Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung für die Mu­sik­schu­le der Stadt Bad Salz­uflen

vom 11.05.2021

§ 1 Allgemeines
§ 2 Teilnahme
§ 3 Leiter und Lehrkräfte der Musikschule
§ 4 Schuljahr und Ferien
§ 5 Schulordnung
§ 6 Gebührensatzung
§ 7 Schulgemeinde, Schulpflegschaft
§ 8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
 

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnungfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 52 ff. der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (BGBl I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2021 (BGBl I S. 154) hat der Hauptausschuss der Stadt Bad Salzuflen unter Übertragung der Kompetenzen des Rates gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW in seiner Sitzung am 05.05.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

  1. Die Stadt Bad Salzuflen verfolgt mit ihrem Betrieb gewerblicher Art „Musikschule der Stadt Bad Salzuflen“ ausschließlich und  unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck der Einrichtung ist die Förderung der musikalischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb der Musikschule. Die Musikschule ist eine  Bildungseinrichtung der außerschulischen Musikerziehung. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leistet einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Die Musikschule schafft auch Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Sie pflegt Sing- und Musikformen aus allen Gebieten der Musik und kooperiert mit anderen Kinder-, Jugend- und Bildungseinrichtungen.
  2. Die Stadt Bad Salzuflen ist mit ihrer Musikschule selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
  3. Mittel der Musikschule der Stadt Bad Salzuflen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Bad Salzuflen als Trägerkörperschaft erhält keine Zuwendungen aus Mitteln dieses Betriebs gewerblicher Art. Sie erhält bei Auflösung oder Aufheben der Musikschule oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlage zurück.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Musikschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Teilnahme

Kinder, Jugendliche und Erwachsene können als Schüler*innen an regelmäßigen Lehrveranstaltungen der Musikschule oder als Teilnehmende an zeitlich befristeten Unterrichtspaketen, Projekten und Kooperationen mit Kinder-, Jugend- und Bildungseinrichtungen teilnehmen.


§ 3
Leitung und Lehrkräfte der Musikschule

Die Musikschule wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet (Schulleitung). An ihr unterrichten hauptamtliche und nebenamtliche Lehrkräfte.

§ 4
Schuljahr und Ferien

Das Musikschuljahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
Für die Musikschule gilt die Ferienordnung der allgemein  bildenden Schulen. An gesetzlichen Feiertagen fällt der Unterricht ersatzlos aus.

§ 5
Schulordnung

Die Schulordnung regelt nähere Einzelheiten, insbesondere die Ausbildung der Schüler*innen, An- und Abmeldungen der Schüler*innen und Teilnehmenden, Vermietung von Instrumenten und Verhaltenspflichten.
Die Schulordnung wird von dem für die Musikschule zuständigen Fachausschuss beschlossen.

§ 6
Gebührensatzung

Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule und das Mieten von musikschuleigenen Instrumenten wird eine Gebühr erhoben. Näheres regelt eine vom Rat der Stadt Bad Salzuflen zu erlassene  Gebührensatzung.

§ 7
Schulgemeinde, Schulpflegschaft

  1. Aus der Mitte der Eltern der minderjährigenSchüler*innen und den erwachsenen Schüler*innen (Schulgemeinde) kann eine Schulpflegschaft gewählt werden. Möglichst einmal jährlich lädt die Schulleitung zu einer nichtöffentlichen Schulgemeindeversammlung ein. Die Einladung zur Schulgemeindeversammlung mit Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Sitzung erfolgt per Aushang in der Musikschule, Mitteilung auf der Homepage der Musikschule und Pressemitteilung mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Versammlung.
  2. In der Schulgemeindeversammlung haben die gesetzlichen Vertretungen von minderjährigen Schüler*innen gemeinsam eine Stimme ebenso wie jede*r volljährige Schüler*in.
  3. Die Schulgemeindeversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Schulpflegschaft bestehend aus
    a) einer/einem Vorsitzende*n,
    b) einer/einem stellvertretende*m Vorsitzenden,
    c) sowie drei weiteren Mitgliedern.
  4. Die Schulgemeindeversammlung hat das Recht,
    a) von der Schulpflegschaft Auskunft über ihre Tätigkeit zu verlangen,
    b) sich über alle wichtigen Musikschulangelegenheiten zu informieren.
  5. Die Schulpflegschaft ist zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Musikschule zu hören, insbesondere
    a) vor einer Festsetzung der Höhe der Gebühren,
    b) vor einer Festsetzung der Höchstzahl der Schüler*innen oder der Jahreswochenstunden,
    c) bei grundsätzlichen Fragen der Musikschulplanung.
  6. Die Schulpflegschaft kann sich unter Wahrung des Datenschutzes in Angelegenheiten, welche die Schüler*Innen oder die Erziehungsberechtigten betreffen, mit Fragen und Vorschlägen an die Musikkschule wenden und Auskunft über die Musikschule verlangen.
  7. Die Schulpflegschaft kann bei der Musikschule schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Themen die Einberufung einer  Schulgemeindeversammlung beantragen.
  8. Die Schulpflegschaft wird für zwei Jahre gewählt. Sie übt ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Wahl der neuen Schulpflegschaft aus.
  9. Der / Die Vorsitzende der Schulpflegschaft hat eine Schulpflegschaftssitzung einzuberufen, wenn eine unter Abs. 5 fallende Angelegenheit zur Beratung ansteht.
  10. Die Schulpflegschaft tagt nichtöffentlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  11. Bei form- und fristgerechter Einladung der Schulpflegschaft nimmt die Schulleitung an den Schulpflegschaftssitzungen teil.

§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Musikschule der Stadt Bad Salzuflen vom 29.03.2001 in der Fassung vom 16.12.2005 außer Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

Kreisblatt Lippe Nr. 48 vom 25.05.2021, S. 470-472