Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz anmelden
Details
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gemäß dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) erfordert eine vorherige Anmeldung bei dem Standesamt, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.
Kosten
Die Entgegennahme der Anmeldung kostet 9 Euro. Die Bezahlung per EC-Karte ist vor Ort möglich.
Hinweise
Die Anmeldung der Erklärung kann mündlich beim Standesamt erfolgen oder schriftlich eingereicht werden.
Fristen
Wird innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung keine Erklärung abgegeben, verfällt die Anmeldung.
Unterlagen
Die zur Anmeldung der Erklärung erforderlichen Dokumente richten sich nach den persönlichen Verhältnissen der erklärenden Person. Für eine ausführliche Beratung können Sie ein*e der Mitarbeiter*innen telefonisch oder digital kontaktieren.
Für die Anmeldung der Erklärung benötigen Sie in jedem Fall:
Einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit nach der Einreichung Ihrer Dokumente beträgt in der Regel 1-2 Wochen.
Verfahrensablauf
Option 1: Schriftliche Anmeldung der Erklärung
Kontaktieren Sie das Standesamt telefonisch oder digital.
Sie werden durch ein*e der Mitarbeiter*innen beraten, welche Dokumente für die Anmeldung der Erklärung erforderlich sind.
Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein.
Ein*e der Mitarbeiter*innen prüft die Unterlagen und nimmt die Anmeldung wirksam entgegen.
Sie erhalten einen Gebührenbescheid und eine Anmeldebestätigung per Post.
Option 2: Mündliche Anmeldung der Erklärung
Kontaktieren Sie das Standesamt telefonisch oder digital.
Sie werden durch ein*e der Mitarbeiter*innen beraten, welche Dokumente für die Anmeldung der Erklärung erforderlich sind.
Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein.
Ein*e der Mitarbeiter*innen prüft die Unterlagen und kontaktiert Sie zur Terminvereinbarung.
Im Termin unterschreiben Sie die Anmeldung, zahlen die Gebühren und erhalten eine Anmeldebestätigung.
Rechtsgrundlagen
Die Anmeldung der Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) richtet sich nach § 4 SBGG.