbrauch des Büchereiausweises entstehen, haftet die eingetragene Person, bzw. deren gesetzliche Vertretung.

§ 6
Internet und WLAN

  1. Die Internet-PC und das WLAN stehen allen zur Verfügung. Die Nutzungsdauer der Internet-PC kann von der Büchereileitung festgelegt werden.
  2. Bei der Nutzung des Internets darf nicht gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen werden. Es ist untersagt, strafrechtlich relevante Seiten aufzurufen oder Inhalte zu verbreiten. Es dürfen insbesondere keine rassistischen, menschenverachtenden, pornographischen, obszönen, beleidigenden oder jugendgefährdenden Inhalte gezielt aufgerufen, dargestellt und verbreitet werden. Die Stadtbücherei kann den Zugang zum Internet durch eine Filtersoftware begrenzen.
  3. Die Stadtbücherei übernimmt keine Verantwortung für die Qualität und die Richtigkeit der Informationen.
  4. Es dürfen keine Änderungen oder Manipulationen an den Computern vorgenommen werden. Bei Missachtung behält sich die Stadtbücherei den Ausschluss von der Internet- und/oder Büchereinutzung sowie strafrechtliche Verfolgung vor.
  5. Informationen (Dokumente und Dateien) können ausgedruckt oder auf Datenträgern gespeichert werden.
  6. Für die Nutzung der Internet-PC und den Ausdruck von Daten fallen Gebühren nach § 9 an.
  7. Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die einer Person durch die Nutzung der für die Benutzer*innen zur Verfügung stehenden -Arbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Datenträgern entstehen.
  8. Die Nutzung des WLAN mit eigenen Geräten ist gebührenfrei (§ 9).
  9. Die Stadtbücherei übernimmt keine Haftung für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch die Benutzer*innen sowie für Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzer*innen und Internet-Dienstleister*innen. Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die den Benutzer*innen aufgrund von fehlerhaften Inhalten der benutzten Medien oder durch Datenmissbrauch Dritter aufgrund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.

§ 7
Hausrecht und Verhalten in der Stadtbücherei

  1. Das Personal der Stadtbücherei übt das Hausrecht aus. Dessen Anordnungen ist Folge zu leisten.
  2. Störungen der anderen Besucher*innen sind zu unterlassen.
  3. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nicht gestattet. Es besteht Rauchverbot. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
  4. Für Mäntel, Taschen, Schirme und dergleichen stehen Ablagen und Schließfächer zur Verfügung.
  5. Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Besucher*innen wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für Gegenstände, die aus den verschließbaren Fächern abhandengekommen sind.
  6. Die Mitnahme von Medien ohne ordnungsgemäße Ausleihverbuchung wird als Diebstahl gewertet und zur Anzeige gebracht.

§ 8
Benutzungsausschluss

Wer gegen diese Satzung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.

§ 9
Gebühren

  1. Es werden folgende Gebühren erhoben:
    1. Benutzungsgebühr
    a) Jahresbenutzungsgebühr (12 Monate)
    b) Halbjahresbenutzungsgebühr (6 Monate)
    c) Monatsbenutzungsgebühr (30 Tage)
    d) Einmalige Ausleihe

    18,00 Euro
    10,00 Euro
    3,00 Euro
    2,00 Euro
    2. Fernleihe
    a) pro Bestellung
    b) für schulische Zwecke

    4,00 Euro
    2,00 Euro
    3. Ausleihe Bestseller pro Medium2,00 Euro
    4. Vormerkung je Medium0,50 Euro
    5. Versäumnisgebühren bei Überschreiten der Leihfrist:
    a) je Medieneinheit pro angefangene Woche
    b) zzgl. einer einmaligen Bearbeitungsgebühr

    1,00 Euro
    1,00 Euro
    6.    Internet:
    a)    Surfen und PC-Nutzung:
    -    15 Minuten,
    danach pro angefangene 15 Minuten
    -    Recherchen für schulische Zwecke
    b)    Nutzung WLAN mit eigenem Gerät


    Gebührenfrei
    0,50 Euro
    Gebührenfrei
    Gebührenfrei
    7. Kopien und Ausdrucke
    a) je Seite s/w DIN A 4
    b) je Seite s/w DIN A 3
    c) je Seite Farbe DIN A 4
    d) je Seite Farbe DIN A 3

    0,10 Euro
    0,20 Euro
    0,50 Euro
    1,00 Euro
    8. Gebühren für Ersatz
    a) Ersatz Büchereiausweis
    b) Ersatz Transponderetikett (RFID)
    c) Ersatz Schlüssel für den Taschenschrank
    d) Ersatz von Medienhüllen
    d) Ersatz Spieleteile

    3,00 Euro
    1,00 Euro
    5,00 Euro
    2,00 Euro
    Nach Aufwand
    9. Gebühren/Eintrittsgelder bei VeranstaltungenFestsetzung im Einzelfall
    10. Gebühren für besondere LeistungenFestsetzung im Einzelfall

     
  2. Von der Zahlung der Jahres-, Halbjahres- und Monatsbenutzungsgebühr sind befreit: Kinder, Schülerinnen und Schüler bis 18 Jahren und Personen mit Berechtigungskarte der Stadt Bad Salzuflen. Der Befreiungstatbestand ist durch eine entsprechende Bescheinigung, bzw. einen Ausweis nachzuweisen.
  3. Eine Ermäßigung der Jahresbenutzungsgebühr in Höhe der Halbjahresgebühr erhalten Schülerinnen und Schüler über 18 Jahren, Studierende und Auszubildende, Inhaber*innen der Ehrenamtskarte NRW. Der Ermäßigungstatbestand ist durch eine entsprechende Bescheinigung bzw. einen Ausweis nachzuweisen.
  4. Bei Vorliegen von besonders außergewöhnlichen Umständen, z.B. bei Bestehen einer Epidemie oder Pandemie, kann die Stadtbücherei temporär den Zugang zu ihren Räumlichkeiten schließen, begrenzen und/oder den Betrieb auf einen Bestell- und Abholservice umstellen. Solche Maßnahmen berechtigen nicht zur Kürzung oder anteiligen Rückforderung von Benutzungsgebühren.
  5. Die Büchereileitung kann im Rahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit im begrenzten Umfang Gebührenermäßigungen und/oder Gebührenbefreiungen anlassbezogen durchführen, z.B. Rabattaktionen, Coupons für Neubürger*innen, Auslosung von Preisen.
  6. Die Jahres- und Halbjahresbenutzungsgebühr kann über ein SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden. Die Abbuchung erfolgt automatisch bei Fälligkeit. Eine Kündigung der Teilnahme am Lastschriftverfahren muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Büchereiausweises schriftlich erfolgen.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Stadtbücherei Bad Salzuflen vom 09.01.2017 außer Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 48 vom 25.05.2021, S. 476-479