Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über die Füh­rung und Ver­wen­dung des Wap­pens der Stadt Bad Salz­uflen (Wap­pen­sat­zung)

vom 03.02.2022

§ 1 Führung und Verwendung des Stadtwappens, des Dienstsiegels, der Flagge und des Banners der Stadt Bad Salzuflen
§ 2 Genehmigungspflicht für die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte
§ 3 Genehmigungsfreie Verwendung des Stadtwappens durch Dritte
§ 4 Antragsverfahren
§ 5 Gebühr
§ 6 Rücknahme der Genehmigung
§ 7 Übergangsregelung
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 01. Dezember 2021 (GV.NRW S. 1353) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bad Salzuflen vom 15.12.1994 in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 02.02.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Führung und Verwendung des Stadtwappens, des Dienstsiegels, der Flagge und des Banners der Stadt Bad Salzuflen

Nach Maßgabe von § 14 GO NRW i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Stadt Bad Salzuflen führt die Stadt Bad Salzuflen mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung ein Stadtwappen, ein Siegel, eine Flagge und ein Banner. Die Verwendung des Stadtwappens, des Siegels, der Flagge und des Banners obliegt grundsätzlich nur den dazu ermächtigten Dienstkräften und Einrichtungen der Stadt im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

§ 2
Genehmigungspflicht für die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte

  1. Die Verwendung des Stadtwappens durch „Andere Personen“ kann durch Genehmigung gestattet werden. Als „Andere Personen“ im Sinne dieser Satzung gelten natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Religionsgemeinschaften.
  2. Die Verwendung des Stadtwappens zu kommerziellen oder politischen Zwecken, insbesondere zur Werbung durch politische Parteien, ist ausgeschlossen.
    Die Verwendung des Stadtwappens zu Vereins- oder zu anderen gemeinnützigen Zwecken bedarf einer Genehmigung.
  3. Eine Genehmigung zur Wappennutzung kann nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass jeder Anschein einer amtlichen Verwendung vermieden wird, die Verwendung des Stadtwappens das Ansehen der Stadt Bad Salzuflen nicht gefährdet oder schädigt und der Verwendung ein örtlicher Bezug zugrunde liegt. Die Genehmigungspflicht betrifft auch solche selbstgeschaffenen Darstellungen, bei denen nach der Gestaltung eine Verwechselung mit dem Bad Salzufler Stadtwappen nahe liegt oder nicht ausgeschlossen werden kann.
  4. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
  5. Die Genehmigungspflicht bezieht sich sowohl auf Print- als auch auf digitale Nutzung und schließt Soziale Medien und das Internet ein.


§ 3
Genehmigungsfreie Verwendung des Stadtwappens durch Dritte

Die Verwendung des Stadtwappens zu heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist jedermann erlaubt und bedarf keiner Genehmigung, soweit das Ansehen der Stadt Bad Salzuflen nicht geschädigt oder beeinträchtigt wird. Das Zitieren des Stadtwappens in Büchern und Aufsätzen bedarf ebenfalls keiner Genehmigung.

§ 4
Antragsverfahren

  1. Anträge auf Genehmigung sind schriftlich unter Beifügung aller Unterlagen und Muster bei der Stadt Bad Salzuflen einzureichen.
  2. Der Antrag hat mindestens zu enthalten bzw. ihm sind mindestens beizufügen:
    a) Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers,
    b) eine Darstellung des Stadtwappens,
    c) Angaben über Zweck, Art, Form, Zeitraum und Anzahl der Verwendung und
    d) ein kostenloses Muster der mit dem Stadtwappen zu versehenden Gegenstände (z.B. Trikots, Druckwerke, Geschenke oder Andenken und sonstige vertretbare Sachen). Sollte dies die Beschaffenheit oder die Eigenart des Gegenstandes nicht zulassen oder unverhältnismäßig sein, ist eine geeignete Darstellung der Gegenstände beizufügen.
  3. Die Stadt Bad Salzuflen kann weitere Angaben und Unterlagen zum Antrag anfordern.

§ 5
Gebühr

Die Verwendung des Stadtwappens ist gebührenfrei.

§ 6
Rücknahme der Genehmigung

Die Genehmigung kann zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn

  • die durch die Genehmigung erteilte Erlaubnis überschritten oder die erteilten Auflagen bzw. Bedingungen nicht erfüllt werden oder
  • die Genehmigungsvoraussetzungen weggefallen sind.

§ 7
Übergangsregelung

Vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilte Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum 31.05.2022. Eine Weiternutzung ist rechtzeitig aufgrund dieser Satzung zu beantragen. Nach dieser Satzung nicht mehr genehmigungsfähige Nutzungen enden ebenfalls am 31.5.2022.
Soweit andere Personen das Stadtwappen i. S. von § 2 dieser Satzung bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ohne Genehmigung nutzen, ist die Genehmigung umgehend zu beantragen. Bis zur Erteilung einer Genehmigung ist die Nutzung des Wappens einzustellen.
Ohne ausdrückliche Genehmigung ist eine Weiternutzung des Wappens ab dem 01.06.2022 unzulässig.


§ 8
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    a) ohne Genehmigung das Stadtwappen verwendet,
    b) im Genehmigungsbescheid erteilte Auflagen oder Bedingungen nicht einhält bzw. erfüllt,
    c) trotz Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung nach § 6 das Stadtwappen weiter verwendet,
    d) das Wappen über die Frist aus § 7 hinaus weiter verwendet,
    e) entgegen § 3 das Stadtwappen zu Zwecken verwendet, die das Ansehen der Stadt Bad Salzuflen schädigen oder beeinträchtigen.
  2. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung.
  3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000 Euro geahndet werden.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Fundstelle/veröffentlicht:

KrBl. Lippe Nr. 13 vom 25.02.2022, S. 87-88