Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Richt­li­nie für die Be­stat­tungs­ent­schei­dung ge­mäß § 12 Be­stat­tungs­ge­setz des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len

vom 15.12.2017


In der Sitzung am 13.12.2017 hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen folgende Richtlnie beschlossen:

1.


§ 12 BestG NRW Bestattungsentscheidung

  1. Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung vorgenommen werden. Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der Verstorbenen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hatten und nicht geschäftsunfähig waren.
  2. Ist keine derartige Willensbekundung bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen in der Rangfolge des § 8 Abs. 1. Wenn die Gemeinde die Bestattung veranlasst, entscheidet sie; sie soll eine Willensbekundung nach Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen.

§ 8 BestG NRW Bestattungspflicht

  1. Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Reihenfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebenen). Soweit diese ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.
  2.  ...

2.


2.1

Bei Bestattungen, die durch die örtliche Ordnungsbehörde veranlasst werden, soll dem Willen der Verstorbenen/des Verstorbenen bezüglich der gewünschten Bestattung (Feuer- oder Erdbestattung) entsprochen werden. Von einer Erdbestattung kann abgesehen werden, wenn die diesbezüglichen Kosten den Betrag der kostengünstigsten Erdbestattung auf einem städtischen Friedhof in Bad Salzuflen um mehr als 5 Prozent übersteigen.

2.2

Bei Bestattungen, die durch die örtliche Ordnungsbehörde veranlasst werden, soll dem Willen der Verstorbenen/des Verstorbenen bezüglich des gewünschten Bestattungsortes entsprochen werden. Von einem von der Verstorbenen/dem Verstorbenen gewünschten Bestattungsort kann abgesehen werden, wenn die diesbezüglichen Kosten den Betrag der entsprechenden kostengünstigsten Bestattung - Erdbestattung bzw. Urnenbestattung - auf einem städtischen Friedhof in Bad Salzuflen um mehr als 5 Prozent übersteigen.

2.3

Soweit kein Wille der Verstorbenen/des Verstorbenen bekannt bzw. feststellbar ist, entscheiden die Hinterbliebenen. Sind keine Hinterbliebenen vorhanden bzw. treffen die Hinterbliebenen keine Entscheidung, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde.

2.4.1

Die örtliche Ordnungsbehörde soll die Feuerbestattung gegenüber der Erdbestattung bevorzugen.

2.4.2

Soweit kein Wille der Verstorbenen/des Verstorbenen bekannt bzw. feststellbar ist und keine Hinterbliebenen vorhanden sind bzw. keine Entscheidungen treffen, kann eine Kirchgemeinde in der Stadt Bad Salzuflen sich wegen der Verbundenheit der Verstorbenen/des Verstorbenen zur Kirchgemeinde bereit erklären, eine Urnenbestattung zuzulassen. Das diesbezügliche Verfahren wird in einem gesonderten Vertrag zwischen der Stadt Bad Salzuflen und der entsprechenden Kirchgemeinde geregelt. Im Übrigen soll die örtliche Ordnungsbehörde

a) den kostengünstigsten Bestattungsort in der Stadt Bad Salzuflen wählen, soweit die/der Verstorbene vor seinem Tode mindestens drei Monate ihren/seinen ersten Wohnsitz in der Stadt Bad Salzuflen hatte bzw.
b) den kostengünstigsten Bestattungsort wählen.

3.

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Bestätigung durch den Rat (13.12.2017) in Kraft.