Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Eh­ren­ord­nung des Ra­tes der Stadt Bad Salz­uflen

vom 01.12.1994

§ 1

  1. Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Rats- und Ausschussmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie auf die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in den Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im Einzelnen ist Folgendes anzugeben:
    a)     Name, Vorname, Anschrift
    b)     Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder
    c)     ausgeübter Beruf
    - bei Unselbständigen: Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung.
    - bei Selbständigen: Angabe der Art der Tätigkeit.
    - bei mehreren ausgeübten Berufen: Angaben des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit.
    d)     Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes
    e)     Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Bad Salzuflen
    f)     Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Bad Salzuflen.
  2. Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
  3. Die Rats- und Ausschussmitglieder haben außerdem die entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Einwohner der Stadt Bad Salzuflen anzugeben, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von Ihnen ausgeübten Berufs erfolgen.

§ 2

Die nach § 1 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im Übrigen vertraulich zu behandeln.

§ 3

Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden.

§ 4

Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.

§ 5

Diese Ehrenordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft (01.12.1994).
Gleichzeitig tritt die Ehrenordnung vom 19.12.1979 außer Kraft.
Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung auszuhändigen.