Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Haus­halts­sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen für das Haus­halts­jahr 2022

vom 15.12.2021

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen mit Beschluss am 15.12.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan enthält die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Für das Haushaltsjahr 2022 werden folgende Beträge festgesetzt:

  
Ergebnisplan 
Gesamtbetrag der Erträge168.932.200 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen181.222.600 EUR
Finanzplan 
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit158.043.200 EUR
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit168.657.000 EUR
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit17.524.300 EUR
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit48.980.800 EUR
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit50.000.900 EUR
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit7.896.000 EUR

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

31.000.000 EUR

festgesetzt.

In diesem Zusammenhang können zur wirtschaftlicheren Abwicklung Kredite im Konzernverbund mit den Beteiligungen (Wirtschaftsbetriebe Bad Salzuflen GmbH, Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH und Staatsbad Salzuflen GmbH und der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Gebäudewirtschaft Bad Salzuflen) im Einzelfall unter angemessener Verzinsung zur Verfügung gestellt werden.festgesetzt.

Im Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen sind ggfls. geförderte Kreditprogramme enthalten.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

7.216.400 EUR

festgesetzt.

Einzelne Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen haushaltsrechtlicher Vorschriften auch für andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf

12.290.400 EUR

festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

80.000.000 EUR

In diesem Zusammenhang können zur wirtschaftlicheren Abwicklung Liquiditätsdarlehen im Liquiditätsverbund mit den Beteiligungen (Wirtschaftsbetriebe Bad Salzuflen GmbH, Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH und Staatsbad Salzuflen GmbH eigenbetriebsähnlichen Ein-richtung Gebäudewirtschaft Bad Salzuflen) bis zu einer maximalen Laufzeit von fünf Jahren im Einzelfall unter angemessener Verzinsung vergeben werden.festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe(Grundsteuer A) auf 425 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 620 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 445 v.H.

§ 7

Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bzw. künftig umzuwandeln (ku) bezeichneten Stellen fallen fort oder sind entsprechend den Vermerken umzuwandeln, sobald die derzeitigen Stelleninhaber ausgeschieden oder auf andere Stellen versetzt worden sind.

Auf den im Stellenplan zugewiesenen Beamtenstellen können Tarifbeschäftigte und auf den im Stellenplan ausgewiesenen Stellen für Tarifbeschäftigte können Beamte zur flexiblen Stellenbewirtschaftung während des Haushaltsjahres beschäftigt werden.

§ 8

Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan nach § 4 Absatz 4 und § 13 KomHVO wird, bezogen auf den Gesamtausgabebedarf von Einzelmaßnahmen, grundsätzlich auf 50.000 Euro festgesetzt.

§ 9
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen

Als unerheblich i.S. von § 83 GO NRW werden über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen angesehen,

  1. wenn sie unmittelbar auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen oder
  2. wenn es sich um durchlaufende Positionen/Zahlungen handelt oder
  3. wenn über- oder außerplanmäßige Positionen in voller Höhe durch zweckgebundene Mehrerträge/-einzahlungen gedeckt werden können, sofern diese nicht schon durch die gebildeten Budgets bereits gedeckt sind oder
  4. alle übrigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Wertgrenze, die für Geschäfte der laufenden Verwaltung festgelegt ist.

Als unerheblich im Sinne von § 83 i.V.m. § 85 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zur Wertgrenze, die für Geschäfte der laufenden Verwaltung festgelegt ist.

Die erheblichen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.

Im Übrigen sind die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen dem Rat zeitnah zur Kenntnis zu bringen, sofern sie nicht geringfügig sind. Die Kenntnisnahme der geringfügigen Beträge erfolgt über den Jahresabschluss.

Geringfügig in diesem Sinne sind Beträge bis zu 5.000 € pro Budget einer Produktgruppe sowie ferner alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss (u.a. einschl. der Internen Leistungsverrechnungen, Kalkulatorischen Abschreibungen, Vermögensveränderungen und Rückstellungen), der Umsetzung des NKF sowie finanzneutrale Mittelumschichtungen zwischen den Organisationsbereichen, die bei Strukturänderungen der Verwaltung und im Bereich der Personalwirtschaft erforderlich werden.

Geringfügig sind ebenso alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aus finanzstatistischen Gründen für die finanzneutrale Änderung von Sachkonten erforderlich werden.

§ 10
Mittelverschiebungen innerhalb der Budgets mit Zahlungsverpflichtungen

Die Entscheidung über Mittelverschiebungen mit Zahlungsverpflichtungen ab 50.000 Euro (z.B. bei allen Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungsvorhaben für Unterhaltung und Investition) innerhalb der gebildeten Budgets bzw. anhand der Bewirtschaftungsregeln trifft der Finanzausschuss (mit Ausnahme der Deckungsbudgets der allgemeinen Finanzwirtschaft und der Personalwirtschaft). In Einzelfällen aufgrund zeitlicher Dringlichkeit kann die vorgenannte Entscheidung auch durch den Hauptausschuss oder Rat getroffen werden.

§ 11
Ermächtigungsübertragungen

Ermächtigungen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß § 22 KomHVO übertragbar.

Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

Bei Übertragung von Aufwands- bzw. Auszahlungsermächtigungen sollen die damit verbundenen oder in engem Zusammenhang stehenden Ertrags- bzw. Einzahlungsermächtigungen (z.B. für Zuwendungen) in geeigneter Weise mit übertragen werden.

Ermächtigungen für Auszahlungen, die in Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen oder in ähnlicher Weise (z.B. aufgrund Rückstellungsbildungen) stehen, bleiben bis zur Erfüllung der Verpflichtung bzw. der Inanspruchnahme der Rückstellung o.ä. verfügbar.

Im Übrigen bleiben sonstige Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen des lfd. Bereichs (d.h. außerhalb der Investitionen) maximal bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

Werden Ermächtigungen übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.

 


Fundstelle/veröffentlicht

Kreisblatt Lippe Nr. 8 vom 10.02.2022, S. 67-68