Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ord­nungs­be­hörd­li­che Ver­ord­nung zur Auf­recht­er­hal­tung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit und Ord­nung in der Stadt Bad Salz­uflen (Stadt­ord­nung – Stad­tO)

vom 29.03.2012

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verunreinigungen
§ 3 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile
§ 4 Benutzung der Anlagen
§ 5 Störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen
§ 6 Tiere
§ 7 Gefahrenabwehr
§ 8 Frischer Anstrich, Reinigungsarbeiten
§ 9 Werbe- und Informationsmaterial
§ 10 Hausnummern, Hinweise auf Grundstücken
§ 11 Brauchtumsfeuer
§ 12 Lärmbekämpfung
§ 13 Befreiung
§ 14 Zuwiderhandlungen
§ 15 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Aufheben von Vorschriften
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund der §§ 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. 2009 S. 765), wird von der Stadt Bad Salzuflen  als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bad Salzuflen vom 28. März 2012 für das Gebiet der Stadt Bad Salzuflen folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1
Begriffsbestimmungen

  1. Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Straßen gehören insbesondere
    1.    Fahrbahnen, Parkflächen, Rad- und Gehwege, Seitenstreifen und Böschungen unter Einschluss des Luftraumes über dem Straßenprofil
    2.    Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Dämme, Gräben, Stützmauern.
  2. Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Anpflanzungen und Uferzonen. Zu den Anlagen im Sinne der Verordnung gehören nicht die Kinderspielplätze, die Wälder, die Sportanlagen und die Anlagen, deren Benutzung durch gesonderte Benutzungssatzungen oder Benutzungsordnungen der Stadt geregelt ist.
    Die in den Anlagen im Zusammenhang mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherungspflicht zusammenhängenden Aufgaben der Stadt Bad Salzuflen werden als Pflichten des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
    Die Stadt Bad Salzuflen ist nicht verpflichtet, Wege und Plätze in den Anlagen zu beleuchten und eine Schnee- und Eisbeseitigung durchzuführen.

§ 2 Verunreinigungen

  1. Straßen und Anlagen und deren Ausstattung, insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Denkmäler, Wände, Einfriedungen, Bauzäune, Schilder, Masten, Bänke und Pflanzschalen dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt oder besprüht werden.
  2. Auf Straßen und in Anlagen ist das Wegwerfen von Abfällen (z. B. Pappteller, Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Zeitungen) nur in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter erlaubt.
  3. Im Haushalt anfallender Müll sowie gewerbliche Abfälle dürfen nicht in die an den Straßen und in den Anlagen aufgestellten Abfallbehälter gefüllt werden. Sammelbehälter für Altglas, Altpapier o. ä. dürfen nur mit den für den Sammelzweck vorgesehenen Materialien gefüllt werden.
  4. Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muss ausreichende Abfallbehälter aufstellen und diese bei Bedarf, spätestens zum Ladenschluss, leeren. Außerdem muss er im Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm verkauften Waren beseitigen.

§ 3
Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile

  1. Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und das Ölwechseln ist auf Straßen und in Anlagen nicht erlaubt. Das gilt nicht für Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störungen erforderlich sind.
  2. Auf der Straße stehende Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft genutzt werden.

§ 4
Benutzung der Anlagen

  1. In Anlagen ist das Radfahren außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege verboten. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen auch Gehwege benutzen. Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Anlagen nicht befahren werden. Auch das Parken ist hier unzulässig.
  2. Rasenflächen dürfen betreten werden, dies gilt nicht für neu eingesäte oder besonders gekennzeichnete Flächen sowie Blumenbeete und Strauchpflanzungen.
  3. In Anlagen sind Baden, Zelten und Lagern nur an dafür freigegebenen Stellen erlaubt; gewerbliche Betätigung ist untersagt.
  4. Öffentlich zugängliche Eisflächen dürfen nur an den gekennzeichneten Zugängen und nur dann betreten werden, wenn sie freigegeben sind.

§ 5
Störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen

Auf Straßen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere

  • aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen),
  • Lagern in Personengruppen (wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindern),
  • Störungen in Verbindung mit Alkoholgenuss (z. B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen oder Gläsern),
  • Verrichtung der Notdurft,
  • Nächtigen, insbesondere auf Bänken und Stühlen sowie das Umstellen von Bänken und Stühlen zu diesem Zweck,
  • Lärmen.

§ 6
Tiere

  1. Wer auf Straßen oder in den Anlagen Tiere mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere Personen nicht gefährden, anderen Tieren keinen Schaden zufügen und Sachen nicht beschädigen.
  2. Auf den Straßen und in den Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde angeleint auszuführen. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die durch entsprechende Beschilderung der Stadt Bad Salzuflen hiervon ausgenommen sind. Im Übrigen gelten die Haltungsvorschriften des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes-Hundegesetz – LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2002 S. 656/SGV. NRW. 2060) in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Verwilderte Haustauben, Wildtauben und wildlebende Katzen dürfen nicht gefüttert werden.
  4. Wer Hunde auf Grundstücken hält, hat dafür zu sorgen, dass sie das Grundstück ohne Aufsicht nicht verlassen können.

§ 7
Gefahrenabwehr

  1. Gegenstände, die auf Straßen oder Anlagen herabfallen können und dadurch Personen gefährden, sind zu sichern. Ist dies nicht möglich, so sind die Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Der gefährdete Teil der Straße oder Anlage ist abzusperren und bei Dunkelheit oder schlechter Witterung durch gelbes Licht zu kennzeichnen.
  2. Die Pflicht zur Absicherung, Entfernung oder Kenntlichmachung besteht auch, wenn der Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr auf Straßen oder in Anlagen durch Hindernisse, offene Schächte oder ähnliches gefährdet wird.
  3. Es ist untersagt, an Straßen, Häuserfronten oder Grundstücksgrenzen Stacheldraht oder sonstige gefährliche Gegenstände anzubringen oder zu belassen, sofern hierdurch Personen oder Sachen gefährdet werden können.
  4. Auf Straßen und in Anlagen dürfen keine Giftstoffe gegen Ratten und andere Tiere ausgelegt werden; die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen werden ausschließlich von den zuständigen städtischen Stellen veranlasst.

§ 8
Frischer Anstrich, Reinigungsarbeiten

  1. Auf Straßen und in Anlagen sind frisch gestrichene Gegenstände zum Schutz der Passanten durch auffallende Hinweisschilder zu kennzeichnen.
  2. Das Reinigen von Gegenständen ist auf Straßen und aus unmittelbar an Straßen gelegenen Gebäudeteilen untersagt.
    Unzulässig ist auch
    1.    das Ausschütten jeglicher Schmutzwässer,
    2.    das Ablassen und Ausschütten von Säure, Öl, Benzin, Benzol oder sonstigen wassergefährdenden flüssigen oder schlammigen Stoffen,in den Straßen, soweit die unter Ziffer 1 und 2 genannten Stoffe in die öffentliche Kanalisation oder das Erdreich gelangen können.

§ 9
Werbe- und Informationsmaterial

  1. Wer in Straßen oder Anlagen Schriften, Flugblätter, Plakate oder sonstiges Informationsmaterial verteilen oder anschlagen will, bedarf einer Erlaubnis der Stadt Bad Salzuflen.
  2. Für das Verteilen von Schriften oder Flugblättern mit politischem oder religiösem Inhalt ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Auch in diesen Fällen besteht jedoch die Verpflichtung nach Abs. 3.
  3. Wer Werbematerial (Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial) verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf Straßen und in Anlagen sofort zu beseitigen und insbesondere von Passanten in einem Umkreis von 100 m weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von Werbematerial auf Straßen und in Anlagen ist untersagt.

§ 10
Hausnummern, Hinweise auf Grundstücken

  1.  Jeder Hauseigentümer hat die zutreffende Hausnummer so anzubringen bzw. anbringen zu lassen, dass diese von der Straße aus einwandfrei lesbar ist. Wenn sich die Nummer eines Gebäudes ändert, ist die alte Nummer noch ein Jahr lang an dem Gebäude zu belassen und so als ungültig zu kennzeichnen, dass sie lesbar bleibt.
  2. Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte, muss gestatten, dass Hinweiszeichen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, auf seinem Grundstück jederzeit sichtbar angebracht oder aufgestellt werden.

§ 11
Brauchtumsfeuer

  1. Brauchtumsfeuer sind spätestens vier Wochen vor ihrer Durchführung vom Veranstalter schriftlich bei der Stadt Bad Salzuflen, Fachdienst Ordnungswesen, anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
  2. Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
    1.    Name und Anschrift der verantwortliche(n) Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchten,
    2.    Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt(en),
    3.    Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
    4.    Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,
    5.    Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
    6.    getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z. B. Feuerlöscher, Handy für Notruf).
  3. Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem / behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z. B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
  4. Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
  5. Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:
    1.    mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
    2.    25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
    3.    50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen,
    4.    10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.
  6. Die Stadt kann gegenüber dem Veranstalter jederzeit Sicherheitsanordnungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder gegen allgemeine Gefahren, die vom Abbrennplatz ausgehen können, treffen. Ausnahmen bzw. Befreiungen nach § 13 ersetzen nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.
  7. Andere Bestimmungen (z. B. die Bestimmungen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen) nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.

§ 12
Lärmbekämpfung

  1. Vor Kurkliniken und ähnlichen Einrichtungen, vor Alten- und Pflegeheimen, vor Kirchen während des Gottesdienstes sowie vor Schulen während des Unterrichts sind laute Spiele und anderer vermeidbarer Lärm verboten.
  2. Auf Wohngrundstücken im Kurgebiet im Sinne der Kurbeitragssatzung sind Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind (z. B. Zerkleinern von Holz, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern) nur an Werktagen von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr gestattet.
  3. Absatz 2 findet keine Anwendung auf land- und forstwirtschaftliche sowie gewerbliche Tätigkeiten.

§ 13
Befreiung

Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann in begründeten Fällen auf Antrag Befreiung gewährt werden.

§ 14
Zuwiderhandlungen

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.    entgegen § 2 Abs. 1 Straßen und Anlagen und deren Ausstattung beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt oder besprüht,
    2.    entgegen § 2 Abs. 2 Abfälle auf Straßen und in Anlagen wegwirft,
    3.    entgegen § 2 Abs. 3 städtische Papierkörbe oder Sammelbehälter zweckwidrig benutzt,
    4.    entgegen § 2 Abs. 4 die vorgeschriebenen Abfallbehälter nicht aufstellt oder nicht bei Bedarf entleert sowie die Beseitigung der Rückstände nicht vornimmt,
    5.    entgegen § 3 Abs. 1 Kraftfahrzeuge auf Straßen und Anlagen wäscht oder repariert sowie Öl wechselt,
    6.    entgegen § 3 Abs. 2 auf Straßen stehende Wohnmobile oder Wohnwagen als Unterkunft nutzt,
    7.    entgegen § 4 Abs. 1 in Anlagen außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege mit dem Rad fährt oder das Verbot des Befahrens und Parkens mit Kraftfahrzeugen missachtet,
    8.    entgegen § 4 Abs. 2 das Verbot des Betretens von neu eingesäten oder besonders gekennzeichneten Flächen, Blumenbeeten und Strauchpflanzungen nicht beachtet,
    9.    entgegen § 4 Abs. 3 an nicht dafür freigegebenen Stellen badet, zeltet und lagert oder gewerbliche Betätigung betreibt,
    10.   entgegen § 4 Abs. 4 Eisflächen außerhalb der gekennzeichneten Zugänge oder nicht freigegebene Eisflächen betritt,
    11.   entgegen § 5 auf Straßen und Anlagen andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, z. B. durch aggressives Betteln, Lagern und/oder störenden Alkoholgenuss, Verrichten der Notdurft, Nächtigen, Lärmen,
    12.   entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als Halter oder Führer eines Tieres die von den Tieren verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich und schadlos beseitigt,
    13.   entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 als Halter oder Führer eines Tieres die Gefährdung von Passanten bzw. die Beschädigung von Sachen zulässt,
    14.   entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als Halter oder Führer eines Hundes gegen die Anleinpflicht außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile verstößt,
    15.   entgegen § 6 Abs. 3 verwilderte Haustauben, Wildtauben und wildlebende Katzen füttert,
    16.   entgegen § 6 Abs. 4 zulässt, dass Hunde, die außerhalb eines Zwingers auf einem Grundstück gehalten werden, das Grundstück ohne Aufsicht verlassen können,
    17.   entgegen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 vorgeschriebene Sicherungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen nicht durchführt,
    18.   entgegen § 7 Abs. 3 Personen oder Sachen gefährdet,
    19.   entgegen § 7 Abs. 4 Giftstoffe gegen Ratten und andere Tiere auf Straßen und in Anlagen auslegt,
    20.   entgegen § 8 Absatz 1 erforderliche Hinweise unterlässt bzw. entgegen § 8 Abs. 2 Gegenstände auf der Straße und aus unmittelbar an Straßen gelegenen Gebäudeteilen Gegenstände reinigt oder zulässt, dass die unter Abs. 2  Ziffern 1 und 2 genannten Stoffe in die öffentliche Kanalisation oder das Erdreich gelangen,
    21.   entgegen § 9 Abs. 1 ohne Erlaubnis des Stadt Bad Salzuflen Werbe- und Informationsmaterial verteilt oder anschlägt,
    22.   entgegen § 9 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt oder Werbematerial nicht wieder einsammelt oder Werbematerial auf Straßen und in Anlagen ablegt,
    23.   die in § 10 getroffenen Bestimmungen über das Anbringen von Hausnummern und über die Umnummerierungen sowie die Hinweise auf Grundstücke nicht beachtet,
    24.   wer entgegen § 11 die Bestimmungen über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers verletzt,
    25.   wer entgegen § 12 Abs. 1 vor Kurkliniken und ähnlichen Einrichtungen, vor Alten- und Pflegeheimen, vor Kirchen während des Gottesdienstes sowie vor Schulen während des Unterrichts laute Spiele veranstaltet oder anderen vermeidbaren Lärm verursacht,
    26.   wer entgegen § 12 Abs. 2 auf Wohngrundstücken im Kurgebiet Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind ausführt.
  2. Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. 02. 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 15
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Aufheben von Vorschriften

  1. Diese Verordnung tritt am 01.06.2012 in Kraft und gilt bis zum 31.05.2032.
  2. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Ordnungsbehördliche Verordnung  zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen (Stadtordnung – StadtO) vom 30. Mai 2011 (KrBl. Lippe 10.06.2011 S.303/309) aufgehoben.

Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 24 vom 10.04.2012, S. 182-186