Baulast beauskunften

Details

Alle baurechtlichen Anforderungen (zum Beispiel die gesicherte Erschließung oder notwendige Abstandsflächen) müssen zunächst auf dem eigenen Baugrundstück selbst erfüllt werden. Ist dies nicht möglich, kann eine Baulasteintragung auf dem Grundstück des Nachbarn zugunsten des eigenen Baugrundstückes weiterhelfen. Auf dem Nachbargrundstück werden dann bestimmte Verpflichtungen übernommen. Das können zum Beispiel die erforderlichen Abstandsflächen, Zufahrten oder Leitungen sein.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen oder eine Abschrift hieraus bekommen. Ein berechtigtes Interesse hat zum Beispiel der Eigentümer oder der Grundstückskaufinteressent.

Baulasten werden ausschließlich im Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde geführt. Nicht im Grundbuch!

Kosten

Für schriftliche Auskünfte pro Grundstück:

  • 30,00 Euro wenn keine Baulasten bestehen
  • 50,00 Euro wenn Baulasten bestehen und der Prüfungsaufwand gering ist. (Regelfall)
  • 100,00 oder 150,00 Euro wenn Baulasten bestehen und der Prüfungsaufwand erheblich ist.
    Die Einstufung erfolgt aufgrund der Lage und Größe des Grundstücks. (Zum Beispiel bei großen Gewerbegrundstücken, die aus mehreren Flurstücken bestehen)

Zahlungsart
Überweisung

Hinweise

keine

Fristen

keine

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft/ dem Auszug darlegen können.

Unterlagen

Kurzer, formloser Antrag (auch per E-Mail oder Fax) mit

  • genauer Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück)
    und
  • Begründung, warum ein berechtigtes Interesse besteht.

Bearbeitungsdauer

ca. 2 Wochen

Verfahrensablauf

Schicken Sie Ihre formlose Bitte um Auskunft/ Auszug aus dem Baulastenverzeichnis schriftlich (E-Mail reicht aus) an die Untere Bauaufsichtsbehörde. Falls Sie weder Eigentümerin/ Eigentümer noch Erbbauberechtige/r des Grundstücks sind, fügen Sie eine Vollmacht der v.g. Berechtigten bei oder beschreiben Sie Ihr berechtigtes Interesse an der Auskunft.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob Sie berechtigt sind, die Auskunft zu erhalten. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie die Auskunft/ den Auszug sowie den Gebührenbescheid in schriftlicher Form.

Rechtsgrundlagen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW)

Weiterführende Informationen

Bauportal NRW