Änderung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen anzeigen
Details
Wenn Sie als Staatsangehörige:r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder als Staatsangehörige:r eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eine gewerbliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt und zu deren Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten, haben Sie diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle anzuzeigen.
Zudem sind Sie als Dienstleister:in verpflichtet, wesentliche Änderungen von sich aus gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Eine wesentliche Änderung ist z.B. das Nichtbestehen einer nach ausländischem Recht notwendigen Wiederholungsprüfung oder eine zwischenzeitlich ergangene ausländische Untersagung der Gewerbeausübung.
Eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde besteht auch bei einem Wechsel der Mitarbeitenden, in deren Person die entsprechenden Qualifikationen erfüllt sein müssen.
Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürlichen Personen.
Ferner sind nur solche Tätigkeiten anzeigepflichtig, die ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellen und für die nach deutschem Recht ein Sachkunde-, Unterrichtungs- oder Befähigungsnachweis erforderlich ist.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates
Die antragstellende Person ist Staatsangehörige:r eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR.
2. Vorübergehend und gelegentliche Dienstleistungserbringung
Die gewerbliche Tätigkeit wird in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer.
3. Rechtmäßige Niederlassung im EU/EWR Herkunftsstaat
Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes in ihrem EU-/EWR-Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen und wird in Deutschland ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig.
4. Selbstständige gewerbliche Tätigkeit oder Arbeitnehmende
Im Rahmen einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit, die in Deutschland reglementiert ist.
Als Arbeitnehmende:r, sofern für die Tätigkeit auch ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis benötigt wird.
Unterlagen
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
1. gültiges Ausweisdokument
Einer der nachfolgenden Nachweise, bei dem die Änderung eingetreten ist:
1. Nachweis der EU/EWR Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass),
2. Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat,
3. Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde,
4. Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird,
5. Nachweis der Berufsqualifikation,
a) wenn die gewerbliche Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
b) oder andernfalls: Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahre lang ausgeübt wurde.
Rechtsgrundlagen
§ 13a Absatz 6 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)