Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ge­büh­ren­sat­zung für die Mu­sik­schu­le der Stadt Bad Salz­uflen

§1 Gebührenpflicht
§2 Höhe der Gebühren
§3 Zuschläge
§4 Ermäßigungen
§5 Gebührenschuldner, Fälligkeiten, Zahlungsweise
§6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Fundstelle/Veröffentlicht

Aufgrund § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233) und § 6 der Satzung für die Musikschule der Stadt Bad Salzuflen vom 11.05.2021 hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Musikschule beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung der Gebührensatzung für die Musikschule
 

§1
Gebührenpflicht

Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Kooperationen und Projekten der Musikschule der Stadt Bad Salzuflen und das Mieten von musikschuleigenen Instrumenten werden Gebühren gemäß dieser Gebührensatzung erhoben. Die Gebühren beziehen sich in der Regel auf die Erteilung einer Unterrichtsstunde wöchentlich. Eine Unterrichtsstunde dauert im Musikgarten und in der Musikalischen Früherziehung 45 Minuten, in der Musikalischen Grundausbildung 60 Minuten und in den Ensemblefächern in der Regel 90 Minuten. Die Dauer der Unterrichtsstunde im Instrumental-/ Vokalunterricht ergibt sich aus § 2 dieser Satzung. Die Unterrichtsdauer bei Projekten und Kooperationen wird im Einzelfall festgelegt.

§ 2
Höhe der Gebühren

1. Es werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufnahmegebühr  
einmalig10,00 Euro 
 Monatliche GebührenrateJährliche Gebühr
b) Grundstufe (Guppenunterricht)  
Musikgarten pro Paar (mind.5 Paare)25,00 Euro300,00 Euro
Musikalische Früherziehung25,00 Euro300,00 Euro
Musikalische Grundausbildung33,00 Euro396,00 Euro
   
c) Instrumental-/Vokalunterricht:  
- 2 Schüler*innen in 30 Minuten
- 3 Schüler*innen in 45 Minuten
- 4 und mehr Schüler*innen in 60 Minuten
39,00 Euro468,00 Euro
- 2 Schüler*innen, 45 Minuten58,50 Euro702,00 Euro
- 1 Schüler*in, 30 Minuten71,00 Euro852,00 Euro
- 1 Schüler*in, 45 Minuten107,00 Euro1284,00 Euro
   
d) Ensemblefächer:  
- Schüler*innen mit Instrumental-/Vokalunterricht10,00 Euro120,00 Euro
- Schüler*innen ohne Instrumental-/Vokalunterricht20,00 Euro240,00 Euro
   
e) Instrumentenmiete *15,00 Euro180,00 Euro
   
f) Unterrichtspakete für Instrumental-/Vokalunterricht  
10er-Karte 45 Minuten375,00 Euro
10er-Karte 30 Minuten250,00 Euro
5er-Karte 45 Minuten198,00 Euro
5er-Karte 30 Minuten132,00 Euro
2er-Karte 45 Minuten88,00 Euro
2er-Karte 30 Minuten60,00 Euro
   
g) Projekte/Kooperationen mit städt. SchulenDie Gebühr wird im Einzelfall festgesetzt nach Aufwand und Ausschreibung.
   
h) Kooperation „Kita und Musikschule"1.980,00 Euro pro Jahr bei einer Unterrichtseinheit 45 Minuten pro Woche bei etwa 38 Wochen pro Jahr (= Schulwochen)

 

  


*Wenn die Vermietung von Instrumenten der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegt, wird die Steuer durch die Musikschule zusätzlich zur Instrumentenmiete nach Buchstabe e) erhoben. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer separat ausgewiesen.

2. Bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, z.B. bei Bestehen einer Epidemie, Pandemie oder Quarantäne wird der Unterricht im Einverständnis mit dem/der Schüler*in bzw. der gesetzlichen Vertretung als Fernunterricht durchgeführt. Fernunterricht ist ein vollwertiger Ersatz für Präsenzunterricht, so dass die Gebühr in der entsprechenden Höhe zu entrichten ist. Auf Antrag kann das Unterrichtsverhältnis in dieser Zeit unterbrochen werden.

 

§3
Zuschläge

Die in § 2 Buchstabe b) bis d) sowie f) festgelegten Gebühren gelten für Einwohner*innen der Stadt Bad Salzuflen. Für Auswärtige erhöht sich die Gebühr für diese Angebote um 20 v.H.

 

§ 4
Ermäßigungen

  1. Bestehen mehrere Unterrichtsverträge mit einer Familie, ermäßigt sich die Gebühr ab dem zweiten Unterrichtsvertrag um jeweils 10 v.H. (Familien-, Mehrfächerermäßigung). Dies gilt nicht für die Teilnahme an den Ensemblefächern, Unterrichtspaketen, Kooperationen und Projekten. Ermäßigt wird jeweils der Vertrag mit der geringeren Jahresgebühr.
  2. Maximal zehn Schüler*innen kann bis zum jeweiligen Schuljahresende nach einem erfolgreichen Eignungstest eine Begabtenförderung zugesprochen werden. Die Förderung besteht aus zusätzlichen 15 Minuten Unterricht pro Woche. Ein Anspruch auf Begabtenförderung besteht nicht. Die Musikschule entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Schüler*in berücksichtigen.
  3. Schüler*innen, die ein Musikstudium anstreben, können bei entsprechender Eignung und Leistung an der „Studienvorbereitenden Ausbildung“ (SVA) teilnehmen, um optimal auf die Aufnahmeprüfungen vorbereitet zu werden. Folgende Punkte sind Voraussetzung für die Teilnahme an der SVA: - Belegung eines Hauptfaches (45 Minuten Einzelunterricht); Gebühr nach § 2 Abs. 1, - Belegung eines Nebenfaches (30 Minuten Einzelunterricht); Gebührenbefreiung, - Unterricht in Musiktheorie (i.d.R. 30 Minuten Gruppenunterricht); Gebührenbefreiung, Die Förderung im Rahmen der SVA endet in der Regel mit Studien- bzw. Ausbildungsbeginn. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.
  4. Eine Förderung im Rahmen der Begabtenförderung und der SVA ist nicht parallel möglich.
  5. Für Schüler*innen mit Berechtigungskarte der Stadt Bad Salzuflen können auf Antrag die Gebühren für die Grundstufe und den Instrumental-/Vokalunterricht ermäßigt werden. Die Ermäßigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Gültigkeitsdauer der Berechtigungskarte gewährt. Sie beträgt 70 v.H. Es ist jedoch mindestens eine Gebühr von 180,00 Euro pro Jahr, bzw. 15,00 Euro pro Monat zu entrichten.
  6. Die Ermäßigung nach Abs. 5 wird nicht neben den Ermäßigungen nach Abs. 1 und 2 gewährt.
  7. Die Musikschulleitung kann im Rahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit im begrenzten Umfang Gebührenermäßigungen und/oder -befreiungen anlassbezogen durchführen, z.B. Rabattaktionen, Coupons für Neubürger*innen, Auslosung von Preisen.

 

§ 5
Gebührenschuldner, Fälligkeiten, Zahlungweise

  1. Zur Zahlung verpflichtet sind die Schüler*innen und Teilnehmenden, bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung. Bei Projekten und Kooperationen ist Gebührenschuldner die Vertragspartei der Musikschule.
  2. Die Gebühr ist grundsätzlich als Jahresgebühr zu Beginn des Schuljahres fällig. Es kann vereinbart werden, dass die Gebühr in monatlichen (jeweils zum 15. des Monats) oder vierteljährlichen (jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. 15.11.) Raten entrichtet wird.
  3. Gebühren für Unterrichtspakete, Projekte, Kooperationen sind sofort fällig. Bei längerfristigen Projekten und Kooperationen (mind. 6 Monate) kann die Musikschule mit dem Gebührenschuldner Fälligkeiten nach Abs. 2 vereinbaren.
  4. Über die zu zahlenden Gebühren erhält der Gebührenschuldner einen schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind auf das angegebene Konto zu überweisen.

 

§ 6
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft und am 31.12.2026 außer Kraft.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 48 vom 25.05.2021, S. 470-472

Änderungsverlauf

Diese Satzung beinhaltet folgende Änderungen:

  • 1. Änderungssatzung vom 02.10.2023, KrBl.Lippe 10.10.2023 Nr. 42 S. 521 – 522