Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Richt­li­nie zur Mil­de­rung von durch die Co­ro­na-Pan­de­mie ent­stan­de­nen Aus­wir­kun­gen in der Stadt Bad Salz­uflen - Co­ro­na-Hilfs­fonds Bad Salz­uflen - För­der­topf I

24.06.2020


Präambel

Mit Hilfe dieser Richtlinie sollen Selbstständige, Soloselbstständige, Angehörige freier Berufe, Betriebe der Gastronomie, der Hotellerie und sonstige Anbieter des Tourismus vor Ort, sowie Einzelhandelsbetriebe, die während der Corona-Krise zeitweise schließen mussten (keine Ketten) und durch die Pandemie unverschuldet einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben, unterstützt werden. Ziel der Förderung ist es, in der aktuellen Notlage neben Bund und Land einen Beitrag zum Erhalt der Strukturen in der Stadt zu leisten und die Folgen der Pandemie abzumildern.


§ 1 Gegenstand und Ziel der Förderung

  1. Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses der Stadt Bad Salzuflen.
  2. Ziel der Förderung ist es, möglichst viele etablierte und bislang gesunde Bereiche und Strukturen langfristig zu sichern und Liquiditätsengpässe abzumildern, um die Attraktivität der Stadt zu bewahren.
     

§ 2 Förderberechtigung und Ausschluss

  1. Förderberechtigt sind in Bad Salzuflen ansässige:
    •  Selbstständige, Soloselbstständige, Angehörige freier Berufe, die hauptberuflich tätig sind
    •   Betriebe der Gastronomie, der Hotellerie und sonstige Anbieter des Tourismus vor Ort,
    •   Einzelhandelsbetriebe, die während der Corona-Krise zeitweise schließen mussten (keine Ketten),
    -  die nachweislich durch die Corona-Krise einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben und
    -  die eine positive Fortführungsprognose über den 31.12.2020 hinaus aufweisen.
    Bei der Bewertung sind sämtliche aktuell verfügbaren Hilfen des Bundes und des Landes NRW, sowie Kreditmöglichkeiten einzubeziehen.
  2. Vom Förderverfahren grundsätzlich ausgeschlossen sind:
    a.  Betriebe des Einzelhandels für zum Beispiel Lebensmittel, Drogerieartikel, Apotheken und Betriebe, die während des Lock-Down geöffnet bleiben konnten
    b. Filialisten.
     

§ 3 Ergänzende Definitionen und Förderanforderungen zum Punkt § 2 Abs. 1

  1. Ortsansässig ist ein Betrieb dann, wenn sein Sitz sowie seine Hauptniederlassung in Bad Salzuflen liegen
  2. Ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden liegt insbesondere dann vor, wenn
    -   laufende Sachkosten oder zwingend erforderliche Personalkosten aufgrund der durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatz- und Gewinneinbußen nicht mehr bedient werden können
    -   und/oder die Kreditfähigkeit eine Eigenkapitalzufuhr voraussetzt.
  3.  Die positive Fortführungsprognose liegt vor, wenn
    -   seit dem 16. März 2020 eine Kreditzusage eines anerkannten Kreditinstituts erteilt wurde oder
    -   diese anhand einer Liquiditätsplanung bis 31.12.2020 sowie der letzten verfügbaren Bilanz bzw. entsprechender Unterlagen (durch Steuerberater erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung 2019, BWA) glaubhaft gemacht wird.
     

§ 4 Höhe der Förderung

  1. Die Förderung wird grundsätzlich in Höhe von
    -   1.500 Euro für Soloselbstständige
    -   3.000 Euro für alle weiteren Betriebe gemäß § 2 (1) gewährt.
  2. Die Höhe der Corona-Hilfe Bad Salzuflen ist für den Bereich der Wirtschaft ist auf insgesamt 150.000 Euro begrenzt.
     

§ 5 Bewilligungsbehörde und Verfahren

  1. Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse ist die Stadt Bad Salzuflen.
  2. Das Antragsformular kann online auf der Homepage der Stadt heruntergeladen werden. Der Antrag soll dementsprechend digital im pdf-Format gestellt werden. Die entsprechenden Unterlagen sind mit dem Antrag gemeinsam per E-Mail zu übersenden. Eine Antragstellung auf dem Postweg ist ebenfalls zulässig.
  3. Der Förderantrag enthält die notwendigen Erklärungen.
  4. Der aufgrund der Corona-Pandemie entstandene erhebliche wirtschaftliche Schaden ist durch Eidesstattliche Versicherung auf den Antragsformularen zu bestätigen. Die Stadt Bad Salzuflen behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
    Weiterhin ist der Schaden anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft zu machen.
    Das Glaubhaftmachen kann, neben dem Beibringen eigener Unterlagen, zum Beispiel durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder durch die Hausbank erfolgen.
  5. Der bewilligte Zuschuss wird auf Grundlage eines Zuwendungsbescheids von der Stadt Bad Salzuflen unmittelbar auf das Konto des Zuschussempfängers überwiesen.
     

§ 6 Vergabe der Mittel

Die Reihenfolge der Mittelvergabe wird in der Reihenfolge des Antragseingangs vorgenommen.
Mehrfachbewerbungen – auch nach weiteren Richtlinien oder Kriterien zur Förderung aufgrund der Corona-Pandemie - sind ausgeschlossen.
Die Entscheidung über die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderzusage.
 

§ 7 Mitwirkungspflichten

  1. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, im Bedarfsfall der Stadt Bad Salzuflen die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung oder nachträglichen Kontrolle des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage der De-minimis-Verordung EU VO Nr. 1407/2013 gewährt. Der Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen, die einem einzelnen Unternehmen gewährt werden darf, ist auf 800.000 Euro innerhalb von drei Jahren begrenzt. Die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 der De-minimis-Verordung sind zu beachten. Die weiteren Bestimmungen der De-minimis-Verordung sind zu beachten.
     

§ 8 Auskunftspflichten, Rückzahlungsverpflichtung, Strafverfolgungsanzeige

  1. Die Stadt Bad Salzuflen ist berechtigt, bei den Zuschussempfängern, auch nachträglich, Prüfungen zur Ermittlung des angegebenen Bedarfs durchzuführen. Der Stadt sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und alle dafür notwendigen Unterlagen heraus zu verlangen. Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden.
  2. Die Stadt Bad Salzuflen bringt jeden Fall der wissentlichen Falscherklärung an Eides statt und des Betruges zur Anzeige.
  3. Für den Fall der Falschangaben der Zuschussempfänger behält sich die Stadt Bad Salzuflen eine Rückforderung der gewährten Zuschüsse vor.
     

§ 9 Datenverarbeitung

Die zum Zwecke der Beantragung von Leistungen nach der Corona Hilfe Bad Salzuflen erhobenen personenbezogenen Daten werden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe e DSGVO erhoben. Die Daten werden nur für die Prüfung und Bearbeitung des Antrags erhoben und weiterverarbeitet. Nähere Informationen ergeben sich aus den, dem Antrag beigefügten Datenschutzhinweisen gem. Art. 13 DSGVO.
 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 25. Juni 2020 in Kraft.