Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ver­wal­tungs­ge­büh­ren­sat­zung für die Stadt Bad Salz­uflen

vom 12.12.2013

§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
§ 2 Höhe der Gebühr
§ 3 Gebührenfreiheit
§ 4 Auslagenersatz
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
§ 6 Gebührenschuldner
§ 7 Fälligkeit, Quittung
§ 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
§ 9 Beitreibung
§ 10 Inkrafttreten
Anlagen
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung vom 11.12.2013 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen

  1. Für die im Gebührentarif (Anlage) genannten Leistungen - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten - erhebt die Stadt Bad Salzuflen Verwaltungsgebühren, wenn die Leistung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.
  2. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die nicht im Gebührentarif aufgeführt sind, bleibt unberührt.

§ 2
Höhe der Gebühr

  1. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif (Anlage).
  2. Für Leistungen, für welche der Gebührentarif einen Gebührenrahmen (Höchst- und Mindestgebühr) oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle Euro (€) festzusetzen.
  3. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Leistungen (z.B. Anfertigung einer Fotokopie, deren Richtigkeit bescheinigt wird) werden die Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben. Soweit der Tarif Leistungen nicht ausdrücklich erwähnt, sind Gebühren nach den Sätzen zu erheben, die für ähnliche Leistungen im Gebührentarif festgesetzt sind.

§ 3
Gebührenfreiheit

  1. Gebührenfrei sind:
    a)    Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,
    b)    Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
    c)    Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.),
    d)    Leistungen, die die Stadt gegenüber ihren Beamten, tariflich Beschäftigten oder Versorgungsempfängern in Angelegenheiten vornimmt, die sich auf das bestehende oder frühere Dienst-, Arbeits- oder Versorgungsverhältnis beziehen,
    e)    mündliche Auskünfte,
    f)     Leistungen, die im Rahmen des allgemeinen Bürgerservice ohne bedeutenden Personal- und/ oder Sachaufwand erbracht werden.
  2. Leistungen der Stadt Bad Salzuflen gem. § 22 GO NRW*) (Hilfe bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren) sind nicht gebührenpflichtige Leistungen im Sinne der Verwaltungsgebührensatzung.

§ 4
Auslagenersatz

  1. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen (§ 5 Abs. 7 KAG*)) kann die Stadt Bad Salzuflen auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist (z.B. Zustellungskosten).  Für Auslagen im Falle der Amtshilfe gilt § 8 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)*).
  2. Wird die Gebühr für die Leistung durch Postnachnahme erhoben, gehen Porto und Nachnahmekosten zu Lasten desjenigen, der die Leistung beantragt hat.

§ 5
Billigkeitsmaßnahmen

  1. Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Der Bürgermeister regelt den Erlass durch Verfügung.
  2. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des KAG*).
  3. Auf die Erhebung einer Gebühr soll verzichtet werden, wenn die Erhebung mit der erzielbaren Einnahme in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis steht.

§ 6
Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat sowie derjenige, der durch sie begünstigt wird.
  2. Sind mehrere an einer Angelegenheit beteiligt, so ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.
  3. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7
Fälligkeit, Quittung

  1. Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.
  2. Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung (Vorschuss) bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.
  3. Die Gebühren werden durch Bescheid in Rechnung gestellt oder gegen Aushändigung einer Gebührenquittung bar erhoben.

§ 8
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
sowie für Widerspruchsbescheide

  1. Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird gem. § 5 Abs. 2 KAG*) je nach Umfang der bereits begonnenen Vorbereitung oder Ausführung der Leistung 10 bis 75 v.H. der für diese Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.
  2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird.
  3. Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr beträgt nach § 5 Abs. 3 KAG*) höchstens die Hälfte der Gebühr, die für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzt worden ist.

§ 9
Beitreibung

Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) *) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Salzuflen vom 26.06.2008, zuletzt bekannt gemacht am 10.12.2008, mit dem dazugehörenden Gebührentarif außer Kraft.

__________________________

*) in der jeweils gültigen Fassung

Anlagen

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Salzuflen vom 12. Dezember 2013 (Download PDF-Dokument)

Hinweis

In der Verwaltungsgebührensatzung und im Gebührentarif werden männliche Bezeichnungen benutzt. Die durchgängige Schreibweise weiblicher und männlicher Bezeichnungen würde sowohl die Lesbarkeit als auch die Verständlichkeit der Regelungen erschweren. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Frauen und Männer gleichrangig angesprochen werden.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe 30.12.2013 Nr. 69 Teil 1, S. 989-992