Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Rats­be­schluss über die Bil­dung ei­nes In­te­gra­ti­ons­ra­tes

vom 25.06.2014
  1. Der Rat der Stadt Bad Salzuflen bildet einen Integrationsrat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 GO NRW.
  2. Zusammensetzung und Größe:
    Der Integrationsrat besteht aus 15 Mitgliedern, davon 10 direkt gewählte Mitglieder gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW und 5 vom Rat bestellte Ratsmitglieder gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 GO NRW.
    Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zulässig.
    Der Integrationsrat hat einen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der erstmalige Wahltermin für die 10 direkt gewählten Mitglieder gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird auf den 14.09.2014 festgesetzt. Danach findet die Wahl des Integrationsrates grundsätzlich am Tag der Kommunalwahl statt.
  4. Aufgaben:
    Der Integrationsrat hat insbesondere die Aufgabe, die Belange und Interessen der Migrantinnen und Migranten in den kommunalpolitischen Willensbildungsprozess der Stadt Bad Salzuflen einzubringen.
    Er stellt Anträge, gibt Anregungen und macht Vorschläge zur Verbesserung der Integration. Sie werden in den jeweiligen Ausschüssen behandelt, soweit nicht der Rat oder der Bürgermeister zuständig sind.
    Er soll über die Angelegenheiten beraten und soll zu den Fragen Stellung nehmen, die ihm der Rat, die Ausschüsse oder der Bürgermeister vorlegen.
    Er hat das Recht, Anfragen an den Rat, die Ausschüsse oder den Bürgermeister zu stellen.
  5. Über eine Sachkostenpauschale für die Arbeit des Integrationsrates entscheidet der Rat jährlich im Rahmen der Beratungen zum Haushaltsplan.