Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Richt­li­nie zur För­de­rung klei­ne­rer Denk­mal­pfle­ge­maß­nah­men im Ge­biet der Stadt Bad Salz­uflen

vom 21.04.2026

Vorbemerkung
1. Ziel der Förderung
2. Zuwendungsvoraussetzungen
3. Höhe der Zuwendung
4. Antragsverfahren
5. Bewilligung und Auszahlung
6. Rechtsanspruch
7. Inkrafttreten

Vorbemerkung

Zur Durchführung kleinerer denkmalpflegerischer Maßnahmen gewährt die Stadt Bad Salzuflen im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt und der vom Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellten Mittel Zuschüsse - nach Maßgabe des § 35 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) sowie der im Zuwendungsbescheid der Obersten Denkmalbehörde erlassenen Nebenbestimmungen.

1. Ziel der Förderung

Ziel ist es, durch Denkmalschutz und Denkmalpflege das baukulturelle, archäologische und paläontologische Erbe auf dem Gebiet der Stadt Bad Salzuflen zu erhalten.

2. Zuwendungsvoraussetzungen

• Zuwendungen dürfen nur für nicht begonnene Maßnahmen bewilligt werden.

• Gefördert werden können nur die Maßnahmen an Objekten, die nach dem nordrheinwestfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) in die Denkmalliste der Stadt Bad Salzuflen eingetragen sind oder deren vorläufiger Schutz gemäß DSchG NRW angeordnet wurde und die endgültige Unterschutzstellung bis zum Abschluss der Maßnahme voraussichtlich erfolgen wird.

• Förderfähig sind Maßnahmen, die der Instandsetzung, Erhaltung, Freilegung oder Sicherung sowie der wissenschaftlichen Erforschung, der Erfassung oder der Präsentation von Denkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes dienen. Eine Erlaubnisfähigkeit von Maßnahmen allein reicht als Kriterium hierbei nicht aus.Förderfähig sind beispielsweise Maßnahmen:

− zum Erhalt von Denkmalsubstanz (Restaurierungsmaßnahmen, Konservierungsmaßnahmen),

− zum Erhalt des Erscheinungsbildes eines Denkmals,

− zur Wiederherstellung des ursprünglichen/bauzeitlichen Erscheinungsbildes eines Denkmals (wie z.B. Austausch nicht denkmalgerechter in der Vergangenheit erfolgter Modernisierungen durch denkmalgerechte, dem bauzeitlichen Erscheinungsbild entsprechende Ausführungen; Austausch von Kunststofffenstern/Kunststofftüren gegen Holzfenster/Holztüren in bauzeitlicher denkmalgerechter Ausführung; Wiederherstellung von Treppenanlagen nach bauzeitlichem Vorbild),

− Aufwendungen von Privatpersonen, Heimat- und Geschichtsvereinen oder sonstigen Institutionen für die Organisation des „Tages des offenen Denkmals“, insbesondere für die Erstellung von orts- oder denkmalbezogenem Informationsmaterial.

Nicht förderfähig sind:

− Modernisierungsmaßnahmen (z. B. energetische und technische Ertüchtigung), Erneuerung von Heizungs- und/oder Elektroanlagen.

• Bei Baumaßnahmen muss eine Erlaubnis nach dem DSchG NRW vorliegen.

• Die Fördermittel dürfen nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, die bereits aus anderen Zuwendungen des Landes NRW, des Bundes oder der Europäischen Union gefördert werden. Eine Doppelförderung ist unzulässig.

• Eine Beteiligung der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen erfolgt nach den Maßgaben des DSchG NRW.

3. Höhe der Zuwendung

• Die Zuwendung wird als nicht rückzuzahlender Zuschuss gewährt.

• Der Fördersatz beträgt für Kirchen oder Religionsgemeinschaften bis zu 30 Prozent und für

Private bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

• Der Zuschuss muss im Einzelfall mindestens 200,- € betragen und darf den Betrag von 10.000,- € nicht übersteigen. Die maximalen Fördersätze (bis zu 30 Prozent bei Kirchen oder Religionsgemeinschaften und bis zu 50 Prozent bei Privaten) sind zu beachten.

4. Antragsverfahren

• Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

• Der Antrag ist an die Stadt Bad Salzuflen, Untere Denkmalbehörde, Rudolph-Brandes-Allee 19 in 32105 Bad Salzuflen, zu stellen.

• Der Antrag muss eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung, die zum Verständnis erforderlichen Planunterlagen, Fotos und Kostenvoranschläge mit Leistungsbeschreibung enthalten. Im Einzelfall kann die Vorlage von Vergleichsangeboten verlangt werden.

5. Bewilligung und Auszahlung

Der Antrag wird nach den folgenden Kriterien geprüft:

• Reihenfolge der Antragseingänge

• Einhaltung dieser Richtlinie sowie der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Förderrichtlinien Denkmalpflege) des Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung

• Die Bedeutung, Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme

• Verfügbarkeit vorhandener Haushaltsmittel Sollte dem Antrag zugestimmt werden, erhält die antragstellende Person einen Bewilligungsbescheid

• Der Bewilligungsbescheid ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen für die Maßnahme (z. B. Baugenehmigung und Genehmigung nach Erhaltungs- und Gestaltungssatzung).

• Die Maßnahmen sind grundsätzlich vorzufinanzieren. Nach Fertigstellung der Maßnahme ist unter Beachtung der gesetzten Frist im Bescheid der Verwendungsnachweis unter Beifügung der Rechnungen und Zahlungsbelege vorzulegen. Die Zuwendung wird ausgezahlt, wenn bei der örtlichen Abnahme eine mängelfreie Ausführung der Arbeiten festgestellt wurde und die Prüfung der eingereichten Unterlagen keine Beanstandung ergab.

• Fallen die tatsächlichen Kosten geringer aus als die mit Antrag eingereichten Kostenvoranschläge, wird die Fördersumme entsprechend durch Änderungsbescheid angepasst.

• Abweichungen in der Ausführung von den eingereichten Antragsunterlagen sind vor Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde bei der Stadt Bad Salzuflen abzustimmen. Bei fehlender Abstimmung kann dies zum Verlust der Förderung führen.

• Die geförderten Investitionen sind mindestens 10 Jahre an den Zuwendungszweck gebunden.

6. Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.