Akteneinsicht

Details

Das Bauaktenarchiv der Stadt Bad Salzuflen archiviert die Baugenehmigungsakten über alle durchgeführten Bauvorhaben. Das dient in erster Linie öffentlich-rechtlichen Zwecken. Die Unterlagen stehen unter bestimmten Voraussetzungen auch Ihnen zur Einsicht zur Verfügung.

 

Sie können Einsicht in Bauakten nehmen, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks sind oder ein berechtigtes Interesse haben. Sie müssen hierzu Nachweise vorlegen.

 

Sie können auch jemand anderen schriftlich bevollmächtigen, Einsicht für Sie zu nehmen.

 

Wir können nicht garantieren, dass die von Ihnen gesuchten Informationen in der Bauakte enthalten sind, weil der Gesetzgeber nicht für alle Unterlagen eine Aufbewahrungspflicht vorsieht. Auch besteht die Möglichkeit, dass keine Akten (mehr) zu dem gewünschten Objekt vorliegen.

Bund, Länder, Landschaftsverbände, Kreise, Städte und Gemeinden sind in Deutschland verpflichtet, ein öffentlich zugängliches Archiv zu unterhalten. Nordrhein-Westfalen verfügt über eine reiche Archivlandschaft. Mehr als 1.000 Archive in unterschiedlicher Trägerschaft bewahren einen wichtigen Teil des historischen Erbes des Landes.

Zu wissenschaftlichen Zwecken, für heimatkundliche Fragestellungen, zur Erforschung der eigenen Familie oder zur Klärung von Rechtsfragen können Sie im jeweils zuständigen Archiv Archivgut auswerten. Archivgut können Akten sein, aber auch Karten, Urkunden, Fotos, Filme oder digitale Daten. Viele Archive unterhalten Bibliotheken mit lokal- und regionalhistorischen Veröffentlichungen.

Archive erschließen historische Dokumente in Datenbanken und Verzeichnissen, die in den Lesesälen der Archive und teilweise im Internet zur Verfügung stehen. Das Archivpersonal unterstützt Sie bei Ihrer Recherche. Eine Einsichtnahme ist in der Regel nur vor Ort in den Lesesälen zu den Öffnungszeiten möglich. Die wertvollen Unterlagen können nicht entliehen werden. In der Regel können aber Reproduktionen in Auftrag gegeben werden. Eine vorherige Anmeldung kann erforderlich sein.

Üblicherweise ist Archivgut nach seinem Entstehen 30 Jahre lang gesperrt. Vorher können Sie es nicht nutzen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, dürfen Sie frühestens zehn Jahre nach deren Tod nutzen. Können Sie den Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellen, endet die Sperrfrist 100 Jahre nach der Geburt. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sperrfristen auf Antrag auch verkürzt werden.

Unterlagen

Als Nachweis benötigen wir:

  • Eigentumsnachweis oder

  • Vollmacht oder

  • Beschreibung des rechtlichen Interesses

Eigentumsnachweise können sein:

  • Grundbuchauszug,

  • Grundabgabenbescheid,

  • Grundabgabenbescheid mit Nießbrauch

  • Erbschein.

Einige Archive verlangen die Vorlage eines Ausweisdokuments. Genaue Auskünfte hierzu erteilt das jeweilige Archiv.

Verfahrensablauf

Bitte stellen Sie einen formlosen Antrag

 

Wir benötigen folgende Angaben von Ihnen:

  • Ihren vollständigen Namen und komplette Anschrift (mit einer Telefonnummer für Rückfragen),

  • eventuell abweichende Anschrift des angefragten Objekts

  • nötigenfalls eine schriftliche Vollmacht

 

Sobald Sie unsere Rückmeldung erhalten, dass eine Akte zu dem Objekt vorliegt, können Sie telefonisch oder per E-Mail einen Termin mit uns vereinbaren.

 

Zum Termin bringen Sie bitte ein Ausweisdokument mit.

Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie ihn bitte rechtzeitig ab.

Die Akte kann möglicherweise auch digital übersandt werden, falls das Scannen nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Erkundigen Sie sich beim jeweiligen Archiv nach weiteren Informationen.