Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Be­nut­zungs­ord­nung für das Ar­chiv der Stadt Bad Salz­uflen

vom 22.03.1991

§ 1 Benutzung
§ 2 Art der Benutzung
§ 3 Benutzungsantrag
§ 4 Benutzungsgenehmigung
§ 5 Benutzung amtlicher Archivalien
§ 6 Benutzung privater Archivalien in Verwahrung der Stadt Bad Salzuflen
§ 7 Auswärtige Benutzung
§ 8 Reproduktion, Nutzung
§ 9 Kosten der Benutzung
§ 10
Fundstelle/veröffentlicht
Änderungsverlauf

Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 1984 (GV NW S. 475//SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV NW S. 141) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 (GV NW S. 302-305) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 27. Februar 1991 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

§ 1
Benutzung

Das Stadtarchiv ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Salzuflen. Die im Stadtarchiv verwahrten Archivalien (Archivgut) können von jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, benutzt werden, soweit gesetzliche Bestimmungen oder Regelungen der Stadt Bad Salzuflen und diese Benutzungsordnung (BO) dem nicht entgegenstehen.

§ 2
Art der Benutzung

  1. Die Benutzung kann erfolgen
    a)  für dienstliche Zwecke von Behörden und Gerichten,
    b)  für wissenschaftliche Forschungen,
    c)  für sonstige Zwecke.
  2. Zur Benutzung werden Archivalien im Original vorgelegt. In begründeten Fällen kann das Archiv statt der Originale
    a)  Abschriften oder Kopien - auch von Teilen der Archivalien - vorlegen
    b)  oder Auskünfte aus den Archivalien erteilen.
  3. Die Benutzer werden archivfachlich beraten, auf weiter gehende Hilfen, z.B. beim Lesen älterer Texte, besteht kein Anspruch.

§ 3
Benutzungsantrag

  1. Der Benutzer hat schriftlich einen Antrag auf Benutzungsgenehmigung zu stellen. Dabei sind Art, Gegenstand und Zweck der Benutzung genau anzugeben.
  2. Der Benutzer muss gleichzeitig eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er bestehende Urheber- und Personenschutzrechte beachten und sich bei Verstößen gegenüber den Berechtigten ausschließlich selbst verantworten wird.
  3. Der Benutzer ist verpflichtet, von jeder Veröffentlichung, die wesentlich auf der Benutzung von Archivalien des Archivs der Stadt Bad Salzuflen beruht, ein Belegstück abzuliefern.

§ 4
Benutzungsgenehmigung

  1. Über die Benutzungsgenehmigung entscheidet der Leiter des Archivs, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie beschränkt sich auf im Benutzungsantrag aufgeführten Angaben über Art, Zweck und Gegenstand der Benutzung.
  2. Die Genehmigung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
    a)  Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Staates, von Gebietskörperschaften oder ihrer Organisationseinheiten oder von natürlichen oder juristischen Personen beeinträchtigt werden können,
    b)  Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,
    c)  die Archivalien durch Organisationeinheiten der Stadt Bad Salzuflen benötigt werden oder durch die Benutzung der Ordnungs- oder Erhaltungszustand der Archivalien gefährdet würde oder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde.
  3. Die Genehmigung kann insbesondere bei Benutzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 4 der Nebenstimmungen verbunden werden, z.B. bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln oder das Manuskript vor einer Veröffentlichung zur Einsicht vorzulegen.
  4. Die Genehmigung ist zu entziehen, wenn Gründe bekannt werden, die zu einer Einschränkung oder Versagung nach Abs. 2 geführt hätten oder wenn der Benutzer gegen diese Benutzungsordnung verstößt.
  5. Die Genehmigung ist auch zu entziehen, wenn der Benutzer Archivalien entwendet, unsachgemäß behandelt, beschädigt, verändert oder deren innere Ordnung stört.

§ 5
Benutzung amtlicher Archivalien

  1. Archivalien amtlicher Herkunft, die im Archiv der Stadt Bad Salzuflen vewahrt werden, können 30 Jahre nach der Entstehung benutzt werden, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Archivalien, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen, dürfen erst 60 Jahre nach Entstehung benutzt werden. Verschlusssachen dürfen nur mit Zustimmung der abliefernden Stelle genutzt werden.
  2. Archivalien, die sich nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person beziehen, können über die Regelung nach Abs. 1 hinaus erst 10 Jahre nach dem Tod (soweit nicht feststellbar, 90 Jahre nach der Geburt) der Betroffenen benutzt werden.
  3. Die Sperrfristen nach Abs. 1 und 2 können verkürzt werden, im Falle von Abs. 2 jedoch nur, wenn
    a)  die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolger in die Nutzung eingewilligt haben oder
    b)  Archivalien zu benannten wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden und dann durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.
    Die Sperrfristen gelten nicht für Archivalien, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.
    Sie können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Über die Verkürzung oder Verlängerung entscheidet der Bürgermeister. Er kann ergänzende Sicherungen, insbesondere nach § 4 Abs. 3, anordnen.
  4. Unterliegen Archivalien Rechtsvorschriften des Bundes, so sind auf sie die Regelungen des Bundesarchivgesetzes vom 06.01.1988 (BGBl. I, S. 62) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Inbesondere verlängern sich in diesem Fall die Schutzfristen nach Abs. 1 Satz 2 auf 80 Jahre, nach Abs. 2 auf 30 bzw. 110 Jahre sowie nach Abs. 3 auf 30 Jahre. Die Schutzfrist nach Abs. 1 kann dann nicht verkürzt werden.
  5. Rechtsansprüche Betroffener auf Auskunft, Löschung, Berichtigung oder Gegendarstellung bzw. Anonymisierung oder Sperrung (§ 4 Abs. 8 und § 6 ArchG NW) bleiben von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 unberührt.

§ 6
Benutzung privater Archivalien in Verwahrung der Stadt Bad Salzuflen

Für die Benutzung von Archivalien privater Herkunft, die im Archiv der Stadt Bad Salzuflen verwahrt wird, gilt § 5 entsprechend, soweit mit dem Verfügungsberechtigten der Archivalien keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.

§ 7
Auswärtige Benutzung

In besonders begründeten Fällen besteht bei genehmigten Benutzungen die Möglichkeit, Archivalien auf Kosten des Benutzers zur Einsichtnahme an andere hauptamtlich geleitete Archive auszuleihen.

§ 8
Reproduktion, Nutzung

  1. Von den vorgelegten Archivalien können in begrenztem Umfang auf Kosten der Benutzer Kopien angefertigt werden, soweit der Erhaltungszustand der Archivalien dies erlaubt.
  2. Die Wiedergabe von Archivalien in Veröffentlichungen ist nur mit besonderer Genehmigung und unter Nennung der Quelle und des Archivs zulässig.

§ 9
Kosten der Benutzung

  1. Die Benutzung von Archivalien im Archiv der Stadt Bad Salzuflen ist grundsätzlich gebührenfrei.
  2. Entstehende Sachkosten (z.B. für Erstellung von Kopien) sowie Kosten für Sonderleistungen sind vom Benutzer zu erstatten. Das Nähere wird durch die "Gebührensatzung für das Archiv der Stadt Bad Salzuflen" geregelt.

§ 10

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie ersetzt die Hausordnung vom 01.12.1983.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe 25.04.1991, S. 276-278


Änderungsverlauf

Diese Satzung beinhaltet folgende Änderung:

    1. Änderungssatzung, 11.03.1999, Kreisblatt Lippe vom 25.03.1999, S. 294 ff.