
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
Politische Teilhabe von Menschen mit internationaler FamiliengeschichteInformationen zum Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
- Was versteht man unter dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration?
- Wie gestaltet sich die Zusammensetzung des Ausschusses? Wer sind dessen Mitglieder?
- Welche Aufgaben obliegen dem Ausschuss?
- Welches Leitbild verfolgt der Ausschuss?
- Welche rechtlichen Grundlagen sind maßgeblich?
- Wer ist wahlberechtigt?
- Wer ist von der Wahl ausgeschlossen?
- Für welchen Zeitraum erfolgt die Wahl?
Was versteht man unter dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration?
Die politische Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte ist im § 27 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geregelt. Abhängig von der Zahl der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner mit Einwanderungsgeschichte kann bzw. muss ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration als politisches Gremium gebildet werden.
Vom beratenden Gremium zum Fachausschuss
Mit der Kommunalwahl 2025 tritt eine grundlegende Neuerung in Kraft. Der bisherige Integrationsrat wird in den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration überführt. Während der Integrationsrat bislang vornehmlich eine beratende Funktion innehatte, ist das neue Gremium künftig, analog zu anderen Fachausschüssen, verbindlich in die Beratungsfolge des Rates integriert und befugt, sich mit sämtlichen Angelegenheiten der Kommune auseinanderzusetzen.
Die Mitglieder werden zeitgleich mit den allgemeinen Kommunalwahlen 2025 nach den neuen gesetzlichen Regelungen gewählt. Mit der Bestellung der vom Rat entsandten Mitglieder gilt der Ausschuss als vollständig konstituiert.
Wie gestaltet sich die Zusammensetzung des Ausschusses? Wer sind dessen Mitglieder?
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration in Bad Salzuflen besteht aus insgesamt 15 Mitgliedern:
- Zehn Mitglieder werden direkt gewählt (in der Regel Personen mit internationaler Familiengeschichte),
- fünf Mitglieder werden vom Rat entsandt.
Diese Zusammensetzung entspricht dem gesetzlichen Prinzip, wonach zwei Drittel der Mitglieder direkt gewählt und ein Drittel vom Rat bestellt wird.
Die Wahl erfolgt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode des Rates. Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Listen- und Einzelbewerberinnen bzw. -bewerber können zudem Stellvertretungen gewählt werden.
Welche Aufgaben obliegen dem Ausschuss?
Der Ausschuss stellt das zentrale Gremium für die politische Mitwirkung von Menschen mit Einwanderungsgeschichte in Bad Salzuflen dar. Er setzt sich für eine gleichberechtigte politische, gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe ein.
Zu seinen zentralen Zielsetzungen und Aufgaben zählen insbesondere:
- der Austausch mit Politik und Verwaltung,
- die inhaltliche Begleitung gesellschaftlicher Veränderungen durch Migration,
- die Erarbeitung von Vorschlägen und Anregungen für Rat und Verwaltung,
- die Förderung von Chancengerechtigkeit in sämtlichen Lebensbereichen (Bildung, Arbeit, Wohnen, Kultur).
Welches Leitbild verfolgt der Ausschuss?
Bad Salzuflen versteht sich als Stadt der Vielfalt, in der Menschen aus aller Welt zusammenleben. Das Zusammenwirken unterschiedlicher Kulturen, Sprachen und Religionen wird als Bereicherung und Chance anerkannt.
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration verfolgt das Ziel, das Zusammenleben in der Stadtgesellschaft zu verbessern, Vorurteile abbauen und zum sozialen Frieden beizutragen.
Zentrale Grundsätze sind:
- Anerkennung durch Dialog zwischen Aufnahmegesellschaft und Zugewanderten,
- gleichberechtigte Teilhabe auf Grundlage der Verfassung und geltender Gesetze,
- Einsatz gegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
- Förderung eines neuen, gemeinsamen „Wir“–Gefühls für die gesamte Stadtgesellschaft.
Welche rechtlichen Grundlagen sind maßgeblich?
- Gemäß § 27 GO NRW ist in einer Gemeinde ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zu bilden, sofern eine bestimmte Anzahl an Einwohnerinnen und Einwohnern mit internationaler Familiengeschichte erreicht wird.
- In Bad Salzuflen wurde 2014 erstmals ein Integrationsrat gewählt; seit 2025 wird dieser durch den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ersetzt.
- Ratsbeschluss zur erstmaligen Wahl eines Integrationsrates (Drucksache 84/2014)
- Wahlordnung Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind Personen, die:
- nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, oder
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben, oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG (Geburtsrecht) erhalten haben.
Zusätzlich müssen Wahlberechtigte:
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in Deutschland aufhalten (bei ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit),
- und seit mindestens 16 Tagen vor der Wahl ihre Hauptwohnung in Bad Salzuflen haben.
Nicht wahlberechtigt sind:
- Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Aufenthaltsgesetz (z. B. Diplomaten),
- Asylbewerberinnen und Asylbewerber.
Kandidieren dürfen:
- alle wahlberechtigten Personen ab 18 Jahren,
- die seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in Bad Salzuflen haben.
Wer ist von der Wahl ausgeschlossen?
Nicht wählbar ist, wer durch Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.
Für welchen Zeitraum erfolgt die Wahl?
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wird für die Dauer von fünf Jahre gewählt – entsprechend der Wahlperiode des Rates, aktuell von 2025 bis 2030.