Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung des Aus­schus­ses für Chan­cen­ge­rech­tig­keit und In­te­gra­ti­on der Stadt Bad Salz­uflen

vom 27.11.2025

Präambel
§ 1 Grundsatz
§ 2 Wahl und Zusammensetzung
§ 3 Konstituierung
§ 4 Rechte und Kompetenzen
§ 5 Mitwirkung in Ausschüssen und anderen Gremien
§ 6 Innere Verfassung
§ 7 Arbeitskreise
§ 8 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht

Präambel

Die politische Beteiligung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte ist für die

Stadt Bad Salzuflen eine grundsätzliche Voraussetzung für Anerkennung, für gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe und ein friedliches und gleichberechtigtes Zusammenleben in Vielfalt.

Die Stadt Bad Salzuflen sieht hierin eine gemeinsame, umfassende Aufgabe der Stadtgesellschaft und versteht den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration als ein Gremium zur demokratisch legitimierten Partizipation von Menschen mit internationaler Familiengeschichte auf kommunaler Ebene sowie als Fachausschuss zur Gestaltung einer potenzial- und teilhabeorientierten Politik für die Stadtgesellschaft. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration leistet einen politisch-integrativen Beitrag zum Zusammenleben aller Menschen der Stadtgesellschaft.

§ 1 Grundsatz

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GO NRW im Sinne des § 57 Abs. 2 GO NRW ein Pflichtausschuss.

§ 2 Wahl und Zusammensetzung

Die Einzelheiten zur Durchführung der Wahl regelt die Wahlordnung für die Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration.

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration besteht aus 15 Mitgliedern; er setzt sich gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NW zu 2/3 aus direkt gewählten Mitgliedern und zu 1/3 aus vom Rat bestellten Ratsmitgliedern zusammen. Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vorgesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/einen andere/anderen auf der Liste aufgestellte/aufgestellten Bewerberin/Bewerber sein soll. Bei Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend den Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 KWahlG vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerbern kann eine Vertreterin/ein Vertreter benannt werden.

Für die Verwaltung nimmt die Integrationsbeauftrage/ der Integrationsbeauftragte der Stadt Bad Salzuflen sowie die Fachdienstleitung Soziales oder stellvertretende. Fachdienstleitung Soziales an den Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration teil.

§ 3 Konstituierung

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister lädt die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration spätestens mit der Einladung zur Bildung der weiteren Ausschüsse zur konstituierenden Sitzung ein und leitet die Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration.

§ 4 Rechte und Kompetenzen

Rat und Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration stimmen sich über die Themen und Aufgaben der Chancengerechtigkeit und Integration in der Stadt Bad Salzuflen ab. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Anträge des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sowie Beschlussempfehlungen oder Stellungnahmen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sind dem Rat vorzulegen. Die/der Vorsitzende des oder ein anderes vom Ausschuss Chancengerechtigkeit und Integration benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist in die Beratungsfolge des Rates und seiner Ausschüsse einzubinden und damit in alle Angelegenheiten, die die Interessen der Menschen mit internationaler Familiengeschichte betreffen.
Der Rat kann gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 GO NRW dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration Befugnisse zuweisen.
Die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration haben das Recht, Anfragen an die Verwaltung zu stellen.
Der Rat legt den Rahmen fest, innerhalb dessen der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden kann.
Dies betrifft auch Finanzmittel für Maßnahmen zur Förderung des gleichberechtigten Zusammenlebens, der Arbeit gegen Diskriminierung und Rassismus und der Integration neu zugewanderter Menschen.
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration tagt jeweils zu Beginn der Beratungsfolge der Ausschüsse bzw. des Rates.

§ 5 Mitwirkung in Ausschüssen und anderen Gremien

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Belange betreffen und kann dazu Anträge, Vorschläge und Anregungen einbringen.

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann festlegen, welche Institutionen, Verbände oder Vereine ihn bei seiner Arbeit beraten sollen. Die Benannten schlagen dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ihre jeweiligen Vertreter/- innen und Stellvertreter/-innen zur Berufung vor.

§ 6 Innere Verfassung

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.

§ 7 Arbeitskreise

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sowie für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung der Arbeitskreise, ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung werden vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Es gilt § 27 Abs. 9 NRW entsprechend.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 66. vom 23.12.2025, S. 1143-1144

aufgrund einer Personalversammlung sind nahezu alle Dienststellen der Stadtverwaltung Bad Salzuflen am Mittwoch, 25. Februar 2026, in der Zeit von 9 bis 14 Uhr geschlossen.

Dies betrifft auch die Sozialverwaltung, die Stadtbücherei, das städtische Archiv, die Tourist-Information im Kurgastzentrum sowie die Geschäftsstelle der Volkshochschule Bad Salzuflen. Die Durchführung der VHS-Kurse ist jedoch gewährleistet.

Die Musikschule der Stadt Bad Salzuflen ist von der Schließung nicht betroffen und hat zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet. Das städtische Jugendamt ist während der Personalversammlung über die Notdienstrufnummer (05222) 952-294 erreichbar.

Ab Donnerstag, 26. Februar 2026, stehen die Mitarbeitenden aller Dienststellen wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten zur Verfügung.

Wir bitten um Verständnis.