Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Ge­schäfts­ord­nung des Aus­schus­ses für Chan­cen­ge­rech­tig­keit und In­te­gra­ti­on der Stadt Be­schlos­sen durch den Rat der Stadt Bad Salz­uflen am 05.1.1.2025

Präambel
§ 1 Einberufung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
§ 2 Aufstellung der Tagesordnung
§ 3 Anträge
§ 4 Anfragen
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
§ 6 Öffentlichkeit der Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
§ 7 Vorsitz
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Befangenheit von Mitgliedern
§ 10 Sachverständige
§ 11 Erweiterung der Tagesordnung
§ 12 Redeordnung
§ 13 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung
§ 14 Abstimmungen
§ 15 Abstimmungsverfahren
§ 16 Teilnahme an Rats-und Ausschusssitzungen
§ 17 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in sonstige Gremien
§ 18 Ordnungsbestimmungen
§ 19 Niederschrift
§ 20 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 21 Arbeitskreise
§ 22 Entscheidung über die Verwendung von Finanzmitteln
§ 23 Inkrafttreten

Präambel

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration befasst sich gemäß der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein Westfalen mit allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der in Bad Salzuflen lebenden Menschen mit internationaler Familiengeschichte als solche betreffen. In diesem Sinne versteht sich der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration als kommunale Interessenvertretung Aller und kommunales Querschnittsgremium zur Gestaltung des Prozesses für Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte. Ziel des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ist es, die Potentiale der Menschen mit internationaler Familiengeschichte zu entfalten und den im Zusammenhang mit der Zuwanderung nach Bad Salzuflen stattfindenden Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu gestalten. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration stellt Anträge und gibt Anregungen an Politik und Verwaltung, um die Potentiale von Zuwanderung und Chancengerechtigkeit in der Stadt Bad Salzuflen ganzheitlich positiv zu fördern. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration versteht das Grundgesetz und die dort genannten unveräußerlichen Grundrechte aller Menschen als selbstverständliche Grundlage seiner politischen Arbeit. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration verurteilt jegliche Art von Diskriminierung und Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, kulturellen Zugehörigkeit oder sexuellen Orientierung. Er wendet sich gegen Rassismus und Sexismus. Er kritisiert den Missbrauch von Ideologien und Religionen, insbesondere wenn sie dazu genutzt werden, Menschen kollektiv herabzuwürdigen und auszugrenzen – in diesem Zusammenhang positioniert er sich auch klar gegen Antiislamismus, Antisemitismus Antiziganismus und verurteilt die Ethnisierung sozialer Probleme. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist damit eine Säule des Zusammenhalts in der Stadtgesellschaft.

§ 1 Einberufung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration

(1) Die/der Vorsitzende beruft den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration im Hinblick auf die Beratungsfolge und die Sitzungen des Rates und der weiteren Ausschüsse ein. Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration orientieren sich an den Sitzungsterminen der Ratsausschüsse.

(2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration spätestens 10 Tage vor der Sitzung zugehen. Der Zugang kann auch durch Bereitstellung im Ratsinformationssystem der Stadt erfolgen, sofern sich die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration für einen elektronischen Versand der Sitzungsunterlagen entschieden haben. Die Frist kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist unverzüglich einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung vorgesehenen Tagesordnungspunkte es verlangt. Es gilt § 1 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.

(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben.

§ 2 Aufstellung der Tagesordnung

Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder ihrer/seinem Beauftragten fest. Sie/er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens am 14. Tag vor der Sitzung von mindestens drei Mitgliedern vorgelegt werden.

§ 3 Anträge

(1) Jedes gesetzliche Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen.

(2) Anträge, die auf die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gesetzt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spätestens am 14. Tag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese müssen im Einklang mit der Präambel dieser Geschäftsordnung stehen.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, eine Änderung zu den gestellten Anträgen in der Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration einzubringen.

§ 4 Anfragen

(1) Jedes gesetzliche Mitglied ist berechtigt, Anfragen zu stellen.

(2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens 10 Tage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese müssen im Einklang mit der Präambel stehen, dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben und bedürfen der Zustimmung von einem Drittel der Ausschussmitglieder.

(3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration nicht mehr als zwei Anfragen stellen. Die Anfragen müssen im Einklang mit der Präambel dieser Geschäftsordnung stehen.

(4) Dringliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration nicht mehr als zwei mündliche Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen keine Unterfragen beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage schriftlich zu Protokoll einzureichen.

§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung

Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, besteht die Verpflichtung dies der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle anzuzeigen und seine Vertretung zu informieren.

§ 6 Öffentlichkeit der Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration

(1) Die Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sind öffentlich. Jede/jeder hat das Recht, als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration zu beteiligen.

(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungspunkte auszuschließen, wenn deren öffentliche Behandlung mit dem Interesse der Stadt Bad Salzuflen oder eines einzelnen Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenstehen.

§ 7 Vorsitz

(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt aus seiner Mitte in Anwendung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.

(2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt aus seiner Mitte eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Reihenfolge der gewählten Vertreter ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen.

(3) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann die/den Vorsitzende/-n abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der der Mitglieder des Ausschusses Chancengerechtigkeit und Integration gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung muss eine Frist von mindestens 4 Tagen liegen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration.

(4) Ist die Vorsitzende/der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration verhindert, ergibt sich die Vertretung durch die Stellvertreterin/ den Stellvertreter bei der Repräsentation und Leitung der Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration aus der Reihenfolge ihrer Wahl nach dem Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.

§ 8 Beschlussfähigkeit

(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

§ 9 Befangenheit von Mitgliedern

(1) Muss ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration annehmen, nach §§ 27 Abs. 1, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. In der Niederschrift wird seine Nichtteilnahme wegen Befangenheit während des betreffenden Tagesordnungspunktes ausgewiesen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann sich das befangene Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.

(3) Verstößt ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in der Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Sachverständige

Zur Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration können zusätzliche Sachverständige eingeladen werden.

§ 11 Erweiterung der Tagesordnung

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann nach Eintritt in die Tagesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration beschließen, die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.

§ 12 Redeordnung

(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von Tagesordnungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst die Verwaltung das Wort. Bei der Beratung von Anträgen ist zunächst der Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern gemeinsam gestellt worden, erhält nur eine/r der Antragstellerinnen/ Antragsteller das Wort. Auf das Wort kann verzichtet werden.

(2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge. Rednerinnen / Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen Tagesordnungspunkt gesprochen haben, erhalten den Vorrang.

(3) Ein Mitglied darf nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten.

(4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf nicht überschritten werden.

(5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die Vorsitzende/der Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die die Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden in die Niederschrift nicht aufgenommen.

(6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten.

§ 13 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung

(1.) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung umfassen: Anträge

a) auf Schluss der Aussprache

b) auf Schluss der Rednerliste

c) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit

d) Änderung der Tagesordnung

e) Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung

f) Vertagung eines Tagesordnungspunktes

g) Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung

h) auf namentliche oder geheime Abstimmung.

(3) Anträge auf Schluss der Aussprache oder der Rednerliste und Anträge auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt kann nur stellen, wer nicht zur Sache selbst gesprochen hat.

(4) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungspunktes, nicht jedoch auf die Sache beziehen.

§ 14 Abstimmungen

(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von den Sitzen.

(2) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche oder eine geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor.

(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen.

(4) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsitzenden bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.

§ 15 Abstimmungsverfahren

(1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.

(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, entscheidet im Zweifelsfalle die/der Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, kann im Ganzen abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

§ 16 Teilnahme an Rats-und Ausschusssitzungen

Die/der Vorsitzende oder ein anderes vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration benanntes Mitglied kann an der Sitzung des Rates oder eines Ausschusses teilnehmen und das Wort ergreifen, wenn Anregungen oder Stellungnahmen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration zur Beratung auf der Tagesordnung stehen.

§ 17 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in sonstige Gremien

Hat der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration die Möglichkeit, Vertreterinnen/Vertreter in andere Gremien als Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Abs. 2 GO (Mehrheitsbeschluss) durchgeführt.

§ 18 Ordnungsbestimmungen

Hinsichtlich der Ordnungsbestimmungen und auch Antragsrechte gelten die entsprechenden Vorschriften der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bad Salzuflen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 19 Niederschrift

(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch die von der Verwaltung bestimmte Schriftführerin/den durch die Verwaltung bestimmten Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer und von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.

(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sowie den Ratsfraktionen und der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister zuzuleiten.

(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration auf Datenträgern aufnehmen. Der Datenträger darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen.

§ 20 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Der Inhalt der vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gefassten Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die/den Vorsitzenden zugänglich gemacht. Die/der Vorsitzende stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann beschließen, die Öffentlichkeit über Beratungsgegenstände in Form einer Presseerklärung zu informieren.

§ 21 Arbeitskreise

(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung der Arbeitskreise, ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung werden vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die/der Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertretung beruft die Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie.

(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.

(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration vorzustellen.

(4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge stellen. Diese werden im Namen des Arbeitskreises gem. § 3 und 4 der Geschäftsordnung eingereicht und vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration in der nächsten Sitzung behandelt.

(5) Für die Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitskreise wird ein Sitzungsgeld gezahlt. Die/der Vorsitzende erhält ein doppeltes Sitzungsgeld.

§ 22 Entscheidung über die Verwendung von Finanzmitteln

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 27 Absatz 8 GO NRW die im städtischen Haushalt zugewiesenen Mittel. Diese werden von der Geschäftsstelle verwaltet.

§ 23 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bad Salzuflen in Kraft.

(2) Soweit diese Geschäftsordnung keine gesonderten Regelungen vorsieht, gilt im Übrigen die Geschäftsordnung des Rates.