Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Wahl­ord­nung für die Wahl der di­rekt in den In­te­gra­ti­ons­rat zu wäh­len­den Mit­glie­der

vom 15.04.2020

§ 1 Wahlgebiet
§ 2 Wahlorgane
§ 3 Wahlleiter/Wahlleiterin
§ 4 Wahlausschuss
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit
§ 6 Wahlberechtigung
§ 7 Wahlrechtsausschluss
§ 8 Wählbarkeit
§ 9 Wahltag und Wahlzeit
§ 10 Wahlvorschläge
§ 11 Stimmzettel
§ 12 Wählerverzeichnis
§ 13 Durchführung der Wahl
§ 14 Stimmenzählung
§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung
§ 16 Wahlprüfung
§ 17 Fristen
§ 18 Anzuwendende Vorschriften
§ 19 Amtssprache
§ 20 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2019 (GV.NRW. S.202), hat der Bürgermeister der Stadt Bad Salzuflen zusammen mit einem Ratsmitglied am 15.04.2020 die folgende Satzung im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW beschlossen:
 

§ 1 Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Bad Salzuflen.
 

§ 2 Wahlorgane

Wahlorgane sind

1.  der Wahlleiter/die Wahlleiterin,

2.  der Wahlausschuss,

3.  für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,

4.  der Wahlvorstand zur zentralen Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und

5.  der Briefwahlvorstand.
 

§ 3 Wahlleiter/Wahlleiterin

Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin und für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.
 

§ 4 Wahlausschuss

(1) Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.
 

§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher/der Wahlvorsteherin, dem stellvertretenden Wahlvorsteher/der stellvertretenden Wahlvorsteherin und drei bis sechs Beisitzern/Beisitzerinnen. Aus dem Kreis der Beisitzer/Beisitzerinnen werden ein Schriftführer/eine Schriftführerin und ein stellvertretender Schriftführer/eine stellvertretende Schriftführerin bestellt.

(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 auch Bürger/Bürgerinnen angehören.

(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers/der Wahlvorsteherin den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
 

§ 6 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer

a) nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,

b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,

c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder

d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.

(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

a) das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,

b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

(3) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 

§ 7 Wahlrechtsausschluss

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer

1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 oder 3 keine Anwendung findet oder

2. die Asylbewerber sind.
 

§ 8 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 sowie alle Bürger der Stadt Bad Salzuflen, die

a) am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und

b) mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
 

§ 9 Wahltag und Wahlzeit

(1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrats findet regelmäßig am Tag der Kommunalwahl statt.

(2) Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.
 

§ 10 Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf.

(2) Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürgern/Bürgerinnen (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern/Bürgerinnen (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 Unterstützungsunterschriften unterzeichnet werden, wobei der/die wahlberechtigte Wahlbewerber/in seinen/ihren eigenen Wahlvorschlag ebenfalls unterstützen kann. Die Unterschriften sind auf einem Formblatt abzugeben. Die Unterstützungsunterschriften müssen von wahlberechtigten Personen erfolgen. Jede Person kann nur eine Unterstützungsunterschrift abgeben. Sind mehrere Unterschriften erfolgt, so sind die weiteren Unterschriften ungültig.

(3) Als Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger/jede Bürgerin der Stadt benannt werden, sofern er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Für jeden Listenvorschlag und jede Einzelbewerbung sind zwei Vertrauensleute zu benennen. Mehrfachnennungen sind nicht möglich.

(4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber können Stellvertreter/Stellvertreterinnen benannt werden.

(5) Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, so dass an die Stelle des verhinderten gewählten Bewerbers/der verhinderten gewählten Bewerberin der/die für ihn/sie auf der Liste aufgestellte Stellvertreter/Stellvertreterin tritt, falls ein solcher/eine solche nicht benannt ist bzw. dieser/diese auch verhindert ist, der/die Listennächste tritt. Für das Nachrücken nach endgültigem Ausscheiden eines Mitglieds gilt die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 dieser Wahlordnung entsprechend. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern/Einzelbewerberin kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin benannt werden, welcher den Bewerber/die Bewerberin im Falle seiner/ihrer Wahl vertreten und im Falle seines/ihres Ausscheidens ersetzen kann.

(6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt sowie die Benennung und Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt sind.

(7) Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung, E-Mail-Adresse oder Postfach des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin enthalten. Sofern Stellvertreter/Stellvertreterinnen benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben nach Satz 1 aufzuführen.

(8) Jeder Wahlvorschlag muss als “Listenwahlvorschlag“ oder als “Einzelbewerbern/Einzelbewerberin“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.

(9) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.

(10) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter/die Wahlleiterin bereithält. Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.

(11) Wahlvorschläge können bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin eingereicht werden. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.

(12) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(13) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/der Wahlleiterin mit den in Abs. 7 genannten Merkmalen bekannt gemacht. Statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber/eine Bewerberin bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter/der Wahlleiterin nach, dass für ihn/sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse oder Postfach eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt.

(14) Über das Zustandekommen der Wahlvorschläge ist eine Niederschrift zu fertigen.
 

§ 11 Stimmzettel

(1) Die Einzelbewerber/Die Einzelbewerberinnen werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden ist, wird dieser/diese ebenfalls mit Namen und Vornamen in dem Stimmzettel aufgenommen.

(2) Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familienname und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber/Bewerberinnen aufgeführt.

(3) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin auf dem Stimmzettel.
 

§ 12 Wählerverzeichnis

(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. Bad Salzuflen wird in einen Wahlbezirk mit einem Stimmbezirk eingeteilt.

(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl.

(3) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.

(4) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht.

(5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

(6) Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.

(7) Der Bürgermeister macht spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

1. den Wahltag, Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlräume,

2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

3. dass Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen und den Nachweis über ihre Wahlberechtigung führen müssen,

4. wo, in welcher Zeit und welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann,

5. bis zu welchem Tag vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht und

6. wie durch Briefwahl gewählt wird.
 

§ 13 Durchführung der Wahl

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Jeder Wähler hat eine Stimme.

(3) Auf Verlangen hat der Wähler/die Wählerin sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen.

(4) Bei der Briefwahl hat der Wähler/die Wählerin dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

a) seinen Wahlschein,

b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr bei ihm eingeht.

Auf dem Wahlschein hat der Wähler/die Wählerin dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers/der Wählerin gekennzeichnet worden ist.
 

§ 14 Stimmenzählung

(1) Nach dem Ende der Wahlzeit können die Urnen verschiedener Stimmbezirke zu einer zentralen Auszählung zusammengeführt werden. Den Urnen sind das jeweilige Wählerverzeichnis, die jeweilige Niederschrift und die eingenommenen Wahlscheine beizulegen. Nach dem Ende der Wahlzeit werden die Stimmen ausgezählt.

(2) Bei der Auszählung wird zunächst anhand der Wählerverzeichnisse und der eingenommenen Wahlscheine die Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. Diese Zahl wird mit den in den Urnen befindlichen Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand.

(4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.
 

§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

(1) Der Wahlausschuss stellt – nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter – unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber/Bewerberinnen benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.

(3) Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin gibt die Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekannt und benachrichtigt die gewählten Bewerber/Bewerberinnen durch Zustellung über die Feststellung ihrer Wahl. Für den Mandatserwerb, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.
 

§ 16 Wahlprüfung

Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.
 

§ 17 Fristen

Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
 

§ 18 Anzuwendende Vorschriften

Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
 

§ 19 Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.
 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 25.06.2014 außer Kraft.
 


Fundstelle/Veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 57 vom 27.04.2020, S. 687-690