Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen
Details
Die Lebenspartnerschaftsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet hat.
Sie können die Lebenspartnerschaftsurkunde in folgenden Formaten erhalten:
DIN A4
DIN A5
Internationale Lebenspartnerschaftsurkunde (mehrsprachig)
Beglaubigte/r Abschrift/Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister mit Hinweisteil
Kosten
10,00 Euro
5,00 Euro für jede weitere Urkunde mit gleichem Bearbeitungsgang
Gebührenfrei für Urkunden für Rentenzwecke
Die Bezahlung per EC-Karte ist vor Ort möglich.
Hinweise
Sie haben die Möglichkeit die Urkunde(n) digital oder per Post zu beantragen. Bitte fügen Sie dem Schreiben die erforderlichen Unterlagen bei.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Personen ab 16 Jahren:
Lebenspartner oder Lebenspartnerin, auf die sich die Lebenspartnerschaftsurkunde bezieht,
Eltern,
direkte Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Personen in gerader Linie,
andere Personen (z. B. Tanten oder Onkel) können eine Urkunde nur bei glaubhaftem Nachweis eines rechtlichen Interesses beantragen (z. B. Schreiben des Nachlassgerichts).
Unterlagen
Für die Beantragung benötigen Sie:
Einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Bei Beantragung oder Abholung durch eine*n Vertreter*in:
Schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) der berechtigten Person,
einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) des Vertreters/ der Vertreterin
Für andere Personen oder Institutionen:
Einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses (z. B. Schreiben vom Nachlassgericht, Grundbucheintrag etc.)
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit beträgt 1–2 Wochen.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Urkunde(n) mit den erforderlichen Nachweisen digital oder per Post.
Nach Bearbeitung meldet sich ein*e der Mitarbeiter*innen bei Ihnen zur Vereinbarung eines Abholtermins oder Sie erhalten die gewünschte Urkunde(n) samt Rechnung per Post.
Rechtsgrundlagen
Die Ausstellung von Personenstandsurkunden richtet sich nach den §§ 62 ff. des Personenstandsgesetzes (PStG).
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Personenstandsgesetz PStG