Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über die Zahl der zu wäh­len­den Ver­tre­ter für den Rat der Stadt Bad Salz­uflen

vom 11.12.2008

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NW. 1998 S. 454) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 10. Dezember 2008 die nachfolgende Satzung beschlossen:

Vorbemerkung

Nach § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter bei Gemeinden über 50.000, aber nicht über 100.000 Einwohnern 50 Vertreter, davon 25 in Wahlbezirken.

Die Gemeinden und Kreise können durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden.

§ 1

Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz wird die Zahl der Mitglieder des Rates der Stadt Bad Salzuflen von 50 Vertretern um 2 auf 48, die Zahl der Wahlbezirke von 25 auf 24 reduziert.

§ 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 04.04.2008 in Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 59, 1. Teil,  29.12.2008, S. 735

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