Grundstücksteilung genehmigen

Details

Teilungen von Grundstücken sind zum Beispiel dann notwendig, wenn Teile von Grundstücken verkauft, mit einem Erbbaurecht belastet oder aus sonstigen Gründen als selbstständige Grundstücke im Grundbuch geführt werden sollen. Die Verhältnisse, die durch die Teilung geschaffen werden, müssen den Vorschriften der Bauordnung NRW, den aufgrund der Bauordnung NRW erlassenen Vorschriften und den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen.

 

Für die Teilung bestimmter Grundstücke brauchen Sie in der Regel eine Teilungsgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

 

Die Teilungsgenehmigung ist erforderlich für

  • bebaute Grundstücke,

  • Grundstücke, die noch nicht bebaut sind, deren Bebauung aber schon genehmigt ist und

  • Grundstücke, die aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden dürfen.

 

Sie benötigen keine Teilungsgenehmigung

  • wenn die Katasterbehörde oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) Ihnen bescheinigt, dass die Teilung aus bauordnungsrechtlicher Sicht unbedenklich ist,

  • bei unbebauten Grundstücken.

Um ein bebautes Grundstück oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, teilen und die dadurch neu entstehenden Grundstücke ins Grundbuch eintragen zu können, benötigen Sie eine Teilungsgenehmigung. Über Ihren Teilungsantrag entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das zu teilende Grundstück befindet. Bitte beachten Sie, dass eventuelle baurechtswidrige Zustände, die durch die Teilung entstehen, im Antragsverfahren ausgeräumt werden müssen. Dies kann z.B. durch das Erklären und Eintragen von Baulasten erfolgen.

Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn

  • die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder
  • eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

Bedarf die Teilung keiner Genehmigung, hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.

Kosten

  • Die Gebühr für die Teilungsgenehmigung beträgt je neu gebildetem bebauten Grundstück zwischen 50,00 Euro und 500,00 Euro.

  • Für die Ausstellung eines Negativzeugnisses wird eine Gebühr von 50,00 Euro erhoben.

 

Die Gebühren werden per Kostenbescheid erhoben und sind zu überweisen.

Die Gebühr für die Teilungsgenehmigung beträgt je gebildetem bebauten Grundstück EUR 50 bis 500. Für die Ausstellung eines Zeugnisses, dass die Teilung keiner Genehmigung bedarf oder als genehmigt gilt (Negativzeugnis), wird eine Gebühr in Höhe von EUR 50 erhoben.

Unterlagen

Bitte reichen Sie Ihren Antrag schriftlich und formlos mit den folgenden Unterlagen jeweils in zweifacher Ausfertigung ein:

  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500, erstellt und beurkundet durch das Katasteramt oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin bzw. einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, mit Darstellung von

    • den rechtmäßigen Grenzen,

    • den vorhandenen baulichen Anlagen,

    • Grenzabständen,

    • Abstandsflächen,

    • Abständen der baulichen Anlagen sowie

    • den farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie).

  • Bauzeichnungen der vorhandenen baulichen Anlagen im Maßstab 1:100, soweit diese zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind.

  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500 u.a. mit Darstellung der rechtmäßigen Grenzen und der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück sowie der Grenzabstände, Abstandflächen und Abstände der baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und der farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie).
  • Bauzeichnungen der vorhandenen baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind (Maßstab 1:100).

Die Unterlagen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen.

Rechtsgrundlagen

  • Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018  BauO NRW 2018)

  • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)