Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ver­ord­nung über die Er­tei­lung von Be­woh­ner­park­aus­wei­sen (Be­woh­ner­park­aus­weis-Ge­büh­ren­ver­ord­nung)

in der Fassung vom 25.04.2024

Nach § 6a Abs. 5a Satz 5 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 02. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) i. V. m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05. Juli 2016 (GV. NRW. S.-527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141) i. V. m. § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW. S.666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW.S.490) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen die nachstehende Gebührenverordnung beschlossen.

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises an Berechtigte und gilt für alle Straßen in der Stadt Bad Salzuflen, die sich in einer Bewohnerparkzone befinden und für die die Stadt Bad Salzuflen Baulastträger ist.

§ 2
Allgemeines

(1)    Anspruchsberechtigt sind Personen, die in einer Bewohnerparkzone in Bad Salzuflen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind und dort auch wohnen. Der Bewohnerparkausweis wird nur für diese Zone ausgestellt. Den Antragstellenden darf keine Garage oder Stellplatz zur Verfügung stehen und sie müssen Halter/-in eines Kraftfahrzeuges sein oder dieses nachweislich dauerhaft nutzen. Anspruchsberechtigte erhalten nur einen Bewohnerparkausweis. Gleichzeitig haben Besitzer/-innen eines Bewohnerparkausweises keinen Anspruch auf einen Straßenparkplatz im öffentlichen Raum. Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Einzug und nach erfolgter An- und Ummeldung ausgestellt und nicht für einen in Zukunft beabsichtigten Umzug.

(2)    Bewohnerparkausweise werden nur für nachweislich dauerhaft genutzte Fahrzeuge ausgestellt, nicht für Fahrzeuge mit rotem Kfz-Kennzeichen und Kfz Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen.

(3)    Für Fahrzeuge mit einer Länge von über 5,25 m werden keine Bewohnerparkausweise ausgestellt.

(4)    Bewohnerparkausweise werden mit einer Laufzeit von einem Jahr ausgestellt.

(5)    Bewohnerparkausweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gebührenordnung noch nicht abgelaufen sind, behalten ihre Gültigkeit.

(6)    Eine Verlängerung des Ausweises ist frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit zulässig.

§ 3
Gebühren für Bewohnerparkausweise

(1)    Die Jahresgebühr für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Personal und Sachaufwand) sowie für die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, der den berechtigten Bewohnern/-innen durch die Inanspruchnahme der Bewohnerparkflächen entsteht, wird auf 120,00 € festgesetzt. Hierin ist ein Verwaltungskostenanteil für die Ausstellung des Bewohnerparkausweises in Höhe von 30,70 € enthalten.

(2)    Die Gebühr für den Bewohnerparkausweis wird mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises in voller Höhe fällig.

(3)    Für die Ersatzausstellung eines Bewohnerparkausweises nach Verlust sowie bei Änderungen der Parkzone nach einem Umzug und/oder einer Änderung des amtlichen Kennzeichens wird eine Gebühr 17,00 € erhoben. Der Genehmigungszeitraum bleibt unverändert.

 (4)   Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Bewohnerparkausweises ist eine Gebührenerstattung auf Antrag grundsätzlich zulässig. Es erfolgt in diesem Fall für jeden vollen Monat der Restgültigkeits-dauer des Bewohnerparkausweises eine anteilige Gebührenerstattung. Der Verwaltungskosten-anteil für die Erstausstellung eines Bewohnerparkausweises in Höhe von 30,70 € und die Gebühr nach § 3 Absatz 3 sind im Falle einer Rückgabe von der Erstattung ausgeschlossen.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

FUNDSTELLE/VERÖFFENTLICHT
KrBl. Lippe Nr. 23, 1. Teil, 25.04.2024, S. 243 - 244